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BGH

Gericht: BGH

Eine Genossenschaft ist eine "kleinere0 im Sinne des § 33 Ahs 3 S 3 GenG, wenn sie nach der Zahl ihrer Mitglieders der Größe ihres Vermögens und der Art und dem Umfang ihres Geschäftsbetriebs erheblich unter dem Durchschnitt aller artgleichen Genossenschaften des Bundesgebiets und unter dem Durchschnitt aller artgleichen Genossenschaften ihres Bezirks liegt, es sei denn, daß ihre Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, denen sie ihre Verhältnisse nicht offenlegt, so zahlreich oder so bedeutend sind, daß sie aus Gründen des Allgemeininteresses für verpflichtet gehalten werden muß, den Jahresabschluß, den Wechsel im Mitgliederbestände und die Veränderungen von Ge-Bchäftsguthaben und Haftsummen ■;,§§ 33 Abs 3 S 1, 139 S 1 GenG) zu veröffentlichen« rieht als einen solchen F^f^p:s auf: es verwarf den Einspruch auf Kosten F(0^;s und setzte gegen in eine Ordnungsstrafe fest» Das Amtsgericht ging hierbei davon aus, daß § 33 Abs 3 Satz 3 GenG auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffe. was eine ••kleinere” Genossenschaft sei, könne nicht nach dem Größenverhältnis der in Betracht kommenden Genossenschaft zu artgleichen Genossenschaften, sondern, wie sich aus § 35 Abs 3 Satz 4- GenG ergebe, nur nach einem objektiven Maßstab, nämlich danach beurteilt werden, ob die Kosten der Veröffentlichung im Einzelfall in einem Mißverhältnis zur Vermögenslage der Genossenschaft Btänden= Außerdem könne die Beschwerdeführerin auch dann nicht als ••kleinere” Genossenschaft angesehen werden, wenn man das Verhältnis zu artgleichen Genossenschaften als Maßstab für die Beurteilung nehme. Denn, weil bei der Errechnung eines mittleren Durchschnitts die übergroßen und die besonders kleinen Genossenschaften auszuscheiden hätten, könne nur die knappe Hälfte der sich im Bundesgebiet für 1954 ergebenden Vergleichszehl genommen werden, und die von der Beschwerdeführerin behauptete Zahl ihrer Mitglieder (3 602)r ihrer Verteilungsstellen (20j und ihrer Bilanzsumme (612000 Efc lägen etwa bei der knappen Hälfte des Bundesdurchschnitts und ihr Umsatz (2 473 082,- DM) erreiche den Bundesdurchschnitt annähernd. Das Kemmergeri cht hat in dem erwähnten Beschluß den Standpunkt vertreten, daß die Frage, ob es sich um eine "kleinere" Genossenschaft im Sinne des § 33 Abs 3 Satz 3 GenG handle, nach der Stellung der betreffenden Genossen • schaft im Vergleich zu allen deutschen Genossenschaften gleicher Art zu beantworten sei. Das Oberlendesgericht in Stuttgart meint dagegen, die Frage, wann eine "kleinere" Genossenschaft gegeben sei, könne nur durch Vergleich mit objektiven Größenordnungen des allgemeinen Wirtschaftslebens beantwortet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einspruch von F^H^fc im eigenen Namen oder in Vertretung der Beschwerdeführerin angebracht worden ist, und ob ein entgegen § 25 Abs 1 GenG bloß von einem Vorstandsmitglied gezeichneter Einspruch nach seiner Einlegung oder nach Erlaß einer darüber ergangenen Entscheidung noch genehmigt werden kann. Gewiß richtete sich das Ordnung©Strafverfahren gegen eine© ihrer Vorstandsmitglieder, aber e3 beruhte auf der Annahme des Registergerichts, daß die Beschwerdeführerin Jeeine ’■kleinere" Genoseenschafx im Sinne des § 33 Abs 3 Satz 3 GenG und darum verpflichtet sei. Die Vorlegungsfrage ist nicht im Sinne des Oberlsn-desgerichts in Stuttgart zu lösen, Bas VorlegungBgericht begründet seine Ansicht, wie folgt* Mit der Normierung der Veröffentlichungspflicht bezwecke das Gesetz den Schutz der Gläubiger der Genossenschaft, während die Unterrichtung derjenigen Genossendie hierauf Wert legten, schon in anderer Weise gewährleistet sei. § 33 Abs.3 Satz 3 GenG könne nur unter Berücksichtigung dieses Zwecks und des Zusammenhangs der Vorschrift mit § 33 Abs 3 Satz 4 GenG verstanden werden Nach diesem Satz 4 könnten auch andere als "kleinere" Genossenschaften, falls nicht nach den besonderen Umständen des Falles die Veröffentlichung geboten erscheine, von der. Daraus folge, daß ein solches Mißverhältnis hei den "kleineren" Genossenschaften in aller Regel angenommen werden müsse« Im Zuge der Entwicklung könnten sich alle Genossenschaften einer bestimmten Gattung zu wirtschaftliohen Organismen entwickeln, die nur mit Großunternehmen des allgemeinen Wirtschaftslehens zu vergleichen seien» Eine solche Entwicklung könnte dazu führen, daß überhaupt keine "kleineren" Genossenschaften mehr vorhanden seien« Dann sei es.sinnlos, von diesen, absolut betrachtet, bedeutenden Genossenschaften die kleinsten herauszugreifen und sie einer ihrer tatsächlichen Bedeutung völlig unangemessenen Sondervorschrift zu unterwerfen« Deshalb könne die Frage, wann es sich um eine "kleinere" Genossenschaft handle, nur durch Vergleich mit objektiven Größenordnungen des allgemeinen Wirtschaftslebens beantwortet werden. Nach § 7 Abs 4 der VO über das Genossenschaftsregister hat das Registergericht bei der Entscheidung darüber, ob eine Genossenschaft zu den "kleineren" Genossenschaften zu rechnen ist, die Zahl der Mitglieder, die Größe des Genossen-Bchaftsvermögens sowie die Art und den Umfang des Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen« Bas Genossenschaftsgesetz verwendet diesen Begriff bloß für diejenigen Genossenschaften, die von Gesetzes wegen von der Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses; des Wechsels im Mitgliederbestände und der Veränderungen von Geschäftsguthaben und Haftsummen befreit sind (§§ 33 Abs 3 Satz 3» 139 Satz 2 GenG). Der Sinn der für "kleinere" Genossenschaften gemachten Ausn^iie liegt entgegen der Ansicht des Vorlegungsgerichts nicht darin, diesen Genossenschaften Kosten zu ersparen, die außer Verhältnis zu ihrer Vermögenslage stehen; sondern darin, daß es bei den "kleineren" Genossenschaften, deren Geschäftsverkehr sich meist in engeren, örtlich beschränkten Grenzen abspielt, in der Regel die eigenen Mitglieder sind, die als Geldgeber in Betracht kommen, und daß ihrem Interesse an Aufklärung durch die Möglichkeit der Teilnahme an der Generalversammlung und durch die Möglichkeit der Einsichtnahme der zu dem Genossenschaftsregister eingereichten Unterlagen (vgl §§ 33 Abs 3 S 5, 156 GenG, 9 HGB) hinreichend Rechnung Um wieviel eine Genossenschaft mit der Zahl ihrer Mitglieder, der Verteilungsstellen, der Bilanzsumme und mit ihrem Umsatz hinter dem Durchschnitt artgleicher Genossenschaften Zurückbleiben muß, um als eine "kleinere” Genossenschaft angesehen werden zu können, läßt sich nicht generell sagen. Sie 1st auch weniger kostspielig als Einzeluntersuchungen, da sich ein Gericht; das die zu den Vergleichen benötigten statistischen Unterlagen nicht zur Hand hat, des Prüfungsverbandes der betreffenden Genossenschaft bedienen kann. Sind derartige Verbindlichkeiten so zahlreich und so bedeutend, daß die Genossenschaft aus Gründen des Allgemeininteresses für verpflichtet gehalten werden muß, den Jahresabschluß, den Wechsel im Mitgliederbestände und die Veränderungen von Geschäftsguthaben und Haftsummen zu veröffentlichen; so kann sie nicht als "kleinere" Genossenschaft im Sinne des § 33 Abs 3 Satz 3 GenG angesehen werden. Aber, wenn eine Genossenschaft zwar erheblich unter dem Durchschnitt artgleicher Genossenschaften bleibt, aber in nennenswertem Umfang fremde Personen zu ihren Gläubigern hat, die ohne weiteres keinen Einblick in den Stand der Entwicklung der Genossenschaft haben, so kann eine Genossenschaft nicht als "kleinere” im Sinne der §§ 33 Abs 3 Satz 3? 139 Satz 2 GenG angesehen werden, weil ihre Struktur die Veröffentlichung des Jahresabschlusses, des Wechsels im Mitgliederbestände und der Veränderungen von Geschäftsguthaben und Haftsummen erforderto Nach diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht die Beschwerde neu zu überprüfen haben. 4« Es ist nichts dafür ersichtlich, daß bloß Foto und nicht auch das andere Vorstandsmitglied sich geweigert hat, die Beschwerdeführerin als veröffentlichungspflichtig anzuerkennen« Darum ißt noch darüber gestritten worden, ob eine Ordnungsstrafe allein gegen ausreichte, um die

Zitierte Normen: § 33 GenG § 20 FGG § 33 GenG § 33 HGB § 33 GenG
GenossenschaftkleinGenosseBeschwerdeführerinzahlenEinspruchBeurteilungGenGVeröffentlichung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerkl Für die Amtliche Sammlung!
1.	Gesetzs FGG § 20 Ahs 1
Rechtssabzg ln einem gegen den Vorstand einer Genossenschaft gelichteten Ordnungsetrafverfahren ist die Genossenschaft beschwerdeberechtigt, wenn der Vorstand durch die Festsetzung der Strafe zur Erfüllung einer Pflicht angehalten werden soll,, deren Bestehen die Genossenschaft bestreitet»
2o Gesetzg GenG § 33 Ahs 3 ? 3
Rechtssatz? Eine Genossenschaft ist eine "kleinere0 im Sinne des § 33 Ahs 3 S 3 GenG, wenn sie nach der Zahl ihrer Mitglieders der Größe ihres Vermögens und der Art und dem Umfang ihres Geschäftsbetriebs erheblich unter dem Durchschnitt aller artgleichen Genossenschaften des Bundesgebiets und unter dem Durchschnitt aller artgleichen Genossenschaften ihres Bezirks liegt, es sei denn, daß ihre Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, denen sie ihre Verhältnisse nicht offenlegt, so zahlreich oder so bedeutend sind, daß sie aus Gründen des Allgemeininteresses für verpflichtet gehalten werden muß, den Jahresabschluß, den Wechsel im Mitgliederbestände und die Veränderungen von Ge-Bchäftsguthaben und Haftsummen ■;,§§ 33 Abs 3 S 1, 139 S 1 GenG) zu veröffentlichen«
Aktenzeichens II ZB 6/37 Besohl, des BGH v. 11«Juli 1957
AG Schwäbisch Hall 'LG Heilbronn OLG Stuttgart
 In der GenossenschaftsregiBtersache
 der Konsumgenossenschaft
eGmbH in
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitsung vom 11,. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter 3>r. Kuhn, Dr. Hörr, Dr-, Haager und Iiiesdcke
 beschlossen?
Auf die weitere Beschwerde der Genossenschaft wird der Beschluß der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Heilbonn vom 1. März 1957 aufgehoben und die Saohe zur anderweiten Entscheidung an das Landgericht in Heilbronn zurückverwiesen-
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 200 UM festgesetzt-
SLi’-ü-E. e__L_
Die Beschwerdeführerin ist im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts in Schwäbisch Hall als Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht eingetragen. Durch Verfügung vom 5. Mai 1956 gab das Registergericht ihrem "geschäftsführenden Vorstandsmitglied Georg	unter	Androhung	einer
 Ordnungsstrafe auf, innerhalb bestimmter Frist den Jahresabschluß für das Geschäftsjahr 1954- sowie die Zahl der Genossen zu veröffentlichen und dies dem Registergericht nachzuweisen. Den hiergegen von der Genossenschaft, vertreten durch	eingelegten	Einspruch	faßte	das	Registe.rge-
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rieht als einen solchen F^f^p:s auf: es verwarf den Einspruch auf Kosten F(0^;s und setzte gegen in eine Ordnungsstrafe fest» Das Amtsgericht ging hierbei davon aus, daß § 33 Abs 3 Satz 3 GenG auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Die hiergegen von der Genossenschaft, vertreten durch beide Vorstandsmitglieder, angebrachte sofortige Beschwerde wies das Landgericht in Heilbronn durch Beschluß vom 1. März 1957 zurück. Es hält die Genossenschaft nach § 20 Abs 1 FGG für beschwerdeberechtigt, weil die vom Registergericht bejahte Veröffentlichungspflicht sachlich die Genossenschaft selbst treffe. Zur Sache selbst führt das Landgericht aus, die Frage? was eine ••kleinere” Genossenschaft sei, könne nicht nach dem Größenverhältnis der in Betracht kommenden Genossenschaft zu artgleichen Genossenschaften, sondern, wie sich aus § 35 Abs 3 Satz 4- GenG ergebe, nur nach einem objektiven Maßstab, nämlich danach beurteilt werden, ob die Kosten der Veröffentlichung im Einzelfall in einem Mißverhältnis zur Vermögenslage der Genossenschaft Btänden= Außerdem könne die Beschwerdeführerin auch dann nicht als ••kleinere” Genossenschaft angesehen werden, wenn man das Verhältnis zu artgleichen Genossenschaften als Maßstab für die Beurteilung nehme. Denn, weil bei der Errechnung eines mittleren Durchschnitts die übergroßen und die besonders kleinen Genossenschaften auszuscheiden hätten, könne nur die knappe Hälfte der sich im Bundesgebiet für 1954 ergebenden Vergleichszehl genommen werden, und die von der Beschwerdeführerin behauptete Zahl ihrer Mitglieder (3 602)r ihrer Verteilungsstellen (20j und ihrer Bilanzsumme (612000 Efc lägen etwa bei der knappen Hälfte des Bundesdurchschnitts und ihr Umsatz (2 473 082,- DM) erreiche den Bundesdurchschnitt annähernd. Das Oberlandesgericht in Stuttgart hat die gegen diese Entscheidung eingelegte weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich hieran aber durch den Beschluß des Kammergerichts vom 23 ■. Juni 1925 (JFG 3? 213) gehindert,
1.	Die Voraussetzungen für die Vorlegung der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof sind gegeben (§ 28 Abs 2 Pflfl). Das Kemmergeri cht hat in dem erwähnten Beschluß den Standpunkt vertreten, daß die Frage, ob es sich um eine "kleinere" Genossenschaft im Sinne des § 33 Abs 3 Satz 3 GenG handle, nach der Stellung der betreffenden Genossen • schaft im Vergleich zu allen deutschen Genossenschaften gleicher Art zu beantworten sei. Das Oberlendesgericht in Stuttgart meint dagegen, die Frage, wann eine "kleinere" Genossenschaft gegeben sei, könne nur durch Vergleich mit objektiven Größenordnungen des allgemeinen Wirtschaftslebens beantwortet werden. Es will also in dieser Frage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen,
2.	Die .Entscheidung Uber die weitere Beschwerde hängt von der Beurteilung der Vorlegungsfrage ab.
aj Das Oberlandesgericht in Stuttgart glaubt sich mit dem Landgericht darin einig, daß schon der Einspruch von der Beschwerdeführerin eingelegt worden sei; es meint’, F^^^ sei zur Einlegung eines Einspruchs für die Beschwerdeführerin allein nicht befugt gewesen, in der von beiden Vorstandsmitgliedern Unterzeichneten Beschwerdeschrift liege aber eine Genehmigung der allein von	vorgenommenen	Ein-
legung deB Einspruchs. Das Vorlegungs'gericht billigt in Übereinstimmung mit dem'Landgericht der Genossenschaft das Recht zu, eine Entscheidung anzugreifen; die in einem gegen eines ihrer Vorstandsmitglieder gerichteten Ordnungsstrafverfahren ergangen ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einspruch von F^H^fc im eigenen Namen oder in Vertretung der Beschwerdeführerin angebracht worden ist, und ob ein entgegen § 25 Abs 1 GenG bloß von einem Vorstandsmitglied gezeichneter Einspruch nach seiner Einlegung oder nach Erlaß einer darüber ergangenen Entscheidung noch genehmigt werden kann. Denn
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in jedem Pail war die Genossenschaft beaohwerdebereohtlgt.
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Gewiß richtete sich das Ordnung©Strafverfahren gegen eine© ihrer Vorstandsmitglieder, aber e3 beruhte auf der Annahme des Registergerichts, daß die Beschwerdeführerin Jeeine ’■kleinere" Genoseenschafx im Sinne des § 33 Abs 3 Satz 3 GenG und darum verpflichtet sei. den Jahresabschluß und die
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Veränderungen in ihrem Mitgliederbestände zu veröffentlichen. Deshalb ist die Genossenschaft selbst als durch die Festsetzung der Ordnungsstrafe beeinträchtigt anzusehen (vgl KG JFG 12, 258s OLG München JFG 14, 492),
b) Das Vorlegungsgericht verkennt zwar den Inhalt der vom Landgericht angestellten Hilfserwägung, hat aber im Ergebnis darin Recht, daß sie den Beschwerdebeschluß nicht trägt. Die Ansicht des Landgerichts, bei Berücksichtigung des Bundesdurchschnitts artgleicher Genossenschaften könnten als "kleinere" Genossenschaften nur solche Genossenschaften angesehen werden, deren Mitgliederzahl, Verteilungsstellen, Bilanzsumme und Umsatz unter der knappen Hälfte des Bundesdurchechnitts bleibe, ist unbegründet.
3.	Die Vorlegungsfrage ist nicht im Sinne des Oberlsn-desgerichts in Stuttgart zu lösen,
 Bas VorlegungBgericht begründet seine Ansicht, wie folgt* Mit der Normierung der Veröffentlichungspflicht bezwecke das Gesetz den Schutz der Gläubiger der Genossenschaft, während die Unterrichtung derjenigen Genossendie hierauf Wert legten, schon in anderer Weise gewährleistet sei. § 33 Abs.3 Satz 3 GenG könne nur unter Berücksichtigung dieses Zwecks und des Zusammenhangs der Vorschrift mit § 33 Abs 3 Satz 4 GenG verstanden werden Nach diesem Satz 4 könnten auch andere als "kleinere" Genossenschaften, falls nicht nach den besonderen Umständen des Falles die Veröffentlichung geboten erscheine, von der. Verpflichtung zur Veröffentlichung befreit werden, sofern glaubhaft gemacht Werde;
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daß die Kosten der Veröffentlichung in offenbarem Mißver-hältnis zur Vermögenslage der Genossenschaft stehen würden. Daraus folge, daß ein solches Mißverhältnis hei den "kleineren" Genossenschaften in aller Regel angenommen werden müsse« Im Zuge der Entwicklung könnten sich alle Genossenschaften einer bestimmten Gattung zu wirtschaftliohen Organismen entwickeln, die nur mit Großunternehmen des allgemeinen Wirtschaftslehens zu vergleichen seien» Eine solche Entwicklung könnte dazu führen, daß überhaupt keine "kleineren" Genossenschaften mehr vorhanden seien« Dann sei es.sinnlos, von diesen, absolut betrachtet, bedeutenden Genossenschaften die kleinsten herauszugreifen und sie einer ihrer tatsächlichen Bedeutung völlig unangemessenen Sondervorschrift zu unterwerfen« Deshalb könne die Frage, wann es sich um eine "kleinere" Genossenschaft handle, nur durch Vergleich mit objektiven Größenordnungen des allgemeinen Wirtschaftslebens beantwortet werden.
Das Genossenschaftsgesetz selbst umreißt nicht, was unter einer "kleineren" Genossenschaft zu verstehen ist. Nach § 7 Abs 4 der VO über das Genossenschaftsregister hat das Registergericht bei der Entscheidung darüber, ob eine Genossenschaft zu den "kleineren" Genossenschaften zu rechnen ist, die Zahl der Mitglieder, die Größe des Genossen-Bchaftsvermögens sowie die Art und den Umfang des Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen«
Was eine "kleinere" Genossenschaft ist, kann nicht nach den in den §§ 43 a Abs 1, 53 Abs 1 Satz 2 GenG erwähnten Größenverhältnissen beurteilt werden. Nach § 43 a Abs 1 GenG besteht die Generalversammlung bei Genossenschaften mit mehr als dreitausend Mitgliedern nicht aus allen Genossen, sondern aus Vertretern der Genossen, und nach § 53 Abs 1 Satz 2 GenG unterliegen Genossenschaften, deren Bilanzsumme einschließlich bestimmter Verbindlichkeiten den Betrag von 350 000 DM übersteigt, der jährlichen Pflichtprüfung« Diese
 
Merkmale erklären sich aus dem in diesen beiden Vorschriften geregelten Gegenständen und sind selbst zusammengenommen nicht zur Abgrenzung des Begriffs der "kleineren” Genossenschaft brauchbar. Bas Genossenschaftsgesetz verwendet diesen Begriff bloß für diejenigen Genossenschaften, die von Gesetzes wegen von der Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses; des Wechsels im Mitgliederbestände und der Veränderungen von Geschäftsguthaben und Haftsummen befreit sind (§§ 33 Abs 3 Satz 3» 139 Satz 2 GenG). Zweck der vorgeschriebenen Veröffentlichungen ist es, die Allgemeinheit, insbesondere die genossenschaftsfremden Gläubiger, über die Entwicklung der Genossenschaft zu unterrichten« Bas zeigt sich besonders darin, daß die Zahl der im Laufe des Geschäfts' jahrs eingetretenen oder ausgeschiedenen und die Zahl der am Schluß des Geschäftsjahrs der Genossenschaft angehörenden Genossen sowie der Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahre die Geschäftsguthaben und die Haftsummen der Genossen sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen, für die am Jahresschluß alle Genossen aufzukommen haben, zu veröffentlichen ist. Beim durch diese Erstreckung der Veröffentlichungspflioht wird erreicht, daß sichtbar zu machen ist, welches Vertrauen die Genossenschaft bei ihren eigenen Mitgliedern genießt und was die Mitglieder von der eingetretenen Entwicklung halten. Der Sinn der für "kleinere" Genossenschaften gemachten Ausn^iie liegt entgegen der Ansicht des Vorlegungsgerichts nicht darin, diesen Genossenschaften Kosten zu ersparen, die außer Verhältnis zu ihrer Vermögenslage stehen; sondern darin, daß es bei den "kleineren" Genossenschaften, deren Geschäftsverkehr sich meist in engeren, örtlich beschränkten Grenzen abspielt, in der Regel die eigenen Mitglieder sind, die als Geldgeber in Betracht kommen, und daß ihrem Interesse an Aufklärung durch die Möglichkeit der Teilnahme an der Generalversammlung und durch die Möglichkeit der Einsichtnahme der zu dem Genossenschaftsregister eingereichten Unterlagen (vgl §§ 33 Abs 3 S 5, 156 GenG, 9 HGB) hinreichend Rechnung
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getragen wird, § 33 Abs 3 Satz 4 GenG betrifft einen ganz anderen Pall» nämlich den, daß die Kosten der Veröffentlichung im offenbaren Mißverhältnis zur Vermögenslage der Genossenschaft Stehens unter dieser Voraussetzung kenn eine größere Genossenschaft von der Verpflichtung zur Veröffentlichung befreit werden, falls die besonderen Umstände des Palles nicht die Veröffentlichung gebieten,, Aber auch dieser Regelung liegt der Gedenke des Sohutzes der genossenschafts-fremden Gläubiger zugrunde, denn die Präge, ob eine größere Genossenschaft von der Veröffentlichungspflichb befreit werden kann oder nicht, beurteilt sich vornehmlich an dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung? Ist die Vermögenslage der Genossenschaft bekanntermaßen ohnehin schlecht, so können dieser Genossenschaft die Kosten der Veröffentlichung erspart werden? hat sich die Vermögenslage der Genossenschaft im laufe des Geschäftsjahres wesentlich verschlechtert, ohne daß dies in der Öffentlichkeit offenbar geworden ist» so kann die Genossenschaft trotz ihrer ungünstigen Vermögenslage von der Veröffentliohungspflicht und den damit verbundenen Kosten nicht befreit werden.
Ob eine ’’kleinere" Genossenschaft gegeben ist. kann auch nicht aus den Verhältnissen der betreffenden Genossenschaft allein, sondern nur auf Grund eines Größenvergleichs beurteilt werden. Hierbei können bloß Genossenschaften nebeneinander gestellt werden. Ein Vergleich mit Wirtschaftsunternehmen, die erwerbswirtschaftlich ausgerichtet und kapitalistisch organisiert sind, verbietet sich, weil selbst ein Größenvergleich zwischen Unternehmungen, deren Gewinnstreben Selbstzweck ist-, mit Genossenschaften nicht möglich ist, ohne die Wesensunterschiede zu berücksichtigen. Weil die Genossenschaften keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, sondern auf die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder ausgerichtet sind und auf dem Gedanken der Selbsthilfe beruhen, also Förderungs-und Selbsthilf egemeinschaf ten sind, fehlt es selbst bei den für die
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Größenverhältnisse eines wirtschaftlichen Betrieces maßgeben den Paktoren an wirklich vergleichbaren oder gar gleich zu bewertenden Zahlen,
l?ür den Größenvergleich kommen nicht alle Genossenschaf ten mit Sitz in der Bundesrepublik., sondern nur gleichartige Genossenschaften in Betracht, Denn die Strulcturunter&chiede der einzelnen Arten der Genossenschaften (gewerbliche Genossenschaften,. ländliche Genossenschaften, Konsumgenossenschaften und Wohnungsbaugenossenschaften) .sind so groß, daß ein Vergleich mit allen Genossenschaften ein schiefes Bild ergeben würde (KG JPG 3, 213s Meyer-Meulenbergh GenG § 33 Anm v-Lang-Weidmüller GenG § 33 Anm 8s Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft, § 26 III, 3 ff).. Das ergibt auch die Überlegung, daß der Höhe der Mitgliederzahl von Konsumgenossenschaften nicht dasselbe Gewicht wie der Höhe der Mitgliederzahl anderer Genossenschaften zukommen kann, da Konsumgenossenschaften ihrer Aufgabe nach größere Mitgliederzahlen aufweisen werden.
Um wieviel eine Genossenschaft mit der Zahl ihrer Mitglieder, der Verteilungsstellen, der Bilanzsumme und mit ihrem Umsatz hinter dem Durchschnitt artgleicher Genossenschaften Zurückbleiben muß, um als eine "kleinere” Genossenschaft angesehen werden zu können, läßt sich nicht generell sagen. Sie muß jedoch erheblich unter den Durchschnittszahlen bleiben. Entgegen der Ansicht des Landgericht t& können keine bestimmten Prozentsätze für die Beurteilung des Einzelfalles maßgebend sein.
Überhaupt ist eine schematische Beurteilung fehl am Platze, da man damit dem Charakter der einzelnen Genossenschaft nicht gerecht werden kann. Das Erläuterungswerk von Parisius-Crüger-Citron (GenG § 33 Anm 411 hat Recht, wenn es insoweit dem Beschluß des Kammergerichts vom 23’ Juni 1925 entgegentritt. Dem Charakter der einzelnen Genossenschaft
 
kommt man näher, wenn man neben einem Ge samt vergleich mit allen artgleichen Genossenschaften der Bundesrepublik noch einen Vergleich mit den artgleichen Genossenschaften des Bezirks der betreffenden Genossenschaft anstellt. Denn durch eine derartige Vergleichung werden örtlich bedingte strukturelle Übereinstimmungen sichtbar, die bei einer "kleineren" Genossenschaft sehr wesentlich sein und daher einen wichtigen Fingerzeig für die Bestimmung des Charakters der betreffenden Genossenschaft geben können.
Durch die Anstellung dieser Vergleiche wird eine einheitliche Beurteilung ermöglicht. Diese Methode ist daher Einzelprüfungen vorzuziehen. Sie 1st auch weniger kostspielig als Einzeluntersuchungen, da sich ein Gericht; das die zu den Vergleichen benötigten statistischen Unterlagen nicht zur Hand hat, des Prüfungsverbandes der betreffenden Genossenschaft bedienen kann.
Keinesfalls darf eine Genossenschaft noch als eine "kleinere" im Sinne der §§ 33 Abs 3 Satz 3? 139 Satz 2 GenG angesehen werden, bei der der umfang des Geschäftsbetriebes im Vergleich zu artgleichen Genossenschaften so groß ist. daß sich die Annahme einer "kleineren" Genossenschaft nach dem Zweck der Veröffentlichungspflicht- verbietet. Hierfür spielt die Zahl der Gläubiger, die weder Genossen noch Genossenschaftskassen noch Banken, also Personen sind, denen die betreffende Genossenschaft ohnehin ihre Verhältnisse offenlegt, eine entscheidende Rolle. Sind derartige Verbindlichkeiten so zahlreich und so bedeutend, daß die Genossenschaft aus Gründen des Allgemeininteresses für verpflichtet gehalten werden muß, den Jahresabschluß, den Wechsel im Mitgliederbestände und die Veränderungen von Geschäftsguthaben und Haftsummen zu veröffentlichen; so kann sie nicht als "kleinere" Genossenschaft im Sinne des § 33 Abs 3 Satz 3 GenG angesehen werden.
 
Damit wird zugleich dem Bedenken des Vorlegungagerichta Reohnung getragen, daß der Bundesdurchschnitt nach der Entwicklung» die insbesondere die Konsumgenossenschaften genommen haben, keine Grundlage mehr für die Beurteilung abgeben könne, weil durch die Anlegung dieses Durchschnitts selbst solche Genossenschaften frei von der Veröffentlichungspflicht blieben, die nach der Höhe der verwendeten genossenschafbefremden Gelder veröffentlichungspflichtig sein müßtene Gewiß kann dieses Bedenken nicht dazu führen, nur noch die kleinsten Genossenschaften von der Veröffenclichungspflicht auszunehmen oder die Vorschrift des § 33 Abs 3 Satz 3 GenG überhaupt nicht mehr anzuwenden. Denn, solange diese Bestimmung gilt, muß sie auch einen Anwendungsbereich haben., Aber, wenn eine Genossenschaft zwar erheblich unter dem Durchschnitt artgleicher Genossenschaften bleibt, aber in nennenswertem Umfang fremde Personen zu ihren Gläubigern hat, die ohne weiteres keinen Einblick in den Stand der Entwicklung der Genossenschaft haben, so kann eine Genossenschaft nicht als "kleinere” im Sinne der §§ 33 Abs 3 Satz 3? 139 Satz 2 GenG angesehen werden, weil ihre Struktur die Veröffentlichung des Jahresabschlusses, des Wechsels im Mitgliederbestände und der Veränderungen von Geschäftsguthaben und Haftsummen erforderto
 Nach diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht die Beschwerde	neu	zu	überprüfen haben.
4« Es ist nichts dafür ersichtlich, daß bloß Foto und nicht auch das andere Vorstandsmitglied sich geweigert hat, die Beschwerdeführerin als veröffentlichungspflichtig anzuerkennen« Darum ißt noch darüber gestritten worden, ob eine Ordnungsstrafe allein gegen	ausreichte,	um	die
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Durchsetzung der Verfügung des Registergerichts zu erreichen. Hierauf kommt es für die gebotene Aufhebung der londgericht-• liehen Beschwerdeentecheidung jedoch nicht on.
Dr,Canter Br .Kuhn Br ,Nörr Br ..Haager Lieseeke