Der Kläger verfolgt das Ziel, den Beschluß über die "Vertragsstrafe" für unwirksam zu erklären. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 5.000,— DM festgesetzt. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht den Streitwert nach Anhörung des Klägers auf 300,-- DM: festgesetzt. Die Bewertungsfreiheit, welche diese Vorschrift dem Richter einräumt, und der damit verbundene Ermessensspielraum haben zur Folge, daß Wertfestsetzungen gemäß §§ 511 a, 3 ZPO sich der auf Gesetzesverletzung beschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht weitgehend entziehen. Erst wenn das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzern seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, kann das Revisionsgericht eingreif en (vgl. Seine Annahme, daß als Wert des Streitgegenstandes allenfalls das Doppelte der dem Kläger durch die von ihm angefochtene Maßnahme entstehenden Kosten in Betracht komme, hält sich in den vom Gesetz gezogenen Grenzen. Die Ahndungsmöglichkeiten für den Fall der Nichtbefolgung der "Bestrafungsmaßnahme" läßt das Berufungsgericht zutreffend außer acht, weil es sich um ein Übel handelt, das den Kläger nur trifft, wenn er seinen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht nach- Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen seine Auffassung, die Klärung der Frage, ob die Betriebs-, Funk- und Fahrdienstordnung der Beklagten rechtsunwirksam sei, habe keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand.
BUNDESGERICHTSHOF El 6. li;2 1991 h II ZB 6/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit ■: , ■ , . ■ -■ " ............................................................................................................................ Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Stodolkowitz und Dr. Goette am 25. Februar 1991 beschlossens Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. November 1990 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 300,— DM festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist als selbständiger Unternehmer Taxifahrer. Er ist Mitglied der Beklagten. Diese wirft ihm vor, dadurch gegen die Taxiordnung der Stadt N. und die Regeln der Betriebs-, Funk- und Fahrdienstordnung verstoßen zu haben, daß er sich von seinem an einem Taxistand wartenden Fahrzeug entfernt habe. Die Beklagte verhängte gegen ihn deshalb eine "Vertragsstrafe" in Höhe von 200,— DM, zuzüglich 50,-- DM Bearbeitungsgebühr. Auf den Einspruch des Klägers ermäßigte die Beklagte die "Vertragsstrafe" auf 100,-- DM. Die Bearbeitungsgebühr setzte sie nicht herab. Der Kläger verfolgt das Ziel, den Beschluß über die "Vertragsstrafe" für unwirksam zu erklären. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 5.000,— DM festgesetzt. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht den Streitwert nach Anhörung des Klägers auf 300,-- DM: festgesetzt. Mit Beschluß vom 5. November 1990 hat es die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. 3 II. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 567 Abs. 3 Satz 2, 547, 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO steht im freien Ermessen des Gerichts. Die Bewertungsfreiheit, welche diese Vorschrift dem Richter einräumt, und der damit verbundene Ermessensspielraum haben zur Folge, daß Wertfestsetzungen gemäß §§ 511 a, 3 ZPO sich der auf Gesetzesverletzung beschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht weitgehend entziehen. Erst wenn das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzern seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, kann das Revisionsgericht eingreif en (vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81, NJW 1982, 1765; v. 20. September 1983 - VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161; Besohl, v, 22. Februar 1989 - IVb ZB 186788, BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 7). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, daß eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Seine Annahme, daß als Wert des Streitgegenstandes allenfalls das Doppelte der dem Kläger durch die von ihm angefochtene Maßnahme entstehenden Kosten in Betracht komme, hält sich in den vom Gesetz gezogenen Grenzen. Die Ahndungsmöglichkeiten für den Fall der Nichtbefolgung der "Bestrafungsmaßnahme" läßt das Berufungsgericht zutreffend außer acht, weil es sich um ein Übel handelt, das den Kläger nur trifft, wenn er seinen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht nach- 4 kommt. Daß die persönliche Integrität des Klägers durch die "Strafe” in streitwerterhöhender Weise beeinträchtigt werden könnte, verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen seine Auffassung, die Klärung der Frage, ob die Betriebs-, Funk- und Fahrdienstordnung der Beklagten rechtsunwirksam sei, habe keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand. Boujong Brandes Dr. Hesselberger Stodolkowitz Dr. Goette