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BGH · II ZB 6/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 6/63

Der Beitritt eines Minderjährigen zu einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Amtsgericht in Wolfsburg den Eltern des Kindes mitgeteilt, ihrem Antrag, vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, daß Marita der Genossenschaft beitrete und einen Geschäftsanteil von 500 DM übernehme, könne nicht stattgegeben werden, da hierzu eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei. Die Vorlegung ist nach § 28 Abs. 2 FGG zulässig, weil das Oberlandesgericht in Braunschweig der Ansicht ist, der Beitritt eines Minderjährigen zu einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht bedürfe nach § 1822 Ziff.10 BGB . Januar 1934 könnten die Genossen nicht mehr unmittelbar von den Gläubigern der Genossenschaft in Anspruch genommen werden, wie das vor diesem Zeitpunkt der Fall gewesen sei (vgl. Trotzdem sei entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Oldenburg und Karlsruhe nicht maßgebend, daß die Genossen nur noch der Genossenschaft und nicht mehr unmittelbar den Gläubigern hafteten. Gehe man mit dem Genossenschaftsgesetz davon aus, daß die Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft hafteten, so sei .die Nachschußpflicht keine selbständige eigene Verbind- lichkeit der Genossen, sondern nur eine unmittelbare gesetzliche Folge der Übernahme der Haftung für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft und daher nichts anderes als die Form, in der diese Haftung realisiert werde. Aus dem Wortlaut des § 1822 Ziff.10 BGB ergebe sich eindeutig, daß der Gesetzgeber die Fälle der Übernahme einer fremden Verbindlichkeit nicht auf die, Bürgschaft beschränkt wissen wolle. Auch aus diesem Grunde sei es gerechtfertigt, für den Beitritt eines Minderjährigen zu einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu verlangen. Infolge dieser Gesetzesänderungen verlor der Beschluß des Kammergerichts vom 6.7.1905 (OLG 11, 401), der auf den Beitritt eines Minderjährigen zu einer Genossenschaft den § 1822 Ziff.10 BGB anwendete, seine Stütze. Diese Rechtslage ist zu beachten, auch wenn es, wie das Oberlandesgericht Braunschweig meint, nicht in der Absicht des Gesetzes vom 20.12.1933 gelegen haben soll, die Grundlage für die Haftung der Genossen zu verändern. Das Kammergericht ging in seinem Beschluß vom 6.7.1905 im Hinblick darauf, daß die Genossenschaft nach §17 GenG juristische Person ist, davon aus, daß die Verbindlichkeiten der Genossenschaft für den Beitretenden frem de Verbindlichkeiten seien. Es ließ ausdrücklich offen, ob die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit schon darin gefunden werden könnte, daß der Beitretende auch für die vor seinem Eintritt von der Genossenschaft begründeten Verbindlichkeiten haftet (§ 23 Abs, 2 GenG) und seine Beiträge zu dem Zweck leistet, damit die Genossenschaft ihre Verbindlichkeiten erfüllen und ihre Gläubiger befriedigen könne. Die Hachschußpflicht ist eine eigene Schuld der Genossen, die nicht gegenüber den Gläubigern der Genossenschaft, sondern gegenüber dieser selbst besteht und im Mitgliedschaftsverhältnis wurzelt (OLG Karlsruhe aaO; OLG Oldenburg aaO; LG Frankfurt UJW 1963? Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig kann dem Wortlaut der §§ 2 und 23 GenG nicht entnommen werden, daß der Genosse für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet. Sowohl die Anordnung des § 2, daß die Genossen "für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften", wie die Anordnung des § 23 Abs. 2 GenG,, daß der einer Genossenschaft Beitretende "auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten haftet", ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Dezember 1933 ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Nachschußpflicht zu sehen, Die Haftpflicht ist nur noch Nachschußpflicht, und die Nachschußpflicht richtet sich mit nach der Summe der bei jedem Beitritt von der Genossenschaft bereits begründeten, aber noch nicht abgedeckten Verbindlichkeiten. Ohne die Bestimmung des § 23 Abs. 2 GenG müßte, soweit noch aus der Zeit vor einem Beitritt Verbindlichkeiten offen sind, für die Berechnung der Nachschüsse von Genossen, die zu verschiedenen Zeitpunkten beigetreten sind, je eine Sonderrechnung aufgemacht werden. Der Genosse tritt nicht als weiterer Schuldner neben die Genossenschaft, er kann nicht von den einzelnen Gläubigern in Anspruch genommen werden, sondern ist nur der Genossenschaft gegenüber verpflichtet. Anders als bei der Übernah- ; me einer fremden Schuld oder einer Bürgschaft erlangt er,-wenn er auf Grund des § 73 Abs. 2 oder des § 105 GenG erfolgreich in Anspruch genommen wird, niemals einen Regreßanspruch; nicht einmal die Genossenschaft erlangt sofort mit dem,Beitritt einen - und sei es auch bloß bedingten -Anspruch gegen ihn (RGZ 85, 209; 123» 246, 248), denn, solange die Bilanz noch keinen Fehlbetrag ausweist oder die Genossenschaft noch nicht in Konkurs geraten ist, fehlt es an jeder Möglichkeit, eine Forderung gegen den Genossen zu bemessen. Denn kommt es zu dem Konkurs und damit zur' Auflösung der Genossenschaft (§ 101 GenG), so kann der Zweck der Genossenschaft, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern, nicht mehr erfüllt werden. Auch insoweit liegt es anders als bei der Bürgschaft: Der vom Gläubiger in Anspruch genommene Bürge verliert äußerstenfalls die Bürgschaftssumme; zur Bürgschaft gehört nicht, daß der Bürge und der HauptSchuldner ein Geschäft gemeinsam betreiben, das gesellschaftliche Element fehlt bei ihr. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat darin recht, daß diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut und dem Villen des Gesetzgebers nicht auf die Übernahme einer Bürgschaft beschränkt ist, sondern sich auch auf die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit erstreckt. Darum bedarf der Beitritt eines Minderjährigen zu einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht - und nur das ist hier zu entscheiden - nicht der vormundschafts-gerichtlichen Genehmigung.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 23 GenG § 24 GmbHG § 105 GenG § 28 FGG
HaftpflichtGenossenschaftGenosseBeitrittNachschußpflichtVerbindlichkeitBeschlußBraunschweigGenGHaftung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
BGB § 1822 Nr. 10
Der Beitritt eines Minderjährigen zu einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
BGII, Beschl. v. 3. Februar 1964 - II ZB 6/63
AG Braunschweig LG Braunschweig '
II ZB 6/65
Beschluß.
In der Registersache
 der B	_ Baugenossenschaft, einer
 eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht,
 hat der 37, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. fsouiar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke,
 Dr. Bukow und Br. Schulze
 beschlossen;
Auf die weitere Beschwerde der Genossenschaft wird das Amtsgericht in Braunschweig unter Aufhebung seines Beschlusses vom 2. Mai 1963 und des Beschlusses des Landgerichts in Braunschweig vom 13. Mai 1963 angewiesen, die am 30. Januar 1952 geborene Marita J in die Liste der Genossen einzutragen.
Gründe:
Die B	Baugenossenschaft beantragte beim
 Amtsgericht in Braunschweig, die minderjährige Marita J aus-W “	in	die Liste der Genossen einzutragen. Der
 Rechtspfleger des Amtsgerichts in Braunschweig lehnte diesen Antrag, durch Beschluß vom 2. Mai 1963 ab, weil der Beitritt eines Minderjährigen in eine:Genossenschaft mit be- ' schränkter Haftpflicht nach § 1822 Ziff. 10 BGB der Vormund-schaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe. Zuvor hatte das
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Amtsgericht in Wolfsburg den Eltern des Kindes mitgeteilt, ihrem Antrag, vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, daß Marita der Genossenschaft beitrete und einen Geschäftsanteil von 500 DM übernehme, könne nicht stattgegeben werden, da hierzu eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei.
Die Gesellschaft legte gegen den Beschluß des Rechtspflegers Erinnerung, hilfsweise Beschwerde ein.
Weder der Rechtspfleger noch der zuständige Richter des Amtsgerichts in Braunschv/eig halfen der Erinnerung ab.
Das Landgericht in Braunschweig wies durch Beschluß vom 13. Mai 1963 die Beschwerde zurück (dieser Beschluß ist MDR 1963» 761 abgedruckt). .
Die.Genossenschaft erhob gegen diesen Beschluß weitere Beschwerde. Ihr möchte das Oberlandesgericht in Braunschweig nicht stattgeben. Hieran sieht es.sich jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts in 01de2i-burg (NJW 1963, 1551 - Ms. Rpfl. 1963, 185 = RPfleger 1963, 293) und des Oberlandesgerichts in Karlsruhe (Blätter für Genossenschaftswesen 1963, 190 = BB 1963, 878) gehindert. Es hat darum die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.	'
Die Vorlegung ist nach § 28 Abs. 2 FGG zulässig, weil das Oberlandesgericht in Braunschweig der Ansicht ist, der Beitritt eines Minderjährigen zu einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht bedürfe nach § 1822 Ziff. 10 BGB . der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung,Während die Oberlandesgerichte in Oldenburg und in Karlsruhe der gegenteiligen Auffassung sind.'
Das Oberlandesgericht in Braunschweig meint:, Mit dem Beitritt zu einer Genossenschaft mit beschränkter Haft-
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pflicht sei die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, verbunden. Die eGmbH sei juristische Person, daher seien ihre Verbindlichkeiten für den einzelnen Genossen fremde Verbindlichkeiten. § 23 Abs. 1 GenG bestimme ausdrücklich, daß die Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft hafteten. Nach § '23 Abs. 2 GenG erstrecke sich die Haftung des Beitretenden auf die vor seinem Beitritt ein-' gegangenen Verbindlichkeiten. Auch § 2'GenG spreche von der Haftung der .einzelnen Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Nach dem Zweck des § 1822 ZiffJO BGB sei es für die Anwendung dieser Vorschrift gleichgültig, ob die Haftung ausdrücklich übernommen werde oder wie beim Eintritt in eine Genossenschaft die Folge des Rechtsgeschäfts sei. Da die Genossen nach § 23 Abs. 1 GenG nur nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes hafteten, könne ihre Haftung nur im Konkurse der Genossenschaft nach Maßgate des § 105 GenG wirksam werden. Hiernach seien die Genossen lediglich verpflichtet, Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten. Seit dem 1. Januar 1934 könnten die Genossen nicht mehr unmittelbar von den Gläubigern der Genossenschaft in Anspruch genommen werden, wie das vor diesem Zeitpunkt der Fall gewesen sei (vgl. die aufgehobenen §§ 122,.124 und § 141 Abs. 2 GenG aP). Trotzdem sei entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Oldenburg und Karlsruhe nicht maßgebend, daß die Genossen nur noch der Genossenschaft und nicht mehr unmittelbar den Gläubigern hafteten. Entscheidend sei vielmehr, wofür sie hafteten, nämlich ob sie für eine eigene oder eine fremde Schuld einstehen müßten. Hierzu bestimmten aber die §§ 2 und 23 GenG, daß die Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft und damit für fremde Verbindlichkeiten zu haften hätten. Gehe man mit dem Genossenschaftsgesetz davon aus, daß die Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft hafteten, so sei .die Nachschußpflicht keine selbständige eigene Verbind-
lichkeit der Genossen, sondern nur eine unmittelbare gesetzliche Folge der Übernahme der Haftung für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft und daher nichts anderes als die Form, in der diese Haftung realisiert werde. Tatsächlich dienten die Nachschüsse keinem anderen Zweck als der Befriedigung jener für die Genossen fremden Verbindlichkeiten, ■was durch die Vorschrift des § 110 GenG deutlich werde. Es sei auch nicht die Absicht des Änderungsgesetzes von 1933 gewesen, die Grundlage der Haftung der Genossen zu ändern. Außerdem liege die gleiche Gefah-rensituation vor, die den Gesetzgeber veranlaßt habe, die Eingehung einer Bürgschaft durch einen Minderjährigen an vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu knüpfen. Ähnlich wie bei der Bürgschaft verlasse sich der Genosse darauf, daß die Genossenschaft ihren Verpflichtungen nach-koramen werde. Müßte der Genosse fest damit rechnen, daß er über die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil hinaus bis zur Höhe der Haftsumme in Anspruch genommen werde, so würde er sich'den Beitritt besser überlegen. Aus dem Wortlaut des § 1822 Ziff. 10 BGB ergebe sich eindeutig, daß der Gesetzgeber die Fälle der Übernahme einer fremden Verbindlichkeit nicht auf die, Bürgschaft beschränkt wissen wolle. Auch aus diesem Grunde sei es gerechtfertigt, für den Beitritt eines Minderjährigen zu einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu verlangen.	-
Die Ansicht des Oberlandesgerichts in Braunschweig entspricht allerdings der herrschenden Meinung (vgl. die Nachweise in MDR 1963, 761, sowie Baulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft § 14 II, 1; LG Dortmund ZGen 12, 259)» erscheint aber nicht richtig.
Durch das Gesetz zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom 20.12.1933? RGBl I 1089? in Kraft getreten am 1. Januar 1934,,wurde die-Genossenschaft mit unbeschränk-
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ter Nachschußpflicht "beseitigt und bestimmt, daß die Genossen schäften mit unbeschränkter Nachschußpflicht fortan Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht seien. Zugleich v/urden die §§ 122. - 125 aufgehoben und § 141 GenG neu gefaßt. § 122 erklärte die einzelnen Genossen neben der Genossenschaft solidarisch und mit ihr era .ganzen Vermögen den Konkursgläubigern der Genossenschaft für den Ausfall verhaftet, den diese beim Konkurs der Genossenschaft erlitten, und bestimmte■weiter, daß diese Gläubiger nach Ablauf von drei Monaten seit Vollstreckbarerklärung der Nachschußberechnung die einzelnen Gläubiger in Anspruch nehmen könnten. Aach § 124 gingen die Rechte eines Gläubigers, den ein Genosse nach Maßgabe des § 122 befriedigte, auf diesen über. § 141 aP bestimmte, daß die einzelnen Mitglieder einer eGrabH über ihre Haftsumme hinaus weder auf Zahlung von Nachschüssen noch von den Konkursgläubigern in Anspruch genommen werden könnten, und daß Ira übrigen auf den Anspruch der Gläubiger die Bestimmungen der §§ 122 - 125 Anwendung fänden.	.
Infolge dieser Gesetzesänderungen verlor der Beschluß des Kammergerichts vom 6.7.1905 (OLG 11, 401), der auf den Beitritt eines Minderjährigen zu einer Genossenschaft den § 1822 Ziff. 10 BGB anwendete, seine Stütze.
Denn er gründete diese Ansicht ausschließlich auf die aufgehobenen §§ .122, 124 und die alte Passung des § 141 GenG.
Darum ist ^s auch verfehlt, wenn sich das seit 1955 zu dieser Präge erwachsene Schrifttum auf diese kammergerichtliche Entscheidung beruft.
Durch die'Beseitigung der direkten Inanspruchnahme der Mitglieder von Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht und der Mitglieder von Genossenschaften mit beschrän ter Haftpflicht wurde erreicht, daß die Mitglieder dieser
 beiden Genossenschaftsarten nur noch "verpflichtet sind, Hachschüsse zur Konkursmasse zu leisten" (§ 105 Abs« 1 GenG). Die Beseitigung der Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht beschränkte daher bei den beiden verbliebenen Genossehschaftsarten die Haftpflicht der Genossen auf die Nachschußpflicht (Meyer/Meulenbergh, GenG § 2 Anm. 2) ='
Diese Rechtslage ist zu beachten, auch wenn es, wie das Oberlandesgericht Braunschweig meint, nicht in der Absicht des Gesetzes vom 20.12.1933 gelegen haben soll, die Grundlage für die Haftung der Genossen zu verändern.
Das Kammergericht ging in seinem Beschluß vom 6.7.1905 im Hinblick darauf, daß die Genossenschaft nach §17 GenG juristische Person ist, davon aus, daß die Verbindlichkeiten der Genossenschaft für den Beitretenden frem de Verbindlichkeiten seien. Es ließ ausdrücklich offen, ob die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit schon darin gefunden werden könnte, daß der Beitretende auch für die vor seinem Eintritt von der Genossenschaft begründeten Verbindlichkeiten haftet (§ 23 Abs, 2 GenG) und seine Beiträge zu dem Zweck leistet, damit die Genossenschaft ihre Verbindlichkeiten erfüllen und ihre Gläubiger befriedigen könne. Die bis Ende 1933 geltende Passung des Genossenschaftsgesetzes könnte auch den Sinn haben, daß die in den §§ 2 und 23 GenG vorgesehene Haftpflicht in Wirklichkeit eine Nachschußpflicht war und daß der aufgehobene § 122 und der § 141 aP nur den Weg wiesen, wie diese Nachschußpflicht noch nach Beendigung des Genossenschaftskonkurses von den unbefriedigt gebliebenen Konkursgläubigern verwirklicht werden konnte. Das kann aber auf sich beruhen. Denn hatte das Genossenschaftsgesetz vor dem 1. Januar- 1934 nicht diesen Sinn, so wurde die "Haftpflicht durch das Gesetz vom 20.12.1933 jedenfalls in einer Nachschußpflicht umge-
wandelt. Denn dieses Gesetz beseitigte die unmittelbare Haftung der Genossen gegenüber den Konkursgläubigern der Genossenschaft und beschränkte die "Haff'pflicht auf die Hachschußpflicht o ' Die §§ 2 und 23 GenG hatten oder haben jedenfalls nicht mehr den Sinn, der ihnen früher beigemessen wurde.
Die Hachschußpflicht ist eine eigene Schuld der Genossen, die nicht gegenüber den Gläubigern der Genossenschaft, sondern gegenüber dieser selbst besteht und im Mitgliedschaftsverhältnis wurzelt (OLG Karlsruhe aaO; OLG Oldenburg aaO; LG Frankfurt UJW 1963? 50; Schnorr von Ca-rolsfeld ZGen 12, 260). Wer einer eGmbH beitritt, übernimmt es nicht, Schulden der Genossenschaft zu erfüllen; er verpflichtet sich vielmehr dazu, sich an der Genossenschaft . mit bestimmten Einzahlungen zu beteiligen (§ 7,Ziff. 8 GenG), im Falle seines Ausscheidens zur Deckung einer etwaigen Unterbilanz beizutragen (§ 73 Abs. 2 GenG) und im Konkurs der Genossenschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme (§141 GenG) Nachschüsse zu leisten. Bei allen diesen drei Pflichten handelt es sich um nichts anderes als um die Beitragspflicht (Parisius/Crüger/Crecelius 12, Aufl, S. 22), nur daß der Genosse unter den Voraussetzungen der Verlust-deckungs- und der Nachschußpflicht, erhöhte Leistungen zu erbringen hat, während sich sonst das Gesetz mit geringeren Einzahlungen begnügt.
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig kann dem Wortlaut der §§ 2 und 23 GenG nicht entnommen werden, daß der Genosse für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet. Sowohl die Anordnung des § 2, daß die Genossen "für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften", wie die Anordnung des § 23 Abs. 2 GenG,, daß der einer Genossenschaft Beitretende "auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten haftet", ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
 vom 20. Dezember 1933 ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Nachschußpflicht zu sehen, Die Haftpflicht ist nur noch Nachschußpflicht, und die Nachschußpflicht richtet sich mit nach der Summe der bei jedem Beitritt von der Genossenschaft bereits begründeten, aber noch nicht abgedeckten Verbindlichkeiten. Ohne die Bestimmung des § 23 Abs. 2 GenG müßte, soweit noch aus der Zeit vor einem Beitritt Verbindlichkeiten offen sind, für die Berechnung der Nachschüsse von Genossen, die zu verschiedenen Zeitpunkten beigetreten sind, je eine Sonderrechnung aufgemacht werden. Da dies ausgeschlossen ist, wird deutlich, daß die in § 23 Abs. 2 GenG getroffene Regelung nur klarstellende, ordnende Bedeutung hat.
Der Genosse, der seiner Verlustdeckungs- oder seiner Nachschußpflicht nachkommt, erfüllt keine Verpflichtung der Genossenschaft, sondern seine eigene Beitragspflicht. Wer.: einer Genossenschaft beitritt und "auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten haftet", übernimmt keine fremde Verbindlichkeit und keine Bürgschaft. Der Genosse tritt nicht als weiterer Schuldner neben die Genossenschaft, er kann nicht von den einzelnen Gläubigern in Anspruch genommen werden, sondern ist nur der Genossenschaft gegenüber verpflichtet. Anders als bei der Übernah- ; me einer fremden Schuld oder einer Bürgschaft erlangt er,-wenn er auf Grund des § 73 Abs. 2 oder des § 105 GenG erfolgreich in Anspruch genommen wird, niemals einen Regreßanspruch; nicht einmal die Genossenschaft erlangt sofort mit dem,Beitritt einen - und sei es auch bloß bedingten -Anspruch gegen ihn (RGZ 85, 209; 123» 246, 248), denn, solange die Bilanz noch keinen Fehlbetrag ausweist oder die Genossenschaft noch nicht in Konkurs geraten ist, fehlt es an jeder Möglichkeit, eine Forderung gegen den Genossen zu bemessen.
Der Genosse hat ein eigenes Interesse an der Berichtigung der die Genossenschaft treffenden Verbindlichkeiten. Denn kommt es zu dem Konkurs und damit zur' Auflösung der Genossenschaft (§ 101 GenG), so kann der Zweck der Genossenschaft, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern, nicht mehr erfüllt werden. Auch insoweit liegt es anders als bei der Bürgschaft: Der vom Gläubiger in Anspruch genommene Bürge verliert äußerstenfalls die Bürgschaftssumme; zur Bürgschaft gehört nicht, daß der Bürge und der HauptSchuldner ein Geschäft gemeinsam betreiben, das gesellschaftliche Element fehlt bei ihr. Aus diesem Grunde kann der Beitritt zu einer Genossenschaft auch nicht der Bürgschaft gleichgestellt werden.
Auch § 105 Abs. 5 GenG rechtfertigt die Anwendung des § 1822 Ziff. 10 GenG nicht. Nach § 105 Abs. 3 GenG: können Nachschußbeträge, die auf unvermögende Genossen entfallen, auf die übrigen Genossen verteilt werden. Dem entspricht die Regelung des § 24 GmbHG, daß eine'Stammeinlage, soweit sie weder von dem Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kanr von den übrigen Gesellschaftern aufzubringen ist. Wegen dieser Haftung wird der Standpunkt vertreten', daß der Eintritt dines Minderjährigen in eine GmbH die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit darstelle (KGJ 44, 142; KG OLG 46, 194; Würdinger in HGB-RGRK Anm. 37 vor §1), Es kann dahingestellt bleiben, ob dem gefolgt werden kann (verneinend Baumbach/Hueck, GinbHG § 2 Anm. 2 B m.w.Nachw.). Denn während die Haftung nach § 24 GmbHG über die übernommene Einlageverpflichtung hinausgeht und damit das Prinzip der beschränkten Haftung durchbricht, kann der einzelne Genösse über die Haftsumme hinaus nicht in Anspruch ge-
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nommen werden (§ 141 GenG)* Darum hält sich auch die Ausfallhaftung des § 105 Abs. 5 GenG im Rahmen der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden, auf Geschäftsanteil und Haftsumme begrenzten Pflichten des Genossen. Auch insoweit handelt es sich um eigene Schuld, mag sie." auch in Auswirkung fremder Verbindlichkeit und infolge'Unvermögens anderer Genossen entstehen.
Die Verlustdeckungs- und die Hachschußpflicht können allerdings bei der Übernahme mehrerer Geschäftsanteile (§§ 134, 135 GenG) zu einem erheblichen Risiko führen. Aber § 1822 Ziff. 10 BGB verlangt die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht schlechthin für riskante Geschäfte. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat darin recht, daß diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut und dem Villen des Gesetzgebers nicht auf die Übernahme einer Bürgschaft beschränkt ist, sondern sich auch auf die Übernahme einer fremden Verbindlichkeit erstreckt. Aber beim Bei- . tritt in eine Genossenschaft geht es, wie ausgeführt, nicht um die Übernahme einer fremden, sondern um die Eingehung einer eigenen Verbindlichkeit.
Darum bedarf der Beitritt eines Minderjährigen zu einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht - und nur das ist hier zu entscheiden - nicht der vormundschafts-gerichtlichen Genehmigung.
Hach § 28 Abs. 3 FGG hat der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde selbst zu entscheiden..Daher waren die .von der B:	Baugenossenschaft	angefochte-
nen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts
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aufzuheben und jährige Marita gen.
Pr. Fischer
 Pr.
das Amtsgericht anzuweisen, die minder-J- in die Liste der Genossen einzutra-
Pr. Kuhn	Li	es eclce
 Bukow	Bundesrichter	Pr.Schulze.
ist auf Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Pr. Fischer