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BGH · II-ZB-6/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II-ZB-6/51

518, 255" WÖ " /fl Das Rechtsmittel dar Berufung ist nicht rechtzeitig eingelegt, wenn die ^erufungsschrift am letzten fag der Berufungsfrist nach Dienstscbluss einem Beamten ausgehündigt wird, der nicht zur Entgegennahme der für das Berufungsgericht bestimmten Eingänge befugt ist, und wenn .daraufhin die Berufungsschrift erst .1 2) Es stellt für die betroffene Partei einen unabwendbar en< Zufall dar, wenn seitens.der Justizverwaltung keine Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass insbesondere an fagen mit frühem Dienstscbluss auch noch nach Dienst Schluss Schriftstücke dem Gericht zur V/abrung von Notfristen ordnungsgemäss eingereicht werden können« ~ Auf Antrag ist in einem solchen P-ll der betroffenen • Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. - Prozessbevollmächtigte s Rechtsanwälte Bres. Februar 1951 aufgehoben und^dem Kläger, die Wiedereinsetzung in den .vorigen .Stand wegen Versäumung der Berufungsfristierteilt 0 Das Landgericht hat durch Urteil vom 14« Hovexiber 1950 die Elage des Klägers und Beschwerdeführers abgewiesen. Instanz unterrchriebene Berufungsschrift mit dem^ Hinweis, dass die Prist am 23« Dezember 1950 ablaufe und er für' eine rechtzeitige Einreichung sorgen möge* Die Übergabe der Berufungsschrift in dem benachbarten Gebäude des Oberlandes-gcriehts war nicht möglich, da das Oberlandesgericht zu dieser Zeit verschlossen und eine Pforte am Obcrlandesgericht nicht ei richtet v:ar* Die Berufungsschrift ist am 27* Dezember 1950 in die Hand des zuständigen Urkundabeamten der Geschäftsstelle beim Oberlandesgericht gelangt und von diesem mit dem Eingangs-rtempel vom 27. Das Obcrlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss: den Antrag des Dcrufungsklügers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewie-sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Nach der beigezogenen Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten waren zur Zeit der Berufungseinlegung durch den Beschwerdeführer solche besondere’ Verwaltungsanordnungen nicht getroffen; insbesondere war der Pförtner des Justizgebäudes, dem der Schwiegersohn des Beschwerdeführers am Nachmittag des 23« Dezember 1930 die Berufungsschrift übergeben hatte, nicht befugt, für das Berufungsgericht bestimmte Eingänge in Empfang zu nehmen. legung der Berufung am Vormittag des 23- Dezember 1950 zu ver-i anlasnen, und es ihm*babe bekannt sein müssen, dass die Behörden am Sonnabend (um diesen Y/ochentag handelte es sich bei dem 23« Dezember 1950) um die Mittagszeit schliessen» Da somit) rücksichtigt* Eine solche Erwartung der recht suchenden Bevölkerung entspricht einer gesunden Auffassung von den Aufgaben der Verwaltung im Bienst der Allgemeinheit* Es kann daher auch nicht dem Beschwerdeführer und seinem Schwiegersohn ein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie sich in ihrer dahin gehenden Erwartung getäuscht sahen, und dass der Schwiegersohn am Nachmittag des 23* Bezember 1930 nicht mehr die llöglichkeit hatte* die Berufungsschrift bei dem Oberlandesgericht rechtzeitig einzu-reichen* Bas Fehlen einer solche;; llöglichkeit stellt für den Beschwerdeführer somit einen unabwendbaren Zufall dar, der dazu nötigt, dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen* Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluss in vo lern Umfang aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Wiederein^ setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufung^ frist zu erteilen.

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungsschriftBerufungrechtzeitigJustizverwaltungOberlandesgerichtParteiBrBeschwerdeführerKläger

Volltext der Entscheidung

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518, 255" WÖ "	/fl
 Das Rechtsmittel dar Berufung ist nicht rechtzeitig eingelegt, wenn die ^erufungsschrift am letzten fag der Berufungsfrist nach Dienstscbluss einem Beamten ausgehündigt wird, der nicht zur Entgegennahme der für das Berufungsgericht bestimmten Eingänge befugt ist, und wenn .daraufhin
 die Berufungsschrift erst	.1
Hand des zuständigen Urkunde- .
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 am folgenden -^age in die beamten der Geschäftsstelle gelangt,
2) Es stellt für die betroffene Partei einen unabwendbar en< Zufall dar, wenn seitens.der Justizverwaltung keine Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass insbesondere an fagen mit frühem Dienstscbluss auch noch nach Dienst Schluss Schriftstücke dem Gericht zur V/abrung von Notfristen ordnungsgemäss eingereicht werden können« ~ Auf Antrag ist in einem solchen P-ll der betroffenen • Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
Aktenzeichen:	II	ZB	6/51
Beschluss vom 25. April 1951 OLG Stuttgart
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IX ZB 6/51
B es c h 1 u s 8 In Sachen
 des Kaufmanns Iheodor G
Im sflPMBMRM,
Klägers* Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozessbevollmächtigte? Rechtsanwälte Bres«
und IHM ln
 gegen
lo Frau Maria S:
2P Georg W
WPMI & Co. KG in 3o Bankgeschäft Georg Wi
 in AMM S^m^strasse, in Firma Bankgeschäft' Georg
& Co. KG in AI
. Beklagte , Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte s Rechtsanwälte Bres.
und
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe in der Sitzung vom 25. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Brost, Br. Se-lowsky, Br. Haidinger und Br. Fischer beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des ,Oberlahdesgerichts Stuttgart vom i. Februar 1951 aufgehoben und^dem Kläger, die Wiedereinsetzung in den .vorigen .Stand wegen Versäumung der Berufungsfristierteilt 0
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Das Landgericht hat durch Urteil vom 14« Hovexiber 1950 die Elage des Klägers und Beschwerdeführers abgewiesen. Dieses Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25« ITovenfcer 1950 zugestellt* Am nachmittag des 23* Dezember 1950 übergab der Schwiegersohn des Klägers gegen 18 Uhr nach Dienstschluss des Oberlandesgerichts dem Pförtner des Justiz-gebüudes, in dem der General Staatsanwalt und Veile des -Justiz- • ministeriums untergebracht sind, die von seinem Prozessbevoll-mächtigten II. Instanz unterrchriebene Berufungsschrift mit dem^ Hinweis, dass die Prist am 23« Dezember 1950 ablaufe und er für' eine rechtzeitige Einreichung sorgen möge* Die Übergabe der Berufungsschrift in dem benachbarten Gebäude des Oberlandes-gcriehts war nicht möglich, da das Oberlandesgericht zu dieser Zeit verschlossen und eine Pforte am Obcrlandesgericht nicht ei richtet v:ar* Die Berufungsschrift ist am 27* Dezember 1950 in die Hand des zuständigen Urkundabeamten der Geschäftsstelle beim Oberlandesgericht gelangt und von diesem mit dem Eingangs-rtempel vom 27. Dezember 195C versehen worden.
Das Obcrlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss: den Antrag des Dcrufungsklügers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewie-sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäss § 519 b ZPO zulässig und auch sachlich begründet.
Dem angefochtenen Beschluss ist dahin beizutreten, dass w %
die Serufung des -Beschwerdeführers nicht rechtzeitig eingelegt $ worden ist. Die Einlegung der Berufung erfolgte gemäes § 518 ZPO durch Einreichung der :.rufungsschrift bei dem Berufungs-gericht. Die Einreichung der B^rufungsschrift ist nicht schon dadurch vollzogen,dass sie in das Gerichtsgebäude gelangt,
 sondern erst dadurch, dass sie von den zu ihrer Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen ist (RG JW 1938, 2153)«
Dieser Beamte ist grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Abweichendes gilt dann, wenn durch Verwaltungsanordnung des .oehördenvorStandes* etwa für die 2eit nach Dienstschluss besondere Anordnungen zur Entgegennahme von Schriftstücken getroffen sind, die erkennen lassen, dass die Behörde die Eingänge, z.B.* durch Entgegennahme seitens einer Briefannahme st eile .in der »Vachtmeistcrei oder durch Einwurf in einen Abend- oder Nachtbriefkasten, als in den Gewahrsam der zuständigen Stelle gelangt ansieht«(RG JW 1936, 2136). Nach der beigezogenen Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten waren zur Zeit der Berufungseinlegung durch den Beschwerdeführer solche besondere’ Verwaltungsanordnungen nicht getroffen; insbesondere war der Pförtner des Justizgebäudes, dem der Schwiegersohn des Beschwerdeführers am Nachmittag des 23« Dezember 1930 die Berufungsschrift übergeben hatte, nicht befugt, für das Berufungsgericht bestimmte Eingänge in Empfang zu nehmen. Somit konnte der Beschwerdeführer auch nicht -auf öiece Weise die dorufungncchrift noch am 23. Dezember 1950 bei dem Berufungsgericht einreichen: vielmehr ist die Berufung erst am 27. Dezember 1950 eingelegt worden, da erst an.diesem rfage die Berufungsschrift von dem Urkundsbeamten der zuständigen Geschäftsstelle- in Empfang genomme'; wurde.	\	*

Hat somit der Berchwerdeführer bei der Einlegung der Be- . rufung die Berufungsfrist versäumt, so war zu prüfen, ob insoweit die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen! Stand gegeben, sind. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. Es ist der .Auffassung, dass der mit der Einlegung der Berufung beauftragte Schwiegersohn des Klägers die Uöglichkeit gehabt habe, die rechtzeitige Bin-
 
legung der Berufung am Vormittag des 23- Dezember 1950 zu ver-i anlasnen, und es ihm*babe bekannt sein müssen, dass die Behörden am Sonnabend (um diesen Y/ochentag handelte es sich bei
 dem 23« Dezember 1950) um die Mittagszeit schliessen» Da somit)
♦ • •
die rechtzeitige Berufungseinlegung durch ein Verschulden des
 Schwiegersohnes verursacht sei und der Kläger dieses Verschuld'
gegen sich gelten lassen müsse (§ 232* Abs 2 ZPO) ,• könne die
* • . nachgesuchte Y/icdereinsetzung.nicht erteilt werden* Der Senat
 vermag sich dieser Auffassung des Berufungsgerichts nicht an-
zuschliessen«,
Ausgangspunkt für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags muss die Tatsache sein« dass die Berufungsfrist erst am 23« Dezember 1950 um 24 Uhr. ablief, und dass jede Partei das Hecht hat, auch noch am letzten Vag unter Ausnutzung der ihr gesetzlich zugebilligten Frist die Berufung einzulegen»
Die Justizverwaltung hat. diesem Umstand in weitem Umfang .aus zutreffenden Erwägungen dadurch Becbnung getragen, dass sie • • vornehmlich an Vagen mit frühem Dienstschluss - Vorkehrungen getroffen hat. um die Gefahren für Fri st Versäumungen nach Die schluns auszuschliessen, llach der Auskunft des Oberlandesgericht spräsid ent en war- - offenbar .aus den gleichen Erwägungen - f in früherer Zeit bis zu dem Jahre 1944 bei dem Oberlandesgericht ein automatisch schliessender Nachtbrief kästen zur fristgerechten Entgegennahme von Schriftstücken angebracht» Wenn für die Einrichtung solcher Vorkehrungen auch keine unmittelbare Verpflichtung der Justizverwaltung bestehen mag, so wird man eine solche Einrichtung mit Jonas *(JW 1929, 3157) doch als nobile officium der °ustizverwaltung bezeichnen müssen« Bei dem starken Formzwang, dem aus zutreffenden Gründen die Beurteil® der Frage.unterliegt, ob eine gesetzliche-Frist, gewahrt ist» muss man andererseits auch zugunsten der in Betracht kommenden Partei ihr Hecht berücksichtigen, die ihr gesetzlich
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zugebilligte Prist entsprechend ausschöpfen zu können* Wenn die Justizverwaltung im einzelnen Pall glaubt* solche Llass-nahmen für die Llöglichkeit einer Fristwahrung zugunsten der recht suchenden Bevölkerung nicht’treffen zu brauchen oder wie hier, frühere in dieser Richtung getroffene lias ^nahmen nicht orneuern zu müssen, so kann dies nach Auffanrung des Senats nicht zu Laoten der davon betroffenen Partei gehen« Bas kann im Interesse der Rechtseinheit umsoweniger der P.*ll sein^als bei anderen Gerichten derartige Einrichtungen bestehen und es daher zu unerfreulichen Folgerungen führen müsste, wenn die Ausschöpfung der gesetzlich einheitlich festgelegten Fristen für die betroffenen Parteien zu möglicherweise schwerwiegenden Unterschieden bei den einzelnen Gerichten führen würde* Bie rechtsuchende Bevölkerung kann damit rechnen* dass angesichts der weittragenden Bedeutung der gesetzlich festgelegten Fristen und angesichts der grossen Rachteile* die bei einer Fristver-säumnis drohen, die Justizverwaltung auch ihrerseits das Recht Jeder Partei auf Ausschöpfung dieser Fristen entsprechend be-
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rücksichtigt* Eine solche Erwartung der recht suchenden Bevölkerung entspricht einer gesunden Auffassung von den Aufgaben der Verwaltung im Bienst der Allgemeinheit* Es kann daher auch nicht dem Beschwerdeführer und seinem Schwiegersohn ein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie sich in ihrer dahin gehenden Erwartung getäuscht sahen, und dass der Schwiegersohn am Nachmittag des 23* Bezember 1930 nicht mehr die llöglichkeit hatte* die Berufungsschrift bei dem Oberlandesgericht rechtzeitig einzu-reichen* Bas Fehlen einer solche;; llöglichkeit stellt für den Beschwerdeführer somit einen unabwendbaren Zufall dar, der dazu nötigt, dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen*
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Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluss in vo lern Umfang aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Wiederein^ setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufung^ frist zu erteilen.

Br. Canter Br. Brost
 Br. Selowsky
 Br._Haidinger	Br. Fischer
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