* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dezember 1989 hat der Senat die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 3. Diese Entscheidung wird nunmehr auf Antrag des Beteiligten zu 7 nachgeholt (vgl. Im Gegensatz zu dem Verfahren II ZB 4/88 hat sich der Beteiligte zu 7 im vorliegenden Verfahren zu der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1 geäußert. Keidel/Kuntze/Winkler, aaO Rdnr.

BeteiligteBoujongFGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
i. J'i	O
'•	re
" h ■
i nx.w
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette
 am 3. Dezember 1990
beschlossen:
Dem Beteiligten zu 1 werden die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 7 auferlegt.
Gründe s
Mit Beschluß vom 11. Dezember 1989 hat der Senat die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Oktober 1989 als unzulässig verworfen, ohne über die Kostenerstattung unter den Beteiligten zu entscheiden. Diese Entscheidung wird nunmehr auf Antrag des Beteiligten zu 7 nachgeholt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A, 12. Aufl., FGG § 13 a Rdnr. 50, 51). Sie beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2, 1. Alternat. FGG. Unter diese Vorschrift fällt auch das unzulässige Rechtsmittel (BGHZ 31, 92). Im Gegensatz zu dem Verfahren II ZB 4/88 hat sich der Beteiligte zu 7 im vorliegenden Verfahren zu der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1 geäußert. Deshalb ist hier eine Kostenentscheidung erforderlich (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, aaO Rdnr. 16). Die von dem Beteiligten
 zu 1 angeschnittene Frage, ob die Einschaltung einer Rechtsanwalt skanz lei durch den Beteiligten zu 7 zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig war, ist bei der Entscheidung über die Kostenerstattungspflicht nicht zu prüfen, sondern im Kostenfestsetzungsverfahren zu erörtern (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, aaO Rdnr. 57 m.w.N.).
Boujong	Dr. Hesselberger
 Stodolkowitz
Dr. Goette
 Röhricht