Führt eine offene Handelsgesellschaft nach § 24 HGB die bisherige Firma des Einzelunternehmers fort* so ist sie nicht befugt, den ausgeschriebenen Vornamen in der bisherigen Finna abzukürzen» Hat die offene Handelsgesellschaft bei der Fortführung der Firma den Vornamen des bisherigen Unternehmers gleichwohl abgekürzt, diese Firmenbezeichnung mehrere Jahrzehnte hindurch in ihrem Geschäftsverkehr ausschließlich verwendet, obwohl im Handelsregister die Firma mit ausgeschriebenem Vornamen eingetragen ist, und hat sie mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung ihres Unternehmens auf diese Weise einen.für sie wertvollen Besitzstand an dieser Firmenbezeichnung geschaffen, so kann sie daraus nicht einen Rechtsanspruch auf Abänderung dieser Firma im Sinne der von ihr gebrauchten Firmenbezeichnung herleiten» April 1912 wurde in das Handelsregister eingetragen, daß ein weiterer Fabrikant als persönlich haftender Gesellschafter in das Geschäft eingetreten sei und daß die zwischen den beiden Teilhabern gebildete offene Handelsgesellschaft die bisherige Firma "Eduard Hinzu komme, daß der stetige Gebrauch des Namens "Ed, SchflHHHP* seit fast 90 Jahren einen wertvollen Besitzstand begründet habe, der von der Rechtsordnung geschützt werden müsse, Bas mit der weiteren Beschwerde befaßte Oberlandesgericht hält die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin für unbegründet und möchte die Beschwerde zurück-weisen, Es sieht sich an dieser Entscheidung'aber durch den Beschluß des Öberlandesgerichts Saarbrücken vom'3= September 1951 (vgl, JZ 1952, 275) gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs, 2 EGG zur Entscheidung vorgelegto Die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs» 2 EGG sind im vorliegenden Eall gegeben. in zuzustimmen, daß hier gegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken ein Abweichungsfall gegeben ist, wenn der weiteren Beschwerde nicht stattgege-ben wird» Das ergibt sich im einzelnen aus den nachfolgenden Gründen. Die Ausnahmevorschrift des Art. 22 EG HGB fand auf ihn keine Anwendung,, da diese Vorschrift nur dann die Beibehaltung der bisherigen Birma mit abgekürztem Vornamen zuläßt, wenn eine solche Birma schon vor dem 1. Januar 1900 nur noch eine Birma mit einem ausgeschriebenen Vornamen führen; die nach den Angaben der Beschwerdeführerin von ihm weiterhin gebrauchte Bezeichnung "Ed. Sch^HBBÜ^" war daher seit' diesem Stichtag unzulässig. Denn eine unzulässige Birma, die schon, von dem ursprünglichen Geschäftsinhaber nicht geführt werden kann, darf auch von der neuerrichteten Gesellschaft, die ihr Recht nach § 24 HGB nur vondem bisherigen Einzelinhaber herleiten kann, nicht übernommen werden (EG HRR 1938 Br. 671). Januar 1900 im Handelsregister eingetragene Firma handelte Dieser falsche Eindruck ist geeignet, Täuschungen im Geschäftsverkehr hervorzurufen, so daß eine solche Änderung, selbst wenn man die angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts so weit wie die Beschwerdeführerin äuslegen wollte, schon nach der allgemeinen Vorschrift des § 18 HGB unzulässig ist» Die Beschwerdeführerin durfte daher die von ihr übernommene Firma "Eduard Sch^HflBlpP Dei der Fortführung nicht in "Ed. Sch^HHHP» abänderno 3°) Die für den vorliegenden Fall entscheidende Frage ist die, ob die Beschwerdeführerin ein Recht auf die Firmenbezeichnung "Ed. Sch^HBBfc" dadurch erlangt hat, daß diese Bezeichnung für das Unternehmen nach den Angaben der Beschwerdeführerin seit fast 90 Jahren gebraucht worden ist. In dieser Präge findet das entscheidende Anliegen der Beschwerdeführerin ihren Niederschlag, die sich bei ihrem Eintragungsverlangen einmal auf ihren so erworbenen, gewiß wertvollen Besitzstand beruft und sodann des weiteren geltend macht, daß es im Geschäftsverkehr zu Unsicherheit und Verwirrung führen müßte, wenn sie statt der bisher von ihr allgemein gebrauchten Firmenbezeichnung ’’Ed» SchB" BHHP" in Zukunft die Firma "Eduard Sch^Bi^^B" gebrauchen müßte» Biese Frage rührt zugleich auch an die vom Oberlandesgericht Saarbrücken in der eingangs erwähnten Entscheidung angeführten Rechtsgrundsätze und erfordert bei der Beantwortung dieser Frage eine Stellungnahme zu diesen Rechtsgrundsätzeno In der höchstrichterlichen^Rechtsprechung ist bisher niemals die Auffassung vertreten worden, daß ein Kaufmann ein Recht auf eine nach den handelsrechtlichen Bestimmungen unzulässige Firmenbezeichnung dadurch erwerben könnte, daß er diese über mehrere Jahrzehnte gebraucht, der Geschäftsverkehr sich auf diese Bezeichnung eingestellt hat und diese als Kennzeichnung für das betreffende Unternehmen- betrachtet und endlich diese Bezeichnung mit Rücksicht auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Unternehmens einen wertvollen Besitzstand für das Unternehmen darstellt. Im vorliegenden Fall geht es allein darum, ob ein Kaufmann auf diesem Wege einen nunmehr rechtlich geschützten Anspruch auf eine solche Firma erlangen kann, mit der der allgemeine Geschäftsverkehr auch für die Zukunft bestimmte wesentliche Vorstellungen verbindet, die bei diesem Kaufmann nicht zutreffeno Behh für den vorliegenden Sachverhalt ist es kennzeichnend, daß die Zubilligung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf die Firmenbezeichnung "Ed» SchB~ BUIFolge hat, daß der allgemeine Geschäftsverkehr daran die Vorstellung-knüpft, es handle sich hei diesem Unternehmen um ein solches, das bereits vor dem 1. Bei der wirtschaftlichen Bedeutung, die einer solchen "alten” Firma heute allgemein, beigelegt wird, kann es nicht vertreten werden, der Beschwerdeführerin eine solche Hechtsposition nur deshalb zuzusprechen, weil sie unzulässigerweise jahrzehntelang die ihr nicht zukommende Firmenbezeichnung "Ed. Sch(HHHBi" im Geschäftsverkehr allgemein gebraucht hat.
Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung: ja HGB § 24 Führt eine offene Handelsgesellschaft nach § 24 HGB die bisherige Firma des Einzelunternehmers fort* so ist sie nicht befugt, den ausgeschriebenen Vornamen in der bisherigen Finna abzukürzen» Hat die offene Handelsgesellschaft bei der Fortführung der Firma den Vornamen des bisherigen Unternehmers gleichwohl abgekürzt, diese Firmenbezeichnung mehrere Jahrzehnte hindurch in ihrem Geschäftsverkehr ausschließlich verwendet, obwohl im Handelsregister die Firma mit ausgeschriebenem Vornamen eingetragen ist, und hat sie mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung ihres Unternehmens auf diese Weise einen.für sie wertvollen Besitzstand an dieser Firmenbezeichnung geschaffen, so kann sie daraus nicht einen Rechtsanspruch auf Abänderung dieser Firma im Sinne der von ihr gebrauchten Firmenbezeichnung herleiten» BGH, Besohl» v. 25« Juni'1959 - IX ZB 6/59 OLG Düsseldorf DG Wuppertal AG Remscheid Beschluß^ II_ ZB 6/5.9 In der Handelsregistersache der offenen Handelsgesellschaft "Eduard Sch| in Antragstellerin und Beschwerdeführerin, -V erfahrensbevollmachtigter s hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Br. Nörr, Br. Reinicke und Hill beschlossens . Bie weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 2c Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wuppertal vom 15= Januar 1959 wird als unbegründet zurückgewiesen. Bie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Geschäftswert bei einem Einheitswert des Unternehmens von 127.000 BM (Bl= 56 HRA) gemäß § 26 Abs. 4, Abs. 5 KostOs.20.000 BM. - Gründe : Am 4. Januar 1908 wurde in das Handelsregister die Firma "Eduard Sch^fHHBPI" eingetragen; das Handelsunternehmen wurde damals von dem Fabrikanten Eduard Sch^HBIH^B als Einzelkaufmann geführt. Aa 22. April 1912 wurde in das Handelsregister eingetragen, daß ein weiterer Fabrikant als persönlich haftender Gesellschafter in das Geschäft eingetreten sei und daß die zwischen den beiden Teilhabern gebildete offene Handelsgesellschaft die bisherige Firma "Eduard -2- Sch i" fortführe. Alsbald trat ein neuer Gesellschaf- • ter in die Gesellschaft ein* während der Fabrikant Eduard Gesellschaft die Firma weiter. Diese blieb auch bei dem späteren Gesellschafterwechsel unverändert. Die Firma ist gegenüber dem Registergericht von net worden. Im geschäftlichen Verkehr dagegen trat die Gesellschaft seit langem unter der Firma MEd» SchflHHH^" auf. Hach den eigenen Behauptungen der Gesellschaft habe ses sei dann nach Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister und nach der Errichtung der Gesellschaft stets so beibehalten worden. Unter dem 4. Dezember 1940 wurde die Gesellschaft zu dem ersten Mal von dem Registergericht darauf hingewiesen, daß der Gebrauch der Firma "Ed. SchMHHfe" unzulässig sei. Es wurde jedoch nach diesem Hinweis weder von dem Registergericht noch von der Gesellschaft irgendetwas weiteres veranlaßt. Auf eine erneute Beanstandung des Registergerichts vom 30. Juni 1958 haben die Gesellschafter die Firma in "Ed. Sch^flHHHV geändert und die Eintragung der Firmenänderung in das Handelsregister beantragt. Das Registergericht hat die beantragte Eintragung abgelehnto Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt' die Gesellschaft ihr Eintragüngsbegehren weiter. Sie macht geltend, daß die Vorinstanzen den in der Rechtspre--chung entwickelten Grundsätzen über die Zulässigkeit der Abänderung einer abgeleiteten Firma nicht gerecht geworden seien. Hach diesen Grundsätzen, sei eine formalistische Anwendung der firmenrechtlichen Bestimmungen zu vermeiden; 1870 fortlaufend mit auch schon Eduard Sch -3- das Verbot derartiger Abänderungen finde lediglich da seine Grenze, wo täuschende Unwahrheiten eine Änderung geböten, oder wo eingeführte, im Geschäftsverkehr allgemein und ausschließlich anerkannte und bestimmte Bezeichnungen mit der formellen Registereintragung nicht übereinstimmten und daher eine Berichtigung im übergeordneten Interesse der Flr-menwahrheit wünschenswert sei, Angesichts der Tatsache, daß die Geschäftswelt das Unternehmen seit seinem fast 90jähri~ gen Bestehen nur unter der abgekürzten Bezeichnung kenne, würde es zu einer Verwirrung und Unsicherheit im Geschäftsverkehr führen, wenn dieser alteingeführte und wohlbekannte Name plötzlich geändert würde. Hinzu komme, daß der stetige Gebrauch des Namens "Ed, SchflHHHP* seit fast 90 Jahren einen wertvollen Besitzstand begründet habe, der von der Rechtsordnung geschützt werden müsse, Bas mit der weiteren Beschwerde befaßte Oberlandesgericht hält die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin für unbegründet und möchte die Beschwerde zurück-weisen, Es sieht sich an dieser Entscheidung'aber durch den Beschluß des Öberlandesgerichts Saarbrücken vom'3= September 1951 (vgl, JZ 1952, 275) gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs, 2 EGG zur Entscheidung vorgelegto Die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs» 2 EGG sind im vorliegenden Eall gegeben. Wie der Bundesgerichtshof zu der gleichlautenden Bestimmung des § 79 GBO bereits ausgeführt hat (vgl, BGHZ 29, 245), sind die Vorschriften über die Vorlagepflicht bei der Entscheidung über eine weitere Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch gegenüber abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken- anzuwenden, die dieses Gericht in der Zeit vor dem 1, Januar 1957 erlassen hat. Auch ist dem vorlegenden Oberlandesgericht dar- ~4~ in zuzustimmen, daß hier gegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken ein Abweichungsfall gegeben ist, wenn der weiteren Beschwerde nicht stattgege-ben wird» Das ergibt sich im einzelnen aus den nachfolgenden Gründen. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist somit gegeben. Für die Entscheidung kommt es auf drei verschiedene rechtliche Gesichtspunkte an. 1.) Auszugehen ist davon, daß der Fabrikant Eduard ScliflHHl seit dem 1. Januar 1900 nicht mehr befugt war, mit "Ed. SchflflHH^" zu firmieren. Mag er diese Bezeichnung auch bis zu diesem Stichtag im Geschäftsverkehr geführt haben, so war doch seit dem 1. Januar 1900 für die Birma seines Einzelunternehmens die Vorschrift des § 18 HGB maßgeblich, wonach er in seine Birma mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen, aufzunehmen hatte. Die Ausnahmevorschrift des Art. 22 EG HGB fand auf ihn keine Anwendung,, da diese Vorschrift nur dann die Beibehaltung der bisherigen Birma mit abgekürztem Vornamen zuläßt, wenn eine solche Birma schon vor dem 1. Januar 1900 in das Handelsregister eingetragen. war (KGJ 27 A 219). Der Fabrikant Eduard SchCHHHBl durfte daher nach dem 1. Januar 1900 nur noch eine Birma mit einem ausgeschriebenen Vornamen führen; die nach den Angaben der Beschwerdeführerin von ihm weiterhin gebrauchte Bezeichnung "Ed. Sch^HBBÜ^" war daher seit' diesem Stichtag unzulässig. Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin diese Bezeichnung nach § 24 HGB nicht als Birma übernehmen konnte. Denn eine unzulässige Birma, die schon, von dem ursprünglichen Geschäftsinhaber nicht geführt werden kann, darf auch von der neuerrichteten Gesellschaft, die ihr Recht nach § 24 HGB nur vondem bisherigen Einzelinhaber herleiten kann, nicht übernommen werden (EG HRR 1938 Br. 671). Kraft abgeleiteten Rechts konnte somit die Beschwerdeführerin nicht das Recht zur Birma "Ed. Sch^HHfe^,> erlangen. -5- 2c) Die weitere Präge ist die, ob die Beschwerdeführerin bei Fortführung der bisherigen Firma das. Recht hatte, die Firma in der abgewandelten Form ’’Ed» SchflBHHB" zu übernehmen» Das ist die Meinung der Beschwerdeführerinc Sie beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach es bei Fortführung der bisherigen Firma nicht notwendig ist, .daß eine wort- .und buchstabenmäßige Gleichheit zwischen der fortgeführten und der bisherigen Firma besteht und daß bei der Beurteilung dieser Frage ein die Verkehrsauffassung außer acht lassender Formalismus vermieden werden muß* Diese Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der beschließende Senat für den Anwendungsbereich der §§ 22, 25 HGB bereits beigetreten ist (vgl» BGH WM 1959? 560), rechtfertigt jedoch nicht die von der Beschwerdefüh- * renn vertretene Auffassung» übernimmt eine offene Handelsgesellschaft gemäß § 24 HGB die Firma eines Einzelkaufmanns und kürzt sie dabei, den in der übernommenen Firma enthaltenen einzigen Vornamen ab-, so erweckt sie damit im Geschäftsverkehr den Eindruck, daß es sich bei der übernommenen Firma um eine alte, bereits vor dem 1. Januar 1900 im Handelsregister eingetragene Firma handelte Dieser falsche Eindruck ist geeignet, Täuschungen im Geschäftsverkehr hervorzurufen, so daß eine solche Änderung, selbst wenn man die angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts so weit wie die Beschwerdeführerin äuslegen wollte, schon nach der allgemeinen Vorschrift des § 18 HGB unzulässig ist» Die Beschwerdeführerin durfte daher die von ihr übernommene Firma "Eduard Sch^HflBlpP Dei der Fortführung nicht in "Ed. Sch^HHHP» abänderno 3°) Die für den vorliegenden Fall entscheidende Frage ist die, ob die Beschwerdeführerin ein Recht auf die Firmenbezeichnung "Ed. Sch^HBBfc" dadurch erlangt hat, daß diese Bezeichnung für das Unternehmen nach den Angaben der Beschwerdeführerin seit fast 90 Jahren gebraucht worden ist. -6- In dieser Präge findet das entscheidende Anliegen der Beschwerdeführerin ihren Niederschlag, die sich bei ihrem Eintragungsverlangen einmal auf ihren so erworbenen, gewiß wertvollen Besitzstand beruft und sodann des weiteren geltend macht, daß es im Geschäftsverkehr zu Unsicherheit und Verwirrung führen müßte, wenn sie statt der bisher von ihr allgemein gebrauchten Firmenbezeichnung ’’Ed» SchB" BHHP" in Zukunft die Firma "Eduard Sch^Bi^^B" gebrauchen müßte» Biese Frage rührt zugleich auch an die vom Oberlandesgericht Saarbrücken in der eingangs erwähnten Entscheidung angeführten Rechtsgrundsätze und erfordert bei der Beantwortung dieser Frage eine Stellungnahme zu diesen Rechtsgrundsätzeno In der höchstrichterlichen^Rechtsprechung ist bisher niemals die Auffassung vertreten worden, daß ein Kaufmann ein Recht auf eine nach den handelsrechtlichen Bestimmungen unzulässige Firmenbezeichnung dadurch erwerben könnte, daß er diese über mehrere Jahrzehnte gebraucht, der Geschäftsverkehr sich auf diese Bezeichnung eingestellt hat und diese als Kennzeichnung für das betreffende Unternehmen- betrachtet und endlich diese Bezeichnung mit Rücksicht auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Unternehmens einen wertvollen Besitzstand für das Unternehmen darstellt. Ber vorliegende Sachverhalt nötigt nicht, diese Frage in jeder Hinsicht abschließend zu beantworten.» Im vorliegenden Fall geht es allein darum, ob ein Kaufmann auf diesem Wege einen nunmehr rechtlich geschützten Anspruch auf eine solche Firma erlangen kann, mit der der allgemeine Geschäftsverkehr auch für die Zukunft bestimmte wesentliche Vorstellungen verbindet, die bei diesem Kaufmann nicht zutreffeno Behh für den vorliegenden Sachverhalt ist es kennzeichnend, daß die Zubilligung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf die Firmenbezeichnung "Ed» SchB~ BUIFolge hat, daß der allgemeine Geschäftsverkehr daran die Vorstellung-knüpft, es handle sich hei diesem Unternehmen um ein solches, das bereits vor dem 1. Januar 1900 mit dieser Firma im Handelsregister eingetragen gewesen ist. Bei der wirtschaftlichen Bedeutung, die einer solchen "alten” Firma heute allgemein, beigelegt wird, kann es nicht vertreten werden, der Beschwerdeführerin eine solche Hechtsposition nur deshalb zuzusprechen, weil sie unzulässigerweise jahrzehntelang die ihr nicht zukommende Firmenbezeichnung "Ed. Sch(HHHBi" im Geschäftsverkehr allgemein gebraucht hat. Bas würde für die Zukunft eine Täuschung im Geschäftsverkehr zur Folge haben und der Beschwerdeführerin in der allgemeinen Wertschätzung etwas zubilligen, was den Tatsachen nicht entspricht. Eine solche Täuschung des allgemeinen Geschäftsverkehrs, die sich in der Zukunft weiterhin auswirken muß, kann nicht hingenommen werden. Bei aller Anerkennung der wirtschaftlichen Bedeutung, die dem Besitzstand der Beschwerdeführerin an der von ihr jahrzehntelang gebrauchten Firmenbezeichnung gewiß zukommt, ist es nicht möglich, eine solche wirtschaftlich ebenfalls bedeutsame Täuschung des allgemeinen Geschäftsverkehrs in Kauf zu nehmen, nur um einen - lediglich tatsächlich erlangten - Besitzstand zu schützen» Eine solche Folgerung ist bei rechtlicher Betrachtung unmöglich. Damit erweist sich die weitere Beschwerde als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 131 Abs, 1 Nr, 1 KO zurückzuweisen ist, Br. Nastelski Dr, Fischer Dr„ Nörr Br. Reinicke Hill