Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann am 19. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Nach dem Vortrag des Beklagten hat sein 1. Mai 1983 laufenden Berufungsfrist ein entsprechendes Schreiben an den jetzigen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das bei diesem erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 1. Die Vorschrift bezieht sich nicht nur, wie der Beklagte meint, auf Prozeßbevollmächtigte. Indes dürften kaum Zweifel bestehen, daß es CMM, dem der Beklagte als dem Vorsitzenden des Stadtverbands der Gartenfreunde HM-VM e.V. die Durchführung der Berufung überlassen hatte, nicht verwehrt war, seinerseits hierfür den Landesverband Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V. - und damit dessen Geschäftsführer S4M - einzuschalten, zu demal sich der Vorsitzende F4IHM nach Übergabe der Akten an C^Mi um die ganze Angelegenheit nicht mehr gekümmert hat. nicht die Vollmacht gehabt haben sollte, Sd die Auswahl und die Beauftragung eines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für den Beklagten zu überlassen, so würde das zu keiner für diesen günstigeren Entscheidung führen.
BUNDESGERICHTSHOF ii zb 6/8? BESCHLUSS in dem Rechtsstreit - Prozeßbevollmächtigte: gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: & Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann am 19. Dezember 1983 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. September 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe : Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Nach dem Vortrag des Beklagten hat sein 1. Vorsitzender FflBl es dem Vorsitzenden des (übergeordneten) Stadtverbands der Gartenfreunde e.V., CflBi, Überlassen, die Einlegung der Berufung in die Wege zu leiten. CW seinerseits hat die ihm von über- gebenen Akten dem Geschäftsführer SWB des (weiter übergeordneten) Landesverbandes Westfalen und Lippe der Klein- gärtner e.V. bei einer Unterredung in Hamm ausgehändigt und ihn gebeten, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht Hamm zu beauftragen. Dazu richtete SIM fünf Tage vor dem Ende der bis 29. Mai 1983 laufenden Berufungsfrist ein entsprechendes Schreiben an den jetzigen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das bei diesem erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 1. Juni 1983 einkam. Das Schreiben war infolge einer Vergeßlichkeit SM bis 31. Mai 1983 in dessen Büro liegen geblieben. Danach trifft SM ein Verschulden an dem Nichte Inhalten der Berufungsfrist. Dieses Verschulden muß sich der Beklagte zurechnen lassen, sofern SM sein Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO gewesen ist. Die Vorschrift bezieht sich nicht nur, wie der Beklagte meint, auf Prozeßbevollmächtigte. Sie umfaßt jeden Bevollmächtigten einer Partei im Rahmen des von ihr geführten Rechtsstreits, so beispielsweise auch den mit dem Schriftwechsel mit dem Prozeßbevollmächtigten Beauftragten (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1980 - VIII ZB 27/80, VersR 1981, 79). Nun meint allerdings der Beklagte weiter, SMi könne auch deshalb nicht als sein Bevollmächtigter angesehen werden, weil CflHt ohne ausdrückliche Absprache und ohne sein Wissen SMI eingeschaltet habe. Indes dürften kaum Zweifel bestehen, daß es CMM, dem der Beklagte als dem Vorsitzenden des Stadtverbands der Gartenfreunde HM-VM e.V. die Durchführung der Berufung überlassen hatte, nicht verwehrt war, seinerseits hierfür den Landesverband Westfalen und Lippe der Kleingärtner e.V. - und damit dessen Geschäftsführer S4M - einzuschalten, zu demal sich der Vorsitzende F4IHM nach Übergabe der Akten an C^Mi um die ganze Angelegenheit nicht mehr gekümmert hat. Selbst wenn aber sSb nicht die Vollmacht gehabt haben sollte, Sd die Auswahl und die Beauftragung eines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für den Beklagten zu überlassen, so würde das zu keiner für diesen günstigeren Entscheidung führen. War nämlich infolge Fehlens einer derartigen Vollmacht die Verantwortung für die rechtzeitige Einlegung der Berufung bei verblieben, so hätte er überwachen müssen, daß die Berufungsfrist auch gewahrt wurde. Das ist nicht geschehen, wie der Vortrag des Beklagten eindeutig ergibt. Insoweit würde dann aus diesem Grunde ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden des Bevollmächtigten Cflm vorliegen. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Dr. Kellermann