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BGH · II ZB 6/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 6/89

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 3. Januar 1988 meldete der Beteiligte zu 7 den Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister an. Gegen diesen Beschluß legte der Beteiligte zu 1 im eigenen Namen und namens der Beteiligten zu 2 bis 6 mit Schriftsatz vom 9. November 1988 erhob er Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Vorstandswahl gegen das Land Rheinland-Pfalz vor dem Verwaltungsgericht Mainz. Die nunmehr als Beschwerde anzusehende Erinnerung hat das Landgericht Mainz mit Beschluß vom 27. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, die dieser ausschließlich im eigenen Namen erhoben hat, hat das Oberlandesgericht Zweibrücken durch Beschluß vom 24. Oktober 1989 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Erstbeschwerde nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen wird. Die weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet in der Regel ein weiteres Rechtsmittel nicht statt (vgl. Etwas anderes gilt nur dann, wenn - was hier nicht der Fall ist - die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ausnahmsweise von dem Gesetzgeber zugelassen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß ausnahmsweise dann mit der Beschwerde angreifbar, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl.

Zitierte Normen: § 127 FGG
BeteiligtebeteiligtWMZBBeschlußunzulässigBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 6/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 betreffend die Eintragung der Änderung des Vorstandes des
 Vereins	D(
PflB e.V." im Vereinsregister,
 an dem beteiligt sind:
1. Rechtsanwalt Arnulf Ci
- LI
Iweg
 Beschwerdeführer,
Dr. Heinz Peter VflHHBI, HMSi BJ
Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Stodolkowitz am 11. Dezember 1989
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Oktober 1989 wird als unzulässig verworfen.
Geschäftswert: 5.000,— DM
Gründe:
I.
In der Landesversaramlung des Vereins "Ul
- IflHBHIMl RHHM-PW e.V. " vom 25. Januar 1988 wurden Vorstandswahlen durchgeführt, bei denen der Beteiligte zu 7, der Landtagspräsident des Landes Rheinland-Pfalz, 90 Stimmen und der Beteiligte zu 1 24 Stimmen erhielt. Daneben wurden 10 weitere Personen zu Beisitzern gewählt. Mit Schreiben vom 29. Januar 1988 meldete der Beteiligte zu 7 den Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister an. Der Beteiligte zu 1 begehrte demgegenüber, seinerseits als Vorstandsvorsitzender in das Vereinsregister eingetragen zu werden; viele zugunsten des Beteiligten zu 7 abgegebenen Stimmen seien ungültig gewesen, weil zahlreiche Nichtmitglieder mitgestimmt hätten. Mit Beschluß vom 26. Oktober 1988
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setzte der Rechtspfleger beim Amtsgericht - Registergericht -Mainz das Verfahren gemäß §§ 127, 159 FGG aus. Gleichzeitig setzte er den Beteiligten zu 1 bis 6 eine Frist von einem Monat zur Erhebung einer Klage zur Feststellung der Nichtigkeit der durchgeführten Vorstandswahl. Gegen diesen Beschluß legte der Beteiligte zu 1 im eigenen Namen und namens der Beteiligten zu 2 bis 6 mit Schriftsatz vom 9. November 1988 Erinnerung ein. Mit Schriftsatz vom 21. November 1988 erhob er Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Vorstandswahl gegen das Land Rheinland-Pfalz vor dem Verwaltungsgericht Mainz.
Das Amtsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die nunmehr als Beschwerde anzusehende Erinnerung hat das Landgericht Mainz mit Beschluß vom 27. Dezember 1988 (GA 531 ff.) zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, die dieser ausschließlich im eigenen Namen erhoben hat, hat das Oberlandesgericht Zweibrücken durch Beschluß vom 24. Oktober 1989 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Erstbeschwerde nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen wird. Dagegen wendet sich der Beklagte zu 1 mit der weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet in der Regel ein weiteres Rechtsmittel nicht statt (vgl. RG JFG 13, 191, 192; RGZ 138, 98, 100; BayObLGZ 1948 - 1951, 540, 541; 1952, 150,
 
151; KG WM 1960, 207; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A 12. Aufl. FGG § 27 Rdnr. 71, § 28 Rdnr. 35). Etwas anderes gilt nur dann, wenn - was hier nicht der Fall ist - die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ausnahmsweise von dem Gesetzgeber zugelassen worden ist.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß ausnahmsweise dann mit der Beschwerde angreifbar, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGHZ 28, 349, 350;
 BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1985 - VI ZB 13/85, WM 1986, 178; Sen.Beschl. v. 5. Mai 1986 - II ZB 3/86, WM 1986, 824, 825; Sen.Beschl. v. 11. Juli 1988 - II ZB 4/88). Ein solcher Fall liegt jedoch ersichtlich nicht vor.
Boujong	Brandes	Dr.	Hesselberger
 Röhricht	Stodolkowitz