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BGH

Gericht: BGH

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 6. Die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist ebenso wie diejenige an das Oberlandesgericht unzulässig. Nachdem das Landgericht die sofortige Beschwerde nicht zugelassen hat (§§ 51 b Satz 1 GmbHG, 132 Abs.3 Satz 2 AktG), war dessen Beschluß - auch hinsichtlich der Kostenentscheidung - unanfechtbar geworden. Im übrigen wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, daß sich der regelmäßige Geschäftswert von 10.000,--DM, den das Landgericht zugrunde gelegt hat, aus § 51 b Satz 1 GmbHG i.V. m.

Zitierte Normen: § 51b GmbHG § 132 AktG
übrigvorhandenLandgerichtBeschlußunzulässigBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. März 1999 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, zu 50 % beteiligt an der aufgelösten Antragsgegnerin, hat bei dem Landgericht Neuruppin ein Auskunfterzwingungsverfahren eingeleitet. Das Landgericht hat - nachdem der Liquidator der Antragsgegnerin dem Antragsteller Einsicht in die vorhandenen Geschäftsunterlagen gewährt und im übrigen erläutert hat, warum bestimmte Bilanzen nicht vorhanden sind - die Anträge zurückgewiesen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und ausgesprochen, daß die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß unzulässig ist. Der Geschäftswert ist auf 10.000,- DM festgesetzt worden.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der 6. Zivilsenat des Bran-denburgischen Oberlandesgerichts als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner weiteren Beschwerde.
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II.
Die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist ebenso wie diejenige an das Oberlandesgericht unzulässig. Nachdem das Landgericht die sofortige Beschwerde nicht zugelassen hat (§§ 51 b Satz 1 GmbHG, 132 Abs. 3 Satz 2 AktG), war dessen Beschluß - auch hinsichtlich der Kostenentscheidung - unanfechtbar geworden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.
Im übrigen wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, daß sich der regelmäßige Geschäftswert von 10.000,--DM, den das Landgericht zugrunde gelegt hat, aus § 51 b Satz 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 5 Satz 6 AktG ergibt.
Röhricht	Henze	Goette
 Kurzwelly
Münke