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BGH · II ZB 7/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 7/55

Rechtssatzs Rür die Stundung oder Herabsetzung einer Verbindlichkeit^ einer Kommanditgesellschaft auf Grund § 1 VHG ist grundsätzlich die Aufklärung und Prüfung der Vermögensverhältnisse des persönlich haf-tenden Gesellschafters erforderliche Aktenzeichens II ZB 7/55 • , Bie sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Sie nimmt die beiden Antragsgegnerinnen im Vertragshilfeverfahren auf Herabsetzung und Stundung von Verpflichtungen der Antragstellerin aus Rüstungsgeschäften in Anspruch, die als Reichsmarkverbindlichkeiten durch § 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden sind. Die Antragsgegnerin zu 1) hat wegen ihrer Forderung ein Urteil des Landgerichts München I vom 15. Das Landgericht hat als Vertragshilfegericht der ersten Instanz die Anträge der Antragstellerin durch Beschluß vom 20. Mit dieser hatte das Landgericht u.a. eine nähere Aufklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters der Antragstellerin verlangt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. April 1955 zugestellt worden« Hier gegen hat die Antragstellerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt* die beim Beschwerdegericht am 20. Bei einer Kommanditgesellschaft oder bei einer offenen Handelsgesellschaft ist die Zumutbarkeit nicht nur nach den Verhältnissen und den Mitteln der Gesellschaft, sondern auch der Gesellschafter zu beurteilen, die für die Verpflichtungen der Gesellschaft persönlich einstehen (§§ 128, 161 Abs 2 HGB). Der Umstand, daß eine KG ebenso wie eine oHG parteifähig ist und daher unter ihrer Firma klagen und verklagt werdeh kann, kann nicht dazu führen, für die Frage der Herabsetzung oder Stundung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Vertragshilfeverfahren nur die Verhältnisse der Gesellschaft in Betracht zu ziehen. Die für die Bewilligung des Armenrechts an diese maßgebende Rechtsregel ist, wie das Beschwerdegericht mit Recht hervorhebt, auch auf die Gewährung richterlicher Vertragshilfe an eine Personalhandelsgesellschaft anzuwendenc Denn auch hier handelt es sich im Ergebnis allein darum, ob von dem Schuldner billigerweise die volle Erfüllung der ihm obliegenden Schulden verlangt werden kann« Eine Beantwortung dieser Präge läßt sich auch in diesem Zusammenhang bei einer Personalhandelsgesellschaft nicht ohne Denn man kann auch in diesem Zusammenhang die Tatsache nicht außer acht lassen, daß die einzelnen Gesellschafter die Träger und Inhaber des Gesellschaftsunternehmens sind und als persönlich haftende Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar für' die Schulden der Gesellschaft einzustehen haben, Da die Antragstellerin diesem Verlangen nicht entsprochen hat und deswegen ihre Beschwerde mit Recht zurückgewiesen wurde, war auch ihre weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, Nach § 20 Satz 1 VHG werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Zitierte Normen: § 16 UStellungsG § 128 HGB § 19 KostO
GesellschaftFirmaVerhältnisBrBeschwerdeGesellschafterpersönlichPersonalhandelsgesellschaft

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachscblagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung?
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Gesetz* Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 §§1,9. Rechtssatzs
 Rür die Stundung oder Herabsetzung einer Verbindlichkeit^ einer Kommanditgesellschaft auf Grund § 1 VHG ist grundsätzlich die Aufklärung und Prüfung der Vermögensverhältnisse des persönlich haf-tenden Gesellschafters erforderliche
 Aktenzeichens II ZB 7/55	•	,
Beschluß des BGH vom 26. Mai 1955 OBG München
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II ZB 7/55
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Beschluß
 In Sachen
 der Firma Ü Apparatebau KG
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& Co*, Gesellschaft Liquidation,
 Antragst elleri n,
vertreten durch Rechtsanwalt JDr
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gegen
1. die Firma rtMei OflBB hei
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vertreten durch Rechtsanwalt Br.
2. die Firma Sch
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 Antragsgegnerinnen,
wegen Gewährung richterlicher Vertragshilfe
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Haidinger, Artl und Br« Winkelmann in der Sitzung vom 26. Mai 1955 beschlossen!
Bie sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 30. März 1955 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Bie Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten der wei teren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ber Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird . auf 9.000 - 10.000 BM festgesetzt.
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Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft, die sich Liquidation befindet. Sie nimmt die beiden Antragsgegnerinnen im Vertragshilfeverfahren auf Herabsetzung und Stundung von Verpflichtungen der Antragstellerin aus Rüstungsgeschäften in Anspruch, die als Reichsmarkverbindlichkeiten durch § 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden sind. Die Antragsgegnerin zu 1) hat wegen ihrer Forderung ein Urteil des Landgerichts München I vom 15. Juli 1952 in Höhe von 6,040,18 DM nebst 5# Zinsen seit dem 26, Februar 1946 erstritten. Die Antragsgegnerin zu 2) hat der Antrag-stellerin Vorauszahlungen auf Bestellungen geleistet, die nur teilweise.ausgeführt wurden. Sie macht einen RUckforde-rungsanspruch in Höhe des umgestellten Betrages von 3.970,43 DM nebst 5# Zinsen seit dem 1. Januar 1945 geltend. Die Antragstellerin begehrt Herabsetzung dieser Verbindlichkeiten auf 10 i> der Umstellungsbeträge.
Die Antragsgegnerinnen haben diesem Verlangen mit näheren Ausführungen widersprochen.
Das Landgericht hat als Vertragshilfegericht der ersten Instanz die Anträge der Antragstellerin durch Beschluß vom 20. Mai 1954 zurückgewiesen, weil sie einer Auflage des Gerichts vom 15. Oktober 1953 nicht nachgekommen war. Mit dieser hatte das Landgericht u.a. eine nähere Aufklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters der Antragstellerin verlangt.
Die Antragstellerin hat mit ihrer sofortigen Beschwerde die gestellten Anträge weiter verfolgt. Sie hat die vom Erstrichter sonst beanstandeten Mängel behoben, sich aber geweigert, die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres persönlich haftenden Gesellschafters darzulegen.
 
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Das Oberlandesgericht hat daraufhin die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluß ist der Antragstellerin am 6. April 1955 zugestellt worden« Hier gegen hat die Antragstellerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt* die beim Beschwerdegericht am 20. April 1955 einT gegangen ist. Die AntragsgegnerLn zu 1) hat bearftragt, die weitere Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
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 Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 18 Abs 3 Satz 2 VHG zulässig. Sie ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Antragstellerin hat ihre ' Beschwerde nicht begründet, dies war aber auch nicht erforderlich. Die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung der Vorinstanz war ohnedies nach allen Bichtungen zu prüfen.
Die Antragstellerin hat die richterliche Vertragshilf« auf Grund § 1 des Vertragshilfegesetzes angerufen. Diese Vorschrift verlangt eine Prüfung in der Richtung, ob die fristgemäße oder die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann. Bei einer Kommanditgesellschaft oder bei einer offenen Handelsgesellschaft ist die Zumutbarkeit nicht nur nach den Verhältnissen und den Mitteln der Gesellschaft, sondern auch der Gesellschafter zu beurteilen, die für die Verpflichtungen der Gesellschaft persönlich einstehen (§§ 128, 161 Abs 2 HGB). Der Umstand, daß eine KG ebenso wie eine oHG parteifähig ist und daher unter ihrer Firma klagen und verklagt werdeh kann, kann nicht dazu führen, für die Frage der Herabsetzung oder Stundung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Vertragshilfeverfahren nur die Verhältnisse der Gesellschaft in Betracht zu ziehen. Eine
 solche Beurteilung würde den besonderen Verhältnissen bei einer Personalhandelsgesellschaft nicht gerecht werden, sie würde vielmehr der Parteifähigkeit einer Personalhandelsgesellschaft einen sachlichrechtlichen Eigenwert beimessen? der ihr in diesem Zusammenhang nicht zukommt. Penn die Parteifähigkeit einer solchen Gesellschaft ändert nichts an dem Umstand - und insoweit zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zu den juristischen Personen -, daß die Gesellschafter Träger und Inhaber des Gesellschaftsunternehmens sind, ihnen also das Eigentum an dem Gesellschaftsvermögen auch im Rechtssinn zusteht, Dieser besonderen Gestaltung entspricht :es, daß es bei der Bewilligung des Armenrechts für eine parteifähige Personalhandelsgesellschaft nicht allein auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft, sondern auch auf die Vermögensverhältnisse ihrer persönlich haftenden Gesellschafter ankommt. Die Vorschrift des § 114 Abs IV 2PC räumt insoweit zutreffend nicht einmal der Parteifähigkeit einer juristischen Person einen sachlichrechtlichen Eigenwert ein, sondern stellt zugleich auf die Leistungsfähigkeit der wirtschaftlich Beteiligten ab, weil es für die Bewilligung des Armenrechts allein entscheidend ist, ob von einer Partei billigerweise die Aufbringung der Prozeßkosten verlangt werden kann und für'diese Präge die eigene Parteifähigkeit der juristischen Person ohne Belang ist.
Die gleichen Grundsätze gelten erst recht für Personalban-, delsgesellschaften. Die für die Bewilligung des Armenrechts an diese maßgebende Rechtsregel ist, wie das Beschwerdegericht mit Recht hervorhebt, auch auf die Gewährung richterlicher Vertragshilfe an eine Personalhandelsgesellschaft anzuwendenc Denn auch hier handelt es sich im Ergebnis allein darum, ob von dem Schuldner billigerweise die volle Erfüllung der ihm obliegenden Schulden verlangt werden kann« Eine Beantwortung dieser Präge läßt sich auch in diesem Zusammenhang bei einer Personalhandelsgesellschaft nicht ohne
 
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der persönlich haftenden Gesellschafter herbeiführen. Denn man kann auch in diesem Zusammenhang die Tatsache nicht außer acht lassen, daß die einzelnen Gesellschafter die Träger und Inhaber des Gesellschaftsunternehmens sind und als persönlich haftende Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar für' die Schulden der Gesellschaft einzustehen haben,
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Bas Beschwerdegericht hat daher mit Recht verlangt, daß die Antragstellerin Aufklärung über die wirtschaftlichen. Verhältnisse ihres persönlich haftenden Gesellschafters gibt. Da die Antragstellerin diesem Verlangen nicht entsprochen hat und deswegen ihre Beschwerde mit Recht zurückgewiesen wurde, war auch ihre weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen,
 Nach § 20 Satz 1 VHG werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde waren der Beschwerdeführerin nach § 19 Abs 1 VHG, §§ 2 Ziff 1, 123 KostO aufzuerlegen. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 19 Abs 7 VHG, §§ 24 Abs 2, 123 Abs 2 KostO,
Br.Canter Br.Haidinger Br.Fischer Artl Br.Winkelmann
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