* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · u ZB 6/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: u ZB 6/76

Eine Personenhandelsgesellschaft, die nach Ausscheiden des einzigen Kommanditisten zur offenen Handelsgesellschaft geworden ist, darf einen in der Firma enthaltenen, auf eine Kommanditgesellschaft hinweisenden Zusatz nicht fortführen, Auf die weitere Beschwerde der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu HqflBP wir(i der Beschluß der 1. April 1974 angewiesen, über die Anregung der Industrie-und Handelskammer vom 10. April 1974 hat die beteiligte Industrie- und Handelskammer beim Amtsgericht die Löschung der Eintragung vom 26. Das Amtsgericht hat dies abgelehnt; das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Industrie- und Handelskammer zurückgewiesen. Es sieht sich jedoch an einer Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. NRW 1952, 226) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (der Vorlagebeschluß ist veröffentlicht in WM 1976, 1238, Betrieb 1976, 1953 und BB 1976, 1o97). Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt davon ab, ob nach Ausscheiden des einzigen Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft die dadurch entstandene offene Handelsgesellschaft die bisherige Firma mit dem darin enthaltenen, auf eine Kommanditgesellschaft hindeutenden Zusatz fortführen darf.Das vorlegende Oberlandesgericht möchte dies verneinen. Damit würde es von der genannten, auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichen, da dort die gegenteilige Auffassung vertreten wird. Nach § 24 Abs. 1 HGB kann u.a. bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Handelsgesellschaft die bisherige Firma fortgeführt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung, die vom Schrifttum überwiegend gebilligt wird, gilt jedoch § 18 Abs. 2 HGB, der täuschende Firmenzusätze verbietet, grundsätzlich auch für die abgeleitete Firma; auch bei ihr kann es nicht hingenommen werden, daß solche Zusätze im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Art, Umfang und Rechtsverhältnisse des Unternehmens hervorrufen (BGHZ 53, 65, 66 f.; BGHZ 44, 286, 287 m. Daß der Zusatz "KG" in der Firma einer offenen Handelsgesellschaft geeignet ist, den Rechtsverkehr über die Rechtsform des Unternehmens zu täuschen, kann nicht zweifelhaft sein. Der Verkehr hält eine in der Firma enthaltene genaue Angabe über die Rechtsform unabhängig davon für zutreffend, ob eine solche Angabe gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. Ihm kommt auch unabhängig davon, ob durch den Gebrauch einer irreführenden Firmenbezeichnung andere geschädigt werden könnten, im Interesse der Sicherheit und Klarheit des Rechtsverkehrs ein erheblicher Eigenwert zu. Der Grundsatz der Firmenwahrheit hat jedenfalls immer dort den Vorrang, wo Schützens werte Belange des Unternehmensinhabers, der die bisherige Firma möglichst unverändert fortführen möchte, nicht in nennenswertem Umfang berührt werden. Ein lediglich auf die Gesellschaftsform hinweisender Zusatz ist farblos und auf die Individualisierung der Firma ohne Einfluß; das Interesse an der Fortführung eines solchen unrichtig gewordenen Zusatzes kann daher nicht so hoch bewertet werden, daß es dem Grundsatz der Firmenwahrheit vorgezogen werden müßte (vgl. Eine durch Änderung des GeseilschafterbeStandes unrichtig gewordene Rechtsformbezeichnung darf daher in der Firma einer Personengesellschaft nicht beibehalten werden (so auch Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 4. Das bedeutet keinen Widerspruch dazu, daß, wie der Senat in BGHZ 62, 216, 224 f ausgeführt hat, eine Personenhandelsgesellschaft ein auf sie übergegangenes einzelkaufmännisches Unternehmen unter der bisherigen Firma ohne Beifügung eines Gesellschaftszusatzes im Sinne des § 19 HGB fortführen darf.Eine Firma, die nur den Namen eines Inhabers enthält, besagt - abgesehen davon, daß es sich wegen der für die juristischen Personen geltenden Regelungen (§4 Abs. 2 GmbHG, §§ 4, 279 AktG) nicht um eine solche handeln kann - nichts darüber, ob daneben weitere Inhaber vorhanden sind, ob das Unternehmen von einer Personenhandelsgesellschaft betrieben wird und ob es sich dabei um eine offene Handelsgesellschaft oder um eine Kommanditgesellschaft handelt.

Zitierte Normen: § 142 FGG § 24 HGB § 4 GmbHG
offenKGFirmaunzutreffendRechtsverkehrZusatzHGBHandelsgesellschaftBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	 ja
HGB §§ 18, 24
Eine Personenhandelsgesellschaft, die nach Ausscheiden des einzigen Kommanditisten zur offenen Handelsgesellschaft geworden ist, darf einen in der Firma enthaltenen, auf eine Kommanditgesellschaft hinweisenden Zusatz nicht fortführen,
BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1976 - u ZB 6/76 - OLG Hamm
LG Hagen AG Lüdenscheid
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 6/76	BESCHLUSS
in der Handelsregistersache
 betreffend die Firma F.
KG, LtU
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und
 Beteiligte:
Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu ;traße V,
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1976 durch die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Südwestfälischen Industrie- und Handelskammer zu HqflBP wir(i der Beschluß der 1. Ferienkammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 23. Juli 1974 aufgehoben.
Das Amtsgericht Lüdenscheid wird unter Aufhebung seiner Verfügung vom 18. April 1974 angewiesen, über die Anregung der Industrie-und Handelskammer vom 10. April 1974, gemäß § 142 FGG das Verfahren zur Löschung der Firma F.	KG	in	LüfliHMHP	im
 Handelsregister einzuleiten, unter Berücksichtigung der nachstehenden Gründe erneut zu entscheiden.
Gründ e :
I.	Die seit dem 27. November 1970 unter der Firma "F.	KG"	im	Handelsregister	eingetragene Kommandit-
gesellschaft bestand aus den beiden persönlich haftenden Gesellschaftern Friedrich THBB^und Hans	sowie
 dem am S*	1972	verstorbenen Kommanditisten
 Walter	Nach	dessen	Tod	wird	die Gesellschaft
 durch die verbleibenden persönlich haftenden Gesellschafter allein fortgesetzt. Am 26. März 1974 wurde im Handelsregister folgendes eingetragen: "Der Kommanditist Walter
 
ist durch Tod ausgeschieden. Offene Handelsgesellschaft. "
Mit Schreiben vom 10. April 1974 hat die beteiligte Industrie- und Handelskammer beim Amtsgericht die Löschung der Eintragung vom 26. März 1974 mit der Begründung angeregt, der Zusatz "KG" müsse, nachdem die Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft geworden sei, geändert werden; aus der Firma müsse ersichtlich sein, daß es sich nunmehr um eine offene Handelsgesellschaft handle. Das Amtsgericht hat dies abgelehnt; das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Industrie- und Handelskammer zurückgewiesen. Deren weitere Beschwerde hält das Oberlandesgericht Hamm für begründet. Es sieht sich jedoch an einer Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 1952 (NJW 1953, 831 =
 JMB1. NRW 1952, 226) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (der Vorlagebeschluß ist veröffentlicht in WM 1976, 1238, Betrieb 1976, 1953 und BB 1976, 1o97).
II.	Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt davon ab, ob nach Ausscheiden des einzigen Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft die dadurch entstandene offene Handelsgesellschaft die bisherige Firma mit dem darin enthaltenen, auf eine Kommanditgesellschaft hindeutenden Zusatz fortführen darf. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte dies verneinen. Damit würde es von der genannten, auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichen, da dort die gegenteilige Auffassung vertreten wird.
III.	In der Sache selbst ist der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts zuzustimmen. Die Eingabe der beteiligten Industrie- und Handelskammer vom 10. April 1974 ist als Anregung zu verstehen, die nach ihrer Ansicht insgesamt unzulässig gewordene Firma von Amts wegen zu löschen. Dieser Anregung sind das Amtsgericht und das Landgericht aus unzutreffenden Gründen nicht gefolgt.
Nach § 24 Abs. 1 HGB kann u.a. bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Handelsgesellschaft die bisherige Firma fortgeführt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies auch für einen etwaigen Gesellschaftszusatz, da auch er Firmenbestandteil ist (vgl. BGHZ 44, 286, 287). Nach gefestigter Rechtsprechung, die vom Schrifttum überwiegend gebilligt wird, gilt jedoch § 18 Abs. 2 HGB, der täuschende Firmenzusätze verbietet, grundsätzlich auch für die abgeleitete Firma; auch bei ihr kann es nicht hingenommen werden, daß solche Zusätze im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Art, Umfang und Rechtsverhältnisse des Unternehmens hervorrufen (BGHZ 53, 65, 66 f.; BGHZ 44, 286, 287 m. w. N.). Daß der Zusatz "KG" in der Firma einer offenen Handelsgesellschaft geeignet ist, den Rechtsverkehr über die Rechtsform des Unternehmens zu täuschen, kann nicht zweifelhaft sein. Daran ändert es nichts, daß § 19 Abs. 1 und 2 HGB für die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft im Gegensatz zu der für die juristischen Personen geltenden Regelung nicht vorschreibt, die Gesellschaftsform in der Firmenbezeichnung kenntlich zu machen. Der Verkehr hält eine in der Firma enthaltene genaue Angabe über die Rechtsform unabhängig davon für zutreffend, ob eine solche Angabe gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. dazu Wessel, BB 1969, 885, 890; Veismann, BB 1971, 975; s. auch Würdinger in Großkom.
HGB, 3. Aufl. § 22 Anm. 44).
 
Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Täuschung des Rechtsverkehrs für sich allein genügt, die Beibehaltung des unzutreffend gewordenen Zusatzes zu verbieten, oder ob weiter darauf abzustellen ist, welchen Schaden ein Außenstehender durch diese Täuschung erleiden kann. In diesem Zusammenhang wird die Auffassung vertreten, nur solche unzutreffenden Zusätze seien bei der abgeleiteten Firma schädlich, die mehr besagten, als dahinter stehe; wer es aber mit einer offenen Handelsgesellschaft anstatt, wie angenommen, mit einer Kommanditgesellschaft zu tun habe, sei dadurch wegen der unbeschränkten Haftung aller Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nicht benachteiligt (Staub/Bondi, HGB 14. Aufl. § 24 Anm. 5; Würdinger aaO § 24 Anm. 8; OLG Düsseldorf in dem eingangs erwähnten Beschluß). Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Der Grundsatz der Firmenwahrheit ist, wie der Senat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont hat, für das gesamte Firmenrecht von grundlegender Bedeutung (vgl. BGHZ 53, 65, 69;
 BGHZ 65, 89, 92; BGHZ 65, 103, 105 f.). Ihm kommt auch unabhängig davon, ob durch den Gebrauch einer irreführenden Firmenbezeichnung andere geschädigt werden könnten, im Interesse der Sicherheit und Klarheit des Rechtsverkehrs ein erheblicher Eigenwert zu. Der Grundsatz der Firmenwahrheit hat jedenfalls immer dort den Vorrang, wo Schützens werte Belange des Unternehmensinhabers, der die bisherige Firma möglichst unverändert fortführen möchte, nicht in nennenswertem Umfang berührt werden. Ein solches schutzwürdiges Interesse ist hier nicht vorhanden. Ein lediglich auf die Gesellschaftsform hinweisender Zusatz ist farblos und auf die Individualisierung der Firma ohne Einfluß; das Interesse an der Fortführung eines solchen unrichtig gewordenen Zusatzes kann daher nicht so hoch bewertet werden, daß es dem Grundsatz der Firmenwahrheit vorgezogen werden müßte (vgl. dazu Sen.-Beschl. vom 2. 4. 1959 -
II ZR 163/58, LM HGB § 22 Nr. 1; BGHZ 46, 7, 12; BGHZ 53,
65, 69; Stimpel, Anm. zur letztgenannten Entscheidung in LM HGB § 22 Nr. 5). Das Interesse, nicht durch eine - wenn auch noch so geringfügige - Firmenänderung unerwünschte Aufmerksamkeit zu erregen und Nachforschungen auszulösen, ist nicht so gewichtig, daß es Schutz verdiente. Eine durch Änderung des GeseilschafterbeStandes unrichtig gewordene Rechtsformbezeichnung darf daher in der Firma einer Personengesellschaft nicht beibehalten werden (so auch Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 4. Aufl. § 1 III 3 c; Wessel, Die Firmengründung in: Schriften des Betriebs-Beraters, Heft 31, 2. Aufl. Rdnr. 328; Bokelmann, Das Recht der Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, 1974, S. 237 Rdnr. 489; wohl auch Baumbach/Duden, HGB 22. Aufl. § 24 Anm. 2 C).
Das bedeutet keinen Widerspruch dazu, daß, wie der Senat in BGHZ 62, 216, 224 f ausgeführt hat, eine Personenhandelsgesellschaft ein auf sie übergegangenes einzelkaufmännisches Unternehmen unter der bisherigen Firma ohne Beifügung eines Gesellschaftszusatzes im Sinne des § 19 HGB fortführen darf. Eine Firma, die nur den Namen eines Inhabers enthält, besagt - abgesehen davon, daß es sich wegen der für die juristischen Personen geltenden Regelungen (§4 Abs. 2 GmbHG, §§ 4, 279 AktG) nicht um eine solche handeln kann - nichts darüber, ob daneben weitere Inhaber vorhanden sind, ob das Unternehmen von einer Personenhandelsgesellschaft betrieben wird und ob es sich dabei um eine offene Handelsgesellschaft oder um eine Kommanditgesellschaft handelt. Die Fortführung einer einzelkaufmännischen Firma durch eine Personenhandelsgesellschaft war seit jeher in der Praxis so verbreitet, daß im Rechtsverkehr einer solchen Firmenbezeichnung keine Aussage über die Rechtsform des unter ihr geführten Unter-
nehmens entnommen wurde und wird. Dies ist, wie
 
bereits erwähnt, bei den Bezeichnungen wOHGH und "KG” anders.
Aus alledem ergibt sich, daß die Rechtsansicht, die den angefochtenen Beschlüssen des Amtsgerichts und des Landgerichts zugrunde liegt, unzutreffend ist. Diese Entscheidungen sind daher aufzuheben.
Fleck
 Dr, Schulze
 Dr. Bauer
 Richter am BGH Bundschuh kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Fleck
 Dr. Skibbe