Zu dem Wiedereinsetcungs-antrag hat er vorgetragen: Wie in allen anderen Fällen habe die zuverlässige, eingearbeitete und laufend überwachte Angestellte seines Prozeßbevollmächtigten außer dem Ende der Begründungsfrist drei Sperrfristen (5., 12. Außerdem habe ihr sein Prozeßbevollmächtigter Anfang Januar 1962 noch eine Sonderanweisung des Inhalts gegeben, es müsse bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs die Berufung als unzulässig verworfen. Wäre der Verlängerungsantrag abgelehnt worden, so hätte die Angestellte durch seinen freien Mitarbeiter die Berufungsbegründung entwerfen und durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Hechtsanv/alt unterzeichnen lassen, so daß die Berufung noch rechtzeitig bei Gericht eingekommen wäre. ! Das Oberlandesgericht hat unter Hinv/eis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH LM ZPO § 233 (Pf) Nr. 8 = NJW 1961, 781) ausgeführt, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe seiner Sorgfaltspflicht nicht schon damit genügt, daß er die Einreichung eines Verlängerungsantrages sichergestellt habe, er hätte darüber hinaus dafür sorgen müssen, daß die Berufung auch bei Ablehnung des Verlängerungsantrages rechtzeitig begründet worden wäre. Sperrfrist) das Verlängerungsgesuch gestellt habe, da er zu diesem Zeitpunkt schon gewußt habe, daß die Berufung nicht rechtzeitig begründet werden könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob das spätere Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeschrift noch berücksichtigt werden kann, obwohl inzwischen die Prist für ein Wiedereinsetzungsgesuch abgelaufen war (RGZ 131, 261; 136, 275, 282; BGHZ 2, 342; Wieczorek, ZPO Komm. Der Kläger hat wohl geltend gemacht, sein Prozeßbevollmächtigter habe drei Sperrfristen in seinem Fristenkalender eintragen lassen. Es war für ihn vorauszusehen, daß, auch infolge seiner Abwesenheit, am letzten Tage der Begründungsfrist in seinem Büro mehr Arbeiten anfallen und seine Angestellte durch diese Arbeiten so in Anspruch genommen werden Wurden dem Prozeßbevollmächtigten jedoch die Akten am 19* Januar 1962 nicht vorgelegt, dann wäre es seine Pflicht gewesen, darzulegen, aus welchem Grunde die Vorlage unterblieben ist. Der Kläger hat somit nicht glaubhaft gemacht, daß er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden ist, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.
II ZB 6/62 ibü D/b Beschluß : In Sachen des früheren Vorstandsmitgliedes Dr. Ing. Johann P Hfli ■, Hi0BBp$tr. flB, Klägers und Beschwerdeführers -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr II. Instanz gegen die Hap||HpHoflpBp Aktiengesellschaft, vertreten durch die Direktoren Max M^BuV/alter He( und Dr. Ing. Hans HflPHI A, Stppstr. M, -Prozeßbevollmächtigte: II. Instanz Beklagte und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte Dr. Dr. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Pebruar 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen. Gründe : Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. November 1961 am 22. Dezember 1961 Berufung eingelegt. Gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung hat er fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und zugleich die Berufung begründet. Zu dem Wiedereinsetcungs-antrag hat er vorgetragen: Wie in allen anderen Fällen habe die zuverlässige, eingearbeitete und laufend überwachte Angestellte seines Prozeßbevollmächtigten außer dem Ende der Begründungsfrist drei Sperrfristen (5., 12. und -2- 19. Januar 1962) eingetragen. Außerdem habe ihr sein Prozeßbevollmächtigter Anfang Januar 1962 noch eine Sonderanweisung des Inhalts gegeben, es müsse bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Dabei habe er sie auf den außerordentlich großen Arbeitsanfall und vor allem darauf hingewiesen, daß diese Sache in rechtlicher Hinsicht noch eingehend geprüft werden müsse, v/as innerhalb der einmonatigen Be- » gründungsfrist nicht geschehen könne. Sein Prozeßbevollmächtigter sei am 19« Januar 1962 mittags beruflich nach Berlin gefahren und am 22. Januar 1962 noch ortsabwesend gewesen. Die Angestellte hätte auf Grund der ihr erteilten Weisungen ohne weiteres den Antrag auf Fristverlängerung am 22. Januar 1962 entweder selbst oder durch einen im Büro seines Prozeßbevollmächtigten beschäftigten freien Mitarbeiter anfertigen und durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Hechtsanwalt unterzeichnen lassen können. Die Angestellte habe die im Fristenkalender unter dem 22. Januar 1962 vermerkte Hotiz über den Ablauf der Begründungsfrist übersehen. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er in Ergänzung seines früheren Vorbringens noch geltend macht, die Angestellte seines Prozeßbevollmächtigten sei darüber unterrichtet gewesen, daß sie bei Verlängerungsanträgen, die am letzten Tage gestellt würden, durch laufende Anfrage bei Gericht sich nach der Verbescheidung des Antrages erkundigen müsse. Wäre der Verlängerungsantrag abgelehnt worden, so hätte die Angestellte durch seinen freien Mitarbeiter die Berufungsbegründung entwerfen und durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Hechtsanv/alt unterzeichnen lassen, so daß die Berufung noch rechtzeitig bei Gericht eingekommen wäre. -3- i i 1 I ! Das Oberlandesgericht hat unter Hinv/eis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH LM ZPO § 233 (Pf) Nr. 8 = NJW 1961, 781) ausgeführt, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe seiner Sorgfaltspflicht nicht schon damit genügt, daß er die Einreichung eines Verlängerungsantrages sichergestellt habe, er hätte darüber hinaus dafür sorgen müssen, daß die Berufung auch bei Ablehnung des Verlängerungsantrages rechtzeitig begründet worden wäre. Es sei auch nicht einzusehen, warum der Prozeßbevollmächtigte nicht schon am 12. Januar 1962 (2. Sperrfrist) das Verlängerungsgesuch gestellt habe, da er zu diesem Zeitpunkt schon gewußt habe, daß die Berufung nicht rechtzeitig begründet werden könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob das spätere Vorbringen des Klägers in der Beschwerdeschrift noch berücksichtigt werden kann, obwohl inzwischen die Prist für ein Wiedereinsetzungsgesuch abgelaufen war (RGZ 131, 261; 136, 275, 282; BGHZ 2, 342; Wieczorek, ZPO Komm. § 236 B I b). Der Wiedereihsetzungsantrag ist auch unter Berücksichtigung des neuen Sachvortrags nicht begründet. Der Kläger hat wohl geltend gemacht, sein Prozeßbevollmächtigter habe drei Sperrfristen in seinem Fristenkalender eintragen lassen. Er hat jedoch nicht vorgetragen, daß ihm die Akten jeweils zu diesen Sperrfristen vorgelegt wurden. Hätten dem Prozeßbevollmächtigten die Akten am 19* Januar 1962, dem Tage seiner Abreise, einem Freitag, Vorgelegen, dann hätte er bereits an diesem Tage einen Verlüngerungsantrag stellen oder zu demindest noch einmal an diesem Tage solch eingehende und nachdrückliche Anweisungen geben müssen, daß er damit die Stellung eines Verlängerungsantrages sichergestellt hätte. Es war für ihn vorauszusehen, daß, auch infolge seiner Abwesenheit, am letzten Tage der Begründungsfrist in seinem Büro mehr Arbeiten anfallen und seine Angestellte durch diese Arbeiten so in Anspruch genommen werden -4- konnte, daß sie die Notwendigkeit einer sofortigen Fristverlängerung übersehen konnte. Mit dieser Möglichkeit mußte er um so mehr rechnen, als der letzte Tag der Begründungsfrist auf einen Montag fiel, dem ein arbeitsfreier Samstag vorausgegangen war. Der unmittelbar bevorstehende Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mußte ihn daher zu besonderen Maßnahmen veranlassen. Die bereits Anfang Januar 1962 gegebene Anweisung genügte hierfür nicht. Wurden dem Prozeßbevollmächtigten jedoch die Akten am 19* Januar 1962 nicht vorgelegt, dann wäre es seine Pflicht gewesen, darzulegen, aus welchem Grunde die Vorlage unterblieben ist. Sollte er auf die Vorlage am Tage der Sperrfrist verzichtet haben, weil er bereits Anfang Januar 1962 auf die Notwendigkeit der Verlängerung hingewiesen hatte, so würde es sich um einen ihm anzurechnenden Organis at ionsmangel handeln. Der Kläger hat somit nicht glaubhaft gemacht, daß er durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden ist, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Zu einer weiteren Sachaufklärung durch den Senat (vgl. BGHZ 2, 342) bestand kein Anlaß. -5- Die sofortige Beschwerde v/ar daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Karlsruhe, den 16. April 1962 Bundesgerichtshof - II. Zivilsen Br. Fischer Br. Kuhn Dr. NÖrr Br. Haager Dr. Reinicke