Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. & r ü n des Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schifffahrtsgerichts - Bremen vom 22, Januar 1964 (nicht 1963) als unzulässig verworfen worden. Die von der Klägerin gegen den Beschluß erhobene sofortige Beschwerde ist an sich statthaft, auch form-und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet. Das Schifffahrtsobergericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht das ihm zu demutbare erforderliche Maß an Vorsicht und Sorgfalt hinsichtlich der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist habe walten lassen. März 1964 (entsprechend dem Absendetag vom 24* Februar 1964) als den Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist notiert hat. Hätte der Ahwalt, als ihm die Akten rechtzeitig vorgelegt worden waren, seiner Pflicht entsprechend die Frist geprüft, so hätte er das weisungswidrige Verhalten der Bürovorsteherin erkannt und mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß die Berufungsschrift noch am 24. einen mit dem Datum der Biferufungsschrift (24- Februar) nicht korrespondierenden Tag (25* März) als Ablauf der Begründungsfrist notiert habe, daß sie sich nämlich vergewissert habe, daß die Berufungsschrift erst am 25. Februar 1964 in Hamburg eingegangen sei* Denn der Anwalt hätte dann erkennen müssen, daß die Bürovorsteherin weisungswidrig die Berufungsschrift nicht spätestens am Tag vor Ablauf der Berufungsfrist (25. Das Vorbringen der Klägerin, ihr Anwalt habe angenommen, ein um 15 Uhr in Oldenburg aufgegebener Einschreibebrief gehe erfahrungsgemäß nicht noch vor 24 Uhr in Hamburg ein, steht in Widerspruch zu ihrem weiteren Vorbringen, mit dem Vortrag dieser Erfahrungstatsache sei nur versucht worden, das an sich nicht verständliche Versehen der Bürovorsteherin zu erklären. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann neben dem Versehen der Bürovorsteherin nur damit erklärt v/erden, daß der Anwalt seiner Pflicht, den Fristablauf bei Vorlage der Akten zu berechnen, nicht nachgekommen ist. Mit’Recht ist daher durch den angefochtenen Beschluß der Wiedereinsetzungsantrag abgolehnt und die Berufung als unzulässig verworfen worden.
IX 23 6/64 2105 031 Beschluß In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn, vertreten £ Bundeobah itraßc ff - __________ durch i der Bundeobahndircktion in M^IH^ de residenten ), B0M Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbovollmächtigtc: Rec Dr. anwälteDr. II, Unterbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.Axel gegen 1. den Kaufmann Gerhard B Str.i 2. den Handelsvertreter A.M.K Htf^str. 49 •> 3. den kaufmännischen Angestellten Ulrich EJ Bfj^-Ggp9, An s99H9I99> 4. den Schiffsführer Werner Willi R^ W^pstr. 0, Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Carl Hi hat dor II. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr.Bischer und der Bundes-richtor Dr.Nörr, Dr.Bukow, Dr.Schulze und Pieck ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 2.Juli 1964 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgcrichts - Schiffahrtsobergerichts - in Hamburg vom 28. Mai 1964 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen o 2 & r ü n des Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schifffahrtsgerichts - Bremen vom 22, Januar 1964 (nicht 1963) als unzulässig verworfen worden. Die von der Klägerin gegen den Beschluß erhobene sofortige Beschwerde ist an sich statthaft, auch form-und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet. Die Berufungsbegründungsfrist ist am 24. März 1964 abgelaufen, die Berufungsbegründung ist erst am 25.März 1964 beim Berufungsgericht eingereicht worden. Das Schifffahrtsobergericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht das ihm zu demutbare erforderliche Maß an Vorsicht und Sorgfalt hinsichtlich der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist habe walten lassen. Hätte der Anwalt, so meint das Berufungsgericht, bei Vorlage der Akten die Prist berechnet, deren Ablauf von seinem Büro in den Akten irrig mit dem 25. März 1964 notiert worden sei, so hätte er den Irrtum der Bürovoreteherin unschwer bemerken und die Berufungsbegründung noch rechtzeitig auf den Weg bringen können. Dem ist zuzustimmen. Nach dem Vortrag der Klägerin ist die BUrovorsteherin angewiesen, dafür zu sorgen, daß die auswärtigen Sachen, wie Rechtsmitteleinlegungen, spätestens am Tag vor Fristablauf als Eilbrief hinausgehen und daß auf jeden Fall bei Rechtsmitteln die Fristenberechnung nach dem Tag der V Absendung erfolgt. Die Berufungsschrift, die den Vermerk "Einschreiben u.Eilboten" enthält, trägt das Datum des "24.2.1962". Da die Berufungsfrist am 25.Februar 1964 ablief, mußte der Anwalt annehmen, daß die Bürovorsteherin entsprechend der ihr erteilten Weisung die Berufungsschrift am 24. Februar 1964 durch Eilboten abgesandt hat. Daraus mußte sich für ihn zwingend ergeben, daß die Bürovorsteherin weisungswidrig den 25. statt den 24. März 1964 (entsprechend dem Absendetag vom 24* Februar 1964) als den Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist notiert hat. Dann mußte aber der Anwalt auch damit rechnen, daß die Berufungsschrift noch am 24. Februar 1964 bei Gericht eingehen würde. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß der Grund für die Weisung, den dem Absendetag entsprechenden Tag für den Fristablauf zu notieren, darin liege, die Unsicherheiten einer zufällig besonders schnellen Postzu-stollung auszuschließen. Diese Handhabung entspricht auch der gebotenen Sorgfalt, da sich der Anwalt den Tag des Eingangs der Berufungsschrift vom Oberlandesgericht nicht * * mittoilen ließ. Hätte der Ahwalt, als ihm die Akten rechtzeitig vorgelegt worden waren, seiner Pflicht entsprechend die Frist geprüft, so hätte er das weisungswidrige Verhalten der Bürovorsteherin erkannt und mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß die Berufungsschrift noch am 24. Februar 1964 bei Gericht eingegangen ist, die Beru-fungsbegründungefri3t also am 24. März 1964 ablaufen würde. Die Klägerin kann nicht damit gehört v/erden, ihr Anwalt habe sich darauf verlassen können, daß die Bürovorsteherin einen zwingenden Grund gehabt habe, wenn sie einen mit dem Datum der Biferufungsschrift (24- Februar) nicht korrespondierenden Tag (25* März) als Ablauf der Begründungsfrist notiert habe, daß sie sich nämlich vergewissert habe, daß die Berufungsschrift erst am 25. Februar 1964 in Hamburg eingegangen sei* Denn der Anwalt hätte dann erkennen müssen, daß die Bürovorsteherin weisungswidrig die Berufungsschrift nicht spätestens am Tag vor Ablauf der Berufungsfrist (25. Februar), sondern erst an diesem Tag abgesandt hatte. Das hätte ihm Anlaß geben müssen, die Bürovorsteherin hierüber zur Rede zu stellen, wobei sich dann ergeben hätte, daß die Berufungsschrift tatsächlich aro 24." Februar 1964 abgesandt worden ist. Das Vorbringen der Klägerin, ihr Anwalt habe angenommen, ein um 15 Uhr in Oldenburg aufgegebener Einschreibebrief gehe erfahrungsgemäß nicht noch vor 24 Uhr in Hamburg ein, steht in Widerspruch zu ihrem weiteren Vorbringen, mit dem Vortrag dieser Erfahrungstatsache sei nur versucht worden, das an sich nicht verständliche Versehen der Bürovorsteherin zu erklären. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann neben dem Versehen der Bürovorsteherin nur damit erklärt v/erden, daß der Anwalt seiner Pflicht, den Fristablauf bei Vorlage der Akten zu berechnen, nicht nachgekommen ist. Eine solche Berechnung war hier erforderlich, weil der Tag des Fristbeginns nicht zweifelsfrei feotstand. Mit’Recht ist daher durch den angefochtenen Beschluß der Wiedereinsetzungsantrag abgolehnt und die Berufung als unzulässig verworfen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.l ZPO. Dr. Fischer Dr.Nörr Dr.Bukov/ Dii. Schurze Fleck % i /