Nachdem die Berufung der Klägerin von dem Bezirksgericht Leipzig am 25. März 1987 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden war und eine Wiederaufnahmeklage keinen Erfolg hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Das Bezirksgericht Leipzig hat sie, nachdem es ihr Prozeßkostenhilfe verweigert hatte, belehrt, daß eine solche Klage nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden kann. Da die Klägerin dem nicht nachgekommen ist, März 1991 die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Bezirksgericht Leipzig war gemäß § 584 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung zuständig, weil es im Ausgangsrechtsstreit sachlich über die Berufung entschieden hat.
Ö2 Juli 1991 BUNDESGERICHTSHOF II ZB 6/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit ii/urZMw y£ £ C6 qf?& i £>£ß yyf<*/?<? .fA ßftUU^cMf rö?/i yy/o/f* „ y/j, /rr* 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 24. Juni 1991 beschlossen : Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Bezirksgerichts Leipzig vom 12. März 1991 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 3.000,— DM Gründe: I. Die Klägerin hat im Ausgangsverfahren als ehemaliges Mitglied der Beklagten Zahlungsansprüche geltend gemacht. Das Kreisgericht Wurzen hat am 22. Januar 1987 die Klage abgewiesen. Nachdem die Berufung der Klägerin von dem Bezirksgericht Leipzig am 25. März 1987 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden war und eine Wiederaufnahmeklage keinen Erfolg hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1990 erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Das Bezirksgericht Leipzig hat sie, nachdem es ihr Prozeßkostenhilfe verweigert hatte, belehrt, daß eine solche Klage nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden kann. Da die Klägerin dem nicht nachgekommen ist, 3 hat es mit Beschluß vom 12. März 1991 die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Das Bezirksgericht Leipzig war gemäß § 584 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung zuständig, weil es im Ausgangsrechtsstreit sachlich über die Berufung entschieden hat. Gemäß Anlage I, Kapitel III, Abschnitt III Nr. 1 h Abs. 2 zu dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II, 885) hat es damit als Rechtsmittelgericht in zweiter Instanz entschieden. Hiergegen ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. § 591 ZPO). Boujong Dr. Hesselberger Röhricht Dr. Henze Stodolkowitz