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BGH · n zb 6/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n zb 6/81

habe Frl. die Einzelheiten des Rubrums richtig durchgegeben und erklärt, daß für sie - die Beklagte - Berufung eingelegt lich notiert, mit der Maschine auf einen Mandatsbogen übertragen und sodann ihre handschriftlichen Aufzeichnungen weggeworfen; sie habe bei der fernmündlichen Aufhahme des Jedenfalls wurde in der noch am selben Tage beim Berufungsgericht eingegangenen Berufungsschrift die Klägerin als Berufungsklägerin bezeichnet und erklärt, daß "namens der Klägerin" Berufung eingelegt werde. April 1981 durch andere Rechtsanwälte erneut Berufung einlegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Februar 198i als Berufung der Beklagten zu werten, lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden auch von der Beklagten nicht angegri ffen. Mit Rücksicht darauf ist schon zweifelhaft, ob nicht im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO die zweiwöchige Frist, innerhalb der die Wiedereinsetzung hätte beantragt werden müssen und die mit dem Tage begann, "an dem das Hindernis behoben" war, längst vor dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrages abgelaufen war. bei Erhalt der erstinstanzlichen Handakten (deren Eingangsdatum allerdings nicht ange geben ist) den Irrtum hätten erkennen und darum den Wiedereinsetzungsantrag wesentlich früher als erst am 21. denn wie allgemein anerkannt, gilt das "Hindernis" schon dann als "behoben", wenn der Prozeßbevollmächtigte bei Aufwendung der von ihm ^erständigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war (BGH, Urt. v. 3* Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, wobei das Verschulden des Bevollmächtigten dem der Partei gleichsteht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). a) Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten gefolgt, wonach das Versehen bei der Übermittlung des Berufungsauftrags nicht etwa ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, sondern dem Lehrling der Rechtsanwälte Dr. D^Bl & Partner unterlaufen ist. Ein Rechtsanwalt handelt schuldhaft, wenn er es seinem Lehrling Überläßt, den Berufungsauftrag fernmündlich entgegenzunehmen, ohne sich persönlich bei dem Auftraggeber über die entscheidenden Grundlagen des Auftrages, insbesondere für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt werden soll, zu vergewissern. sie eher als andere Fehler in der Berufungsschrift die Unwirksamkeit des Rechtsmittels zur Folge haben. Es kann darauf beruht haben, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ihr bis dahin entsprechend dem Vordruck für den Mandatsbogen immer zuerst den Namen des Berufungs-Klägers angegeben hatten, während Rechtsanwalt obwohl für die Beklagte Berufung eingelegt werden sollte, möglicherweise zuerst die Klägerin genannt hat. Fehlerquellen hätte Rechtsanwalt wenn er die Aufnahme der Einzelheiten, wie Namen und Anschrift der Parteien, einem Lehrling überließ, auch noch nach dessen bisheriger Bewährung rechnen müssen. Die Fristversäumung beruhte dann aber auf dem Verschulden von Rechtsanwalt 6^0) für das die Beklagte gleichfalls einzustehen hätte. Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, daß sie ohne ihr und ihrer Bevollmächtigten Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltBerufungFräuleinParteiPartnerKlägerinRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n zb 6/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Frau Sabine
 straBe 2,
>
Pro z e Bbevollmächtigte II« Instanz:
Beklagte zu 1, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte
und von
 gegen
Firma Heinz
 Import-Export-Fi Imgroßhandel,
 Inhaber
Heinz B
f
Prozeßbevollmächtigter I« Instanz:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwalt
9
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh am 21. September 1981
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juni 1981 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Gründe :
Die Beklagte zu 1 erstrebt die Wiedereinsetzung in
 Stand
Versäumung der Berufungs
 frist. Sie war im ersten Rechtszug durch die Rechts
 anwälte N
und B
vertreten worden. Die
 Berufungsfrist lief für sie bis zu dem 9. Februar 1981.
Am 6. Februar setzte sich Rechtsanwalt lieh mit der Rechtsanwaltspraxis Dr. D
fernmünd
 und
in Verbindung, um Berufung einlegen zu lassen. Er
 sprach zunächst mit Rechtsanwalt J
Dieser erklärte
 sich zur Übernahme des Mandats bereit und wies sodann
 die Auszubildende
 an, die Einzelheiten zu notieren
 und die Berufungsschrift zu fertigen. Die Beklagte
 behauptet, Rechtsanwalt B
habe Frl.
die
 Einzelheiten des Rubrums richtig durchgegeben und erklärt, daß für sie - die Beklagte - Berufung eingelegt
*■
werden solle; Frl.	habe	diese Angaben handschrift-
lich notiert, mit der Maschine auf einen Mandatsbogen übertragen und sodann ihre handschriftlichen Aufzeichnungen weggeworfen; sie habe bei der fernmündlichen Aufhahme des
4
Berufungsauftrags "offensichtlich" die Parteien vertauscht. Jedenfalls wurde in der noch am selben Tage beim Berufungsgericht eingegangenen Berufungsschrift die Klägerin als Berufungsklägerin bezeichnet und erklärt, daß "namens der Klägerin" Berufung eingelegt werde.
Nachdem Rechtsanwalt D^Bl jun. - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 6. Mai 1981 - am 8. April durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten den Irrtum erkannt hatte, ließ die Beklagte am 21. April 1981 durch andere Rechtsanwälte erneut Berufung einlegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Sie macht geltend: Frl.	stehe	schon	im dritten Lehrjahr, sei
 seit über zwei Jahren in der Praxis Dr. D^|^ & Partner tätig und als zuverlässige Kraft bekannt gewesen; sie habe schon etwa 30 Berufungsaufträge entgegengenommen, wobei es nie zu Beanstandungen gekommen sei.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungs-
*
gericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung vom 21. April 1981 als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die Rechtsmittelschrift vom 6. Februar 198i als Berufung der Beklagten zu werten, lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden auch von der Beklagten nicht angegri ffen.
/
2. Mit Schreiben vom 25. Februar 1981 haben die Rechtsanwälte Dr.	&	Partner	den	erstinstanzlichen
 Prozeßbevollmächtigten der Beklagten "die Abschrift der Berufungsschrift zur gefälligen Kenntnisnahme" übersandt und um Überlassung der erstinstanzlichen Handakten zur Einsichtnahme gebeten. Mit Rücksicht darauf ist schon zweifelhaft, ob nicht im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO die zweiwöchige Frist, innerhalb der die Wiedereinsetzung hätte beantragt werden müssen und die mit dem Tage begann, "an dem das Hindernis behoben" war, längst vor dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrages abgelaufen war. Es spricht vieles dafür, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die zunächst allein in der Lage waren, die Richtigkeit der Angaben in der Berufungs schrift und damit die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung zu prüfen, bei Erhalt der Abschrift - wohl unmittelbar nach dem 25. Februar - und daß später Rechtsanwalt D00 jun. bei Erhalt der erstinstanzlichen Handakten (deren Eingangsdatum allerdings nicht ange geben ist) den Irrtum hätten erkennen und darum den Wiedereinsetzungsantrag wesentlich früher als erst am 21. April hätten stellen müssen (vgl. für einen ähnlichen Fall BGH, Beschl. v. 12. 7. 79 - VII ZB 7/79 = VersR 1979, 1124).
Das würde genügt haben, die Antragsfrist in Lauf zu setzen;
denn wie allgemein anerkannt, gilt das "Hindernis" schon dann als "behoben", wenn der Prozeßbevollmächtigte bei Aufwendung der von ihm ^erständigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war (BGH, Urt. v. 21. 3. 80 - V ZR 128/79 *
VersR 1980, 678 m. w. N.). Indes bedarf es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt, da das Wiedereinsetzungsgesuch, wäre es rechtzeitig gestellt worden, Jedenfalls unbegründet ist.
3* Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, wobei das Verschulden des Bevollmächtigten dem der Partei gleichsteht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
a) Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten gefolgt, wonach das Versehen bei der Übermittlung des Berufungsauftrags nicht etwa ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, sondern dem Lehrling der Rechtsanwälte Dr. D^Bl & Partner unterlaufen ist. Es meint jedoch, die
 Beklagte müsse sich auch dieses Versehen, und zwar als Organi
*
sationsverschulden der Rechtsanwälte Dr. DBV & Partner, zurechnen lassen. Dem ist zuzustimmen. Ein Rechtsanwalt handelt schuldhaft, wenn er es seinem Lehrling Überläßt, den Berufungsauftrag fernmündlich entgegenzunehmen, ohne sich persönlich bei dem Auftraggeber über die entscheidenden Grundlagen des Auftrages, insbesondere für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt werden soll, zu vergewissern. Insoweit sind, wenn das Rechtsmittel für den Beklagten eingelegt werden soll, Verwechslungsfehler im fernmündlichen Verkehr zwischen Anwaltskanzleien leicht möglich, weil im ersten Rechtszug der Kläger, im zweiten dagegen der Berufungskläger im Vordergrund steht und das von den Gesprächspartnern leicht übersehen werden kann. Solche
 Verwechslungen wiegen andererseits besonders schwer, weil
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sie eher als andere Fehler in der Berufungsschrift die Unwirksamkeit des Rechtsmittels zur Folge haben. Daß Frl. L^Hfc bei der Entgegennahme von Berufung sauf trägen stets zuverlässig gearbeitet hatte, entlastet Rechtsanwalt Jnicht. Es kann darauf beruht haben, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ihr bis dahin
 entsprechend dem Vordruck für den Mandatsbogen immer zuerst den Namen des Berufungs-Klägers angegeben hatten, während Rechtsanwalt	obwohl	für	die	Beklagte
 Berufung eingelegt werden sollte, möglicherweise zuerst
 die Klägerin genannt hat. Mit solchen oder ähnlichen
*
Fehlerquellen hätte Rechtsanwalt	wenn	er	die
 Aufnahme der Einzelheiten, wie Namen und Anschrift der Parteien, einem Lehrling überließ, auch noch nach dessen bisheriger Bewährung rechnen müssen.
b) In der Beschwerdebegründung zieht die Beklagte daraus, daß der Mandatsbogen die Klägerin an erster Stelle nennt, den Schluß, auch Rechtsanwalt BfBHV habe die Klägerin zuerst genannt. Sie behauptet nunmehr, Frl. habe ihm ihre Aufzeichnungen vorgelesen, und er habe keinen Widerspruch erhoben, "offenbar deshalb, weil ihm gemäß dem ihm vorliegenden Rubrum erster Instanz das Versehen nicht aufgefallen" sei. Der Beklagten mag einzuräumen sein, daß bei diesem Geschehensablauf das Organisationsverschulden der Rechtsanwälte Dr.	&	Partner	für	die
 Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht ursächlich sein würde. Die Fristversäumung beruhte dann aber auf dem Verschulden von Rechtsanwalt 6^0) für das die Beklagte gleichfalls einzustehen hätte.
Die Beschwerde meint, dem Wiedereinsetzungsgesuch müsse gleichwohl stattgegeben werden, da sich nach dem Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen weder ein Verschulden der Rechtsanwälte Dr.
& Partner, noch ein solches von Rechtsanwalt positiv feststellen lasse. Das ist nicht richtig. Viel mehr muß die Beklagte nach §§ 236 Abs. 2, 233 und 85
Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, daß sie ohne ihr und ihrer Bevollmächtigten Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Das ist ihr, wie die vorstehenden Darlegungen ergeben, nicht gelungen.
Stimpel	Dr.	Schulze
 Dr. Kellermann
 Bundschuh
Fleck