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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Auskunft über den Verbleib von Bildern, Herausgabe der im Besitz des Beklagten befindlichen und Schadensersatz für von diesem veräußerte Bilder. April 1991 Berufung eingelegt und beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß sich bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragten Rechtsanwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft; der Rechtsanwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der ablaufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung überwachen. Anders liegt der Fall, wenn zwischen dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein eine Absprache dahingehend besteht, daß dieser Rechtsmittelaufträge annehmen, prüfen und ausführen wird, ln einem derartigen Fall besteht für den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kein Grund, von sich aus den Ablauf der Berufungsfrist zu überwachen. Pflicht, Nachforschungen anzustellen, besteht hier allenfalls dann, wenn sich dem Auftraggeber nach den Umständen des Falles die Befürchtung aufdrängen mußte, daß mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung sei (vgl. Vielmehr schiebt; er nach dem Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einen neuen, im Wiedereinsetzungsgesuch nicht einmal angedeuteten Vortrag über die ständige Zusammenarbeit seiner erst- und zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
rechtzeitigAuftragBerufungsfristFallBeschwerdeKlägerProzeßbevollmächtigtenzweitinstanzlichen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
^2	BESCHLUSS
vom 6. Juli 1992
in dem Rechtsstreit
0	-	/aST s 7. 0f
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0y./a0,A
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Goette und Gerber
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Oktober 1991 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 50.000,-- DM
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Auskunft über den Verbleib von Bildern, Herausgabe der im Besitz des Beklagten befindlichen und Schadensersatz für von diesem veräußerte Bilder. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 14. März 1991 zugestellte Urteil haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 25. April 1991 Berufung eingelegt und beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
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II.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß sich bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragten Rechtsanwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft; der Rechtsanwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der ablaufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung überwachen. Bleibt die Mandatsbe-stätigung des zweitinstanzlichen Anwalts aus, ist der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rückfrage zu halten (vgl. BGHZ 105, 116, 117 f. m.w.N.). Dies haben die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers schuldhaft unterlassen.
2.	Anders liegt der Fall, wenn zwischen dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein eine Absprache dahingehend besteht, daß dieser Rechtsmittelaufträge annehmen, prüfen und ausführen wird, ln einem derartigen Fall besteht für den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kein Grund, von sich aus den Ablauf der Berufungsfrist zu überwachen. Bei ordnungsgemäßer Büroorganisation kann er sich vielmehr grundsätzlich darauf verlassen, daß der erteilte Auftrag den Rechtsmittelanwalt rechtzeitig erreicht. Eine
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Pflicht, Nachforschungen anzustellen, besteht hier allenfalls dann, wenn sich dem Auftraggeber nach den Umständen des Falles die Befürchtung aufdrängen mußte, daß mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung sei (vgl. BGHZ 105, 116,
 119 f.).
Das Berufungsgericht geht davon aus, ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor, weil hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen worden seien. Diese Würdigung des Sach-vortrags der Parteien, insbesondere des Klägers, greift die Beschwerde vergeblich an.
Alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem, Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Zwar können bis zur Entscheidung über das Gesuch unklare Angaben noch erläutert und unvollständige ergänzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 1989 - IVb ZB 73/89, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 - Begründung 2). In diesem Bereich hält sich das Beschwerdevorbringen des Klä-
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gers jedoch nicht. Vielmehr schiebt; er nach dem Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einen neuen, im Wiedereinsetzungsgesuch nicht einmal angedeuteten Vortrag über die ständige Zusammenarbeit seiner erst- und zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach.
Boujong	Dr.	Hesselberger	Dr.	Henze
 Dr. Goette	Gerber