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BGH

Gericht: BGH

Periensen.at des Bundesgerichtshofes hat der Sitzung am öepxemoer 190/ unter Mitwirkung der Bunde sri eilt er Br. Hußla, Schneider, Alff, von der Mühlen und Stimpel beschlossen; Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die am 19. Juni 1967 eingelegte Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und den Antrag zurückgewiesen, ihm wegen Versäumung dieser Prist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Hierbei handelt es sich um ein technisches Versehen beim Ablichtungsverfahren., das ohne weiteres als solches erkennbar ist, die Lesbarkeit der Abschrift nicht beeinträchtigt, keine Zweifel an ihrem Inhalt entstehen läßt und deshalb unerheblich ist. Er erstreckt sich damit entgegen der Ansicht des Beklagten auf den gesamten notwendigen Inhalt der Abschrift. Ob die Beglaubigung die Vollstreckungsklausel umfaßt, die sich unterhalb des Ausfertigungsvermerks befindet, ist ohne Bedeutung; deren Abschrift brauchte nicht mit zugestellt zu werden, um den Lauf der Berufungsfrist in Gang zu setzen (§§ 516-, 170 Abs. 1 ZPO). j-CIi nmp3 die Berufungsfrist habe mit der Zustellung der Urteilsab-schrift nicht begonnen. 2« Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Beklagten könne wegen der Versäumung der Prist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, läßt sich ebenfalls nichts einwenden« Mai 1967 an den Beklagten gerichtet hat. Man mag zugunsten des Beklagten davon ausgehen, daß er nach dem Inhalt dieses Schreibens fest annehmen durfte und auch tatsächlich angenommen hat, Rechtsanwalt Br. Petersen sei ohne Einschränkung angewiesen, Berufung einzulegen; nur die Durchführung des Rechtsmittels solle offen bleiben, bis sich dieser gutachtlich geäußert habe. Rechtsanwalt UflHHHt bat jedenfalls dem Beklagten Ende Mai 1967 zur Kenntnis gebracht, der Berufungsanwalt messe dem Rechtsmittel keine Brfolgsaussicht bei, und sich dieser Ansicht angeschlossen. sammenhang hat er dem Beklagten am 29= Mai 196? Aas diesen Sätzen- ergab sich eindeutig, Berufung nicht eingelegt falls er keine weitere ses Schreiben nur daß Rechtsanwalt hatte und auch nicht'einlegen werde Weisung erhielt xq truiüi o o . erteilten Rat zu folgen und Rechtstnwalt fr, PVBHR aufzusuchen oder ihn ansurufen; damit hätte sich leicht vermeiden lassen, daß die Berufungsfrist ungenutzt verstrich. Das Berufungsgeric' einsetzungsantrag und di Die sofortige Beschwerde ht hat nach alledem über den e Berufung richtig entschied ist unbegründet und muß auf Wieder-

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsanwaltBerufungBrBerufungsfristAnwaltSchreibenZPO

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
ij_zb_6/62	BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
 des Fuhrunternehmers Herbert 8
Beklagten und Beschwerdeführers
 Prozeßbevollmächt 1 gier: Recht sanwal1
Karlsruhe -
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Gunter we
 GmbH. Zweigniederlassung .‘vertreten durch den Geschäftsführer and die Prokuristen Wolf	und
■ Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeß-bevollmächtigte; Rechtsanwalt«
una
 Karlsruhe
 
Periensen.at des Bundesgerichtshofes hat
 der Sitzung am
 öepxemoer 190/ unter Mitwirkung der Bunde sri eilt er Br. Hußla, Schneider, Alff, von der Mühlen und Stimpel
 beschlossen;
Die sofort!	ge Be
2. Zivilsenats	des
 land e s g e r ic ht s	CO ö •H
auf Kosten des	Bekl
 chleswig vom 6. Juli 196? wird
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T"]	Beklagte is	x auren aas	am 9, Mai 1967 von	Anwalt
 zu Anwalt	zugestellte	urteil des	Landgerichts Lübecl	c vom
14. Marz	1967 verurte	11t worden.	der Klägerin wegen	einer
 Wechsel!orderung 3«600 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten zu zahlen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die am 19. Juni 1967 eingelegte Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und den Antrag zurückgewiesen, ihm wegen Versäumung dieser Prist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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16	ZPO)	Berufung	eingelegt, w	•eil	die
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a) Der Beklagte kann keinen Zustellungsfehler daraus herleiten, daß sich am Rand der Schlußseite der ürtoilsabscnrift ein schmaler fotokopierter Rand der ersten Urteilsseite befindet. Hierbei handelt es sich um ein technisches Versehen beim Ablichtungsverfahren., das ohne weiteres als solches erkennbar ist, die Lesbarkeit der Abschrift nicht beeinträchtigt, keine Zweifel an ihrem Inhalt entstehen läßt und deshalb unerheblich ist.
b) Der Begiaubigungsvermerk ist am Schluß des Urteils unterhalb des tusfertigungsvermerks des ürkunds-beamten der Geschäftsstelle angebracht. Er erstreckt sich damit entgegen der Ansicht des Beklagten auf den gesamten notwendigen Inhalt der Abschrift. Ob die Beglaubigung die Vollstreckungsklausel umfaßt, die sich unterhalb des Ausfertigungsvermerks befindet, ist ohne Bedeutung; deren Abschrift brauchte nicht mit zugestellt zu werden, um den Lauf der Berufungsfrist in Gang zu setzen (§§ 516-, 170 Abs. 1 ZPO).
	U J	Dem	l Beklagten ist zuzug
 rj Ci Q	begl	»•'. “K -j et Jl kJ J.	.genden Rechtsanwalts
IS.t e		auf.	kommt es aber nicht
 mgeben, daß die Unterschrift Dr. MMHH unleserlich m. Sie läßt den Anfangsbuchstaben !'H!! und die Andeutung weiterer zu dem Namen des Anwalts gehörender Buchstaben erkennen und stellt sich insgesamt als ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller
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L: Ci S	7 p Y) i i CT t TI -1 P bb'!uo u	n der
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 Vdso 2 ZPO (BGH MLR 1360, 396 und IM
j-CIi
 nmp3 die
 Berufungsfrist habe mit der Zustellung der Urteilsab-schrift nicht begonnen. Der Beklagte hat, erst nach ihrem Ablauf - also verspätet - Berufung eingelegt«
2« Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Beklagten könne wegen der Versäumung der Prist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, läßt sich ebenfalls nichts einwenden«
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht aas Schreiben richtig gewürdigt hat, aas Rechtsanwalt Br«	am	8. Mai 1967 an den Beklagten
 gerichtet hat. Man mag zugunsten des Beklagten davon ausgehen, daß er nach dem Inhalt dieses Schreibens fest annehmen durfte und auch tatsächlich angenommen hat, Rechtsanwalt Br. Petersen sei ohne Einschränkung angewiesen, Berufung einzulegen; nur die Durchführung des Rechtsmittels solle offen bleiben, bis sich dieser gutachtlich geäußert habe. Rechtsanwalt UflHHHt bat jedenfalls dem Beklagten Ende Mai 1967 zur Kenntnis gebracht, der Berufungsanwalt messe dem Rechtsmittel keine Brfolgsaussicht bei, und sich dieser Ansicht angeschlossen. In diesem Zu-
sammenhang hat	er dem	Beklagten	am 29= Mai 196?	geschrie-
ben, bis zu dem 4.	Juni 1	967 müsse	der .Auftrag für	die Beru-
fungseinlegung	gegeben	werden« i	Br, der Beklagte,	könne
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gm fahren; wenn er durchaus Berufung einlegen wolle, müsse er diesen anrufen'. Aas diesen Sätzen- ergab sich eindeutig,
 Berufung nicht eingelegt
 falls er keine weitere ses Schreiben nur
 daß Rechtsanwalt
 hatte und auch nicht'einlegen werde
 Weisung erhielt
 xq truiüi o o . Heilt einiger Sorgfalt und
 der Beklagte
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Verlegung gelesen, hätte er auch
 ohne Rechtskenntnisse und besondere Gewandtheit in Umgang mit Schriftstücken unschwer erkennen können, daß es ein

anzunehmen, das Berufungsve
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Infolgedessen hätte er sich auch mit vergeblichen Versuchen, Rechtsanwalt UflHHB in den letzten lagen vor Iristablauf zu sprechen, nicht begnügen dürfen. Es hätte vielmehr nahe-gclcgen, dem im Schreiben vom 29. Mai 196? erteilten Rat zu folgen und Rechtstnwalt fr, PVBHR aufzusuchen oder ihn ansurufen; damit hätte sich leicht vermeiden lassen, daß die Berufungsfrist ungenutzt verstrich. Unter diesen Umständen beruhte die Pr i s tv er säuraung lediglich auf einem
 Mangel an eigener Sorgf&l
.e war für den Beklagten kein
"unabwendbarer Zufall”, wie ihn § 233 ZPO voraussetzen würde, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu e r m ö g11c he n,
Das Berufungsgeric' einsetzungsantrag und di
 Die sofortige Beschwerde
 ht hat nach alledem über den e Berufung richtig entschied ist unbegründet und muß auf
 Wieder-
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 des Beklagten (§ 97 ZPO
z urückgev/iesen werden e
Dr„ Plußia
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