BGH · II ZB 7/00 vom 05.02.2001
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht hat den Streitwert der Berufung des Beklagten auf 1.300,-- DM festgesetzt und diese gemäß §§511 a Abs.1, 519 b ZPO durch Beschluß als unzulässig verworfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes durch die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten den Betrag von 1.500,--DM (§511 a Abs. 1 ZPO). 1. Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, daß der Wert der Beschwer des zu einer Auskunft verurteilten Beklagten sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.); ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten ist hier nicht ersichtlich. 2. a) Soweit das Berufungsgericht den nach erstinstanzlicher Rechnungslegung des Beklagten über das Objekt in O.verbleibenden Aufwand zur Ermöglichung der Einsichtnahme des Klägers in die bei dem Steuerberater beider Parteien befindlichen Abrechnungsunterlagen für dieses Objekt mit 100,--DM bewertet, berücksichtigt es schon nicht, daß das Landgericht insoweit ausweislich seiner Entscheidungsgründe von einer noch nicht erfüllten Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage von Belegen gemäß § 259 Abs. 1 BGB ausgegangen ist. Daß das Landgericht den Beklagten gleichwohl uneingeschränkt zu (erneuter) Rechnungslegung verurteilt hat, mag für die Höhe der Beschwer weniger ins Gewicht fallen, weil der Beklagte insoweit auf die in seinem Auftrag (zu dem Preis von 2.143,68 DM) bereits gefertigte Abrechnung des Steuerberaters zurückgreifen kann. Nach Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt der Umfang der Unterlagen keinen höheren Abrechnungsaufwand als 1.200,- DM, weil diese zur Rechnungslegung überwiegend nicht erforderlich seien und der Beklagte die Abrechnungen für die einzelnen Jahre bis zu dem Verkauf des Grundstücks (Ende 1997) auch nicht erstmals erstellen müsse; denn sie seien bereits in Abrechnungen gegenüber den Pächtern sowie insbesondere in die Steuererklärungen der vergangenen Jahre eingeflossen, wie die bei den Aktenordnern befindlichen Zahlenkolonnen zeigten. Juni 1999 aaO), läßt das Berufungsgericht ermessensfehlerhaft außer Betracht, daß zur Rechnungslegung zunächst einmal die Unterlagen in den Ordnern gesichtet, auf ihre Relevanz für die Abrechnung geprüft und den Zahlenkolonnen zugeordnet oder zur Bildung zusätzlicher Abrechnungsposten herangezogen werden müssen, was eine zu demindest teilweise Wiederholung des Abrechnungsaufwandes für viele zurückliegende Jahre erfordert. Vor allem aber hat das Berufungsgericht den Hinweis des Klägers nicht gebührend berücksichtigt, daß bereits die nur den Zeitraum von 1987 bis 1991 umfassende Abrechnung des Steuerberaters für das Objekt in O.vom 2. sichtlich auch für dieses Objekt in der Vergangenheit gefertigten Steuererklärungen - einen mit der vorgelegten Rechnung belegten Kostenaufwand von mehr als 2.000,-- DM verursacht habe und die einen erheblich längeren Zeitraum umfassende Abrechnung für das Objekt in I.