* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2, Zivilsenats des 'Oberlandesgerichts in Hamm vom 10- Mai 1954 auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen« Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 600 - 700 DM festgesetzt« 1« Der Kläger fordert vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von 1«975,23 DM nebst 4 vnH« Zinsen seit dem 1. daß dieser Betrag erst am 34 ° Januar 1954 fällig werde« Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht den Beklagten durch Teilurteil vom 8« Januar 1954 zur Zahlung dieses Betrages mit 4 v,H« Zinsen seit dem 1- August 1953 verurteilt und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten. Entsprechend dem Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, Der Beschluß ist dem. 2.0 Durch die Zahlung der Urteils summe, mit der der Beklagte seine Schuld zu tilgen beabsichtigte, war der Rechtsstreit in dieser Höhe in der Hauptsache erledigt, der weitere Streit konnte nur noch um die Zinsen und um die Frage gehen, wie das Landgericht späterhin über die Kosten zu entscheiden haben würde. Daran wäre auch, dann nichts geändert worden, wenn Has Landgericht über die Kosten entschieden und der Beklagte diese Entscheidung gleichzeitig mit derjenigen über die Zinsen angefoch-ten hätte. Die Anfechtung einer solchen Kostenentscheidung wäre zwar nicht durch die Vorschrift des § 99 Abs 1 ZPO ausgeschlossen gewesen, aber auch hierbei wären die Kosten Nebenforderungen geblieben und hätten bei Berechnung der Berufungssumme auszuscheiden (§§ 4 Abs 1, .511 a Abs 2 ZPO). 3o Der Beklagte bat nun versucht;, durch die Passung seines Berufungsantrages eine Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts zu erreichen, obwohl er infolge der Zahlung der Urteilssumme in der Hauptsache nicht mehr beschwert war (RG-Z 149s .3l)o Der. von ihm gestellte Feststellungsantrag hat nach seiner eigenen Darstellung den Zweck, eine spätere Kostenentscheidung im Sinne des § 92 ZPO zu beeinflussen; nur diesen Inhalt hat neben der Zinsenfrage auch die geforderte Feststellung über den auf .jeden Fall in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Fälligkeit der bereits getilgten Hauptforderung.« Diesqr Wert ist für den Feststellungsantrag anzusetzen; unter Hinzurechnung des Zinsbetrages ergibt sich also ein zwischen 600 und 700 DM liegender Wert sowohl für die Berufung wih für die sofortige Beschwerde.

Zitierte Normen: § 4 ZPO
KostenBerufungWertZinsZahlungZPO

Volltext der Entscheidung

II_.ZB_ 6/54
B e s 0 h i ia. ß
In dem Rechtsstreit
?
>7
2387 025
des Sägewerksps^^^rs Alex M
Beklagten5 Berufungsklä und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwal'
in i’ers
m
den
 Boi
g e g e n
Bauern Friedrich m Nr« 9 Post N
Kläger? Berufungsbeklagten und Besehe erd egegn er <,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2, Zivilsenats des 'Oberlandesgerichts in Hamm vom 10- Mai 1954 auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen« Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 600 - 700 DM festgesetzt«
Gründe?
1« Der Kläger fordert vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von 1«975,23 DM nebst 4 vnH« Zinsen seit dem 1. August 1955• her Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt 5 wegen eines Teilbetrages von 1.494?23 DM aber nur mit der Begründung? daß dieser Betrag erst am 34 ° Januar 1954 fällig werde« Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht den Beklagten durch Teilurteil vom 8« Januar 1954 zur Zahlung dieses Betrages mit 4 v,H« Zinsen seit dem 1- August 1953 verurteilt und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil
 Vorbehalten. Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 27. Januar 1954 .zugestellt , er zahlte am y\» Januar 1954 die Urteil summe ohne Zinsen und legte am 27. Februar 1954 gegen das Urteil Berufung ein mit dem Antrages
1.	festzustellen9 daß die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Betrages von 1,494,23 DM zu Unrecht erfolgt ist? weil die Forderung nicht fällig war,
2.	die Klage, soweit der Beklagte zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden ist, abzuweisen.
Entsprechend dem Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen, Der Beschluß ist dem. Prozeßbevollmächtig, ten des Beklagten am 13. Mai 1954 'zugestellt worden. Die dagegen am 26, Mai 1954 beim Berufungsgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§; 5^9 b Abs 2, 547 Abs 1 Nr 1 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
2.0 Durch die Zahlung der Urteils summe, mit der der Beklagte seine Schuld zu tilgen beabsichtigte, war der Rechtsstreit in dieser Höhe in der Hauptsache erledigt, der weitere Streit konnte nur noch um die Zinsen und um die Frage gehen, wie das Landgericht späterhin über die Kosten zu entscheiden haben würde. Damit wurde der unstreitig unter 50 DM liegende Zinsbetrag zwar von der Nebenfor-derung (§ 4 Abs 1. ZPO) zur Hauptforderung, diese erreichte aber nicht die zur Zulässigkeit der Berufung nach § 511 a ZPO erforderliche Mindestgrenze von 50 DM. Daran wäre auch, dann nichts geändert worden, wenn Has Landgericht über die Kosten entschieden und der Beklagte diese Entscheidung gleichzeitig mit derjenigen über die Zinsen angefoch-ten hätte. Die Anfechtung einer solchen Kostenentscheidung wäre zwar nicht durch die Vorschrift des § 99 Abs 1 ZPO ausgeschlossen gewesen, aber auch hierbei wären die Kosten Nebenforderungen geblieben und hätten bei Berechnung der
 Berufungssumme auszuscheiden (§§ 4 Abs 1, .511 a Abs 2 ZPO).
3o Der Beklagte bat nun versucht;, durch die Passung seines Berufungsantrages eine Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts zu erreichen, obwohl er infolge der Zahlung der Urteilssumme in der Hauptsache nicht mehr beschwert war (RG-Z 149s .3l)o Der. von ihm gestellte Feststellungsantrag hat nach seiner eigenen Darstellung den Zweck, eine spätere Kostenentscheidung im Sinne des § 92 ZPO zu beeinflussen; nur diesen Inhalt hat neben der Zinsenfrage auch die geforderte Feststellung über den auf .jeden Fall in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Fälligkeit der bereits getilgten Hauptforderung.« Durch einen solchen Feststellungsantrag kann aber die durch § 99 Abs' 1 ZPO ausgeschlossene selbständige Nachprüfung der Kostenentscheidung weder in dem Falle erreicht werden, daß eine solche Kostenentscheidung bereits vorliegt, noch in dem Falle, daß sie, wie hier, noch bevor-stehto Vor allem kann aber durch einen solchen Antrag nicht erreicht werden, daß entweder die Hauptforderung oder der Kostenbetrag bei der Entscheidung über die Erreichung der Berufungssumme zu berücksichtigen ist. Deshalb war die sofortige Beschwerde mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweiseno
4. Das Berufungsgericht hat den Wert des Streitgegenstand es für die Berufung ohne nähere Angabe der Berechnungsgrundlöge auf 600 - 700 DM festgesetzt. Diese Berechnung erweist sich entgegen der in der sofortigen Beschwerde vertretenen Meinung des Beklagten als zutreffend, sie war auch für die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zu übernehmen. Bei dem insgesamt streitigen Betrag von 1.975*23 DM betragen-die reinen .Gerichtskosten für das Verfahren beim Landgericht 3 x 62,60 - 187,80 DM, die Anwaltskosten einschließlich Umsatzsteuer für beide Parteien zusammen 585,30 DM. Unter Einrechnung von Schreibgebühren
4- ■
und sonstigen. Nebenkosten ergeben sich insgesamt etwa 780 - 800 DM, Das mit dem Feststellungsantrag verfolgte Interesse des Beklagter; richtet sich bei dem Urteilsbetrag von 1„494s23 DM nach § 92 HPO auf drei Viertel dieser
i
Kosten,, also 585 - 600 DM. Diesqr Wert ist für den Feststellungsantrag anzusetzen; unter Hinzurechnung des Zinsbetrages ergibt sich also ein zwischen 600 und 700 DM liegender Wert sowohl für die Berufung wih für die sofortige Beschwerde.	j
ii
/
Karlsruhe, • den•9. Juni 1954 Bundesgerichtshof IIj Zivilsenat
’ \
Dr.c Cantejr D:|. Drost Dr, Delbrück Drl Fischer Artl
l	i
I	\
' ' ' ■ \ 1
1
Y.