Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. März 1998 entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO um eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz zu ergänzen, wird zurückgewiesen . März 1998 über die von dem Landgericht getroffene Kostenentscheidung bereits befunden worden ist. Der Senat hat die gegen die Beschlüsse des Landgerichts Mannheim vom 21. Wegen der Gründe wird auf das Schreiben vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/97 vom 16. Juli 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly beschlossen: Der Antrag der Antragsteller zu 2. und 5., den Senatsbeschluß vom 4. März 1998 entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO um eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz zu ergänzen, wird zurückgewiesen . Gründe: Dem Antrag der Antragsteller zu 2. und 5. kann nicht entsprochen werden, weil in dem Beschluß des Senats vom 4. März 1998 über die von dem Landgericht getroffene Kostenentscheidung bereits befunden worden ist. Der Senat hat die gegen die Beschlüsse des Landgerichts Mannheim vom 21. August 1998 gerichteten sofortigen Beschwerden, die das Oberlandesgericht Karlsruhe zu einheitlicher Verhandlung und Entscheidungen verbunden hat, zurückgewiesen. Davon wird auch die Entscheidung des Landgerichts über die Verfahrenskosten erster Instanz umfaßt. Wegen der Gründe wird auf das Schreiben vom 17. April 1998 Bezug genommen, das der Berichterstatter an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 2. gerichtet hat und das den Verfahrensbevollmächtigten der übrigen Verfahrensbeteiligten ausweis- lieh des Vermerks der Geschäftsstelle vom 20. April 1998 abschriftlich zugesandt worden ist. Röhricht Henze Goette Kapsa Kurzwelly