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BGH · II ZB 5/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 5/98

Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Die (weitere) Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10. Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen in den Geschäftsräumen des von beiden Parteien zusammen mit einem weiteren Bruder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen "Nachlaßbüros" verurteilt und den Streitwert auf Auf die hiergegen mit dem Ziel einer Herabsetzung des Streitwerts auf 250.000,-- DM erhobene Streitwertbeschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß den Streitwert auf Die dagegen erhobene Gegenvorstellung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die hilfsweise erhobene (weitere) Beschwerde vorgelegt . Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§§ 25 Abs.3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Dies gilt auch für den die Gegenvorstellung des Beklagten verwerfenden Nichtabhilfebeschluß des Oberlandesgerichts vom 12.

Zitierte Normen: § 25 GKG § 97 ZPO § 25 GKG
GesetzZBunzulässigBeschwerdeGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 5/98
vom 4. Mai 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Die (weitere) Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 1997 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 12.200,— DM
3
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen in den Geschäftsräumen des von beiden Parteien zusammen mit einem weiteren Bruder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen "Nachlaßbüros" verurteilt und den Streitwert auf
750.000,	-- DM festgesetzt. Auf die hiergegen mit dem Ziel einer Herabsetzung des Streitwerts auf 250.000,-- DM erhobene Streitwertbeschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß den Streitwert auf
690.000,	-- DM festgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Gegenvorstellung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die hilfsweise erhobene (weitere) Beschwerde vorgelegt .
II.
Die (weitere) außerordentliche Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Dies gilt auch für den die Gegenvorstellung des Beklagten verwerfenden Nichtabhilfebeschluß des Oberlandesgerichts vom 12. März 1998.
4
Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierfür müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 m.w.N.). Dafür fehlt - auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens des Beklagten im gesamten Streitwertfestsetzungsverfahren, zuletzt im Schriftsatz vom 20. März 1998 an den Senat - jeder Anhaltspunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG setzt eine statthafte Beschwerde voraus (BGH, Beschl. v. 30. September 1993 - VII ZB 13/93,
KostRspr. GKG § 25 Nr. 184; BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IV b ZB 2/89, BGHR-GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1 m.w.N.).
Röhricht	Prof.	Dr. Goette	Dr. Kapsa
 Dr. Kurzwelly
 Kraemer