Sie hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 100.000,--DM in Anspruch genommen mit der Begründung, sie habe eine Verbindlichkeit der Gesellschaft in dieser Höhe ausgeglichen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts jedoch lediglich noch die Feststellung begehrt, daß ihre Zahlung von 100.000,--DM als Abrechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung der Gesellschaft einzustellen sei. Februar 2001 hat das Oberlandesgericht den Beklagten als Gesamtschuldnern 59 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die sofortige Beschwerde unterliegt der Verwerfung als unzulässig. Sie ist zwar rechtzeitig eingelegt worden, aber gemäß § 567 Abs.4 Satz 1 ZPO unstatthaft, wie das Oberlandesgericht in seinem auf die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 ergangenen Beschluß vom 13.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2001 durch die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Februar 2001 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 7.310,15 DM Gründe: I. Die Parteien waren Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft. Die Klägerin ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Sie hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 100.000,--DM in Anspruch genommen mit der Begründung, sie habe eine Verbindlichkeit der Gesellschaft in dieser Höhe ausgeglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts jedoch lediglich noch die Feststellung begehrt, daß ihre Zahlung von 100.000,--DM als Abrechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung der Gesellschaft einzustellen sei. Die Beklagten haben diesen Antrag anerkannt. In seinem Anerkenntnisurteil vom 12. Februar 2001 hat das Oberlandesgericht den Beklagten als Gesamtschuldnern 59 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige, hilfsweise außerordentliche, Beschwerde des Beklagten zu 2 . Die sofortige Beschwerde unterliegt der Verwerfung als unzulässig. 1. Sie ist zwar rechtzeitig eingelegt worden, aber gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO unstatthaft, wie das Oberlandesgericht in seinem auf die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 ergangenen Beschluß vom 13. März 2001 zutreffend ausgeführt hat. 2. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde zuläßt, sind nicht gegeben. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht greifbar gesetzeswidrig, weil sie nicht jeder Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich nicht fremd ist. Henze Goette Kurzwelly Kraemer Münke