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BGH · II ZB 5/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 5/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen den Beschluß des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 20. August 1990 eine Sicherheitsleistung für die etwaigen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten nachzuweisen (Nr. 3 Abs. 2 des Beschlusses). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin zu 1.3 Einer der in § 567 Abs.3 Satz 2 ZPO genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß ausnahmsweise dann mit der Beschwerde angreifbar, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
KostenerstattungsansprücheZBBeschlußZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 5/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit

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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Dr. Henze und Dr. Goette
 am 28. Januar 1991
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 20. Juli 1990 wird auf Kosten der Klägerin zu 1 zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Klägerin zu 1 will Ersatz dafür, daß sie von den Beklagten "ausgeschlachtet" worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Ober-landesgericht mit Beschluß vom 20. Juli 1990 den Beklagten aufgegeben, bis 30. Juli 1990 die Kostenerstattungsansprüche, die sie im Falle des Obsiegens für zwei Rechtszüge, und die Kostenerstattungsansprüche, die sie für eine etwaige dritte Instanz haben würden, zu errechnen. Gleichzeitig hat es der Klägerin zu 1 aufgegeben, bis 17. August 1990 eine Sicherheitsleistung für die etwaigen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten nachzuweisen (Nr. 3 Abs. 2 des Beschlusses). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin zu 1.
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XI. Die Beschwerde ist nicht begründet.
1.	Das Rechtsmittel ist nicht statthaft {§ 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Einer der in § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor.
2.	Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß ausnahmsweise dann mit der Beschwerde angreifbar, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGHZ 28, 349, 350; BGH, Beschl. vom 1. Oktober 1985 - VI ZB 13/85, WM 1986, 178;
Sen.Beschl. vom 5. Mai 1986 - II ZB 3/86, WM 1986, 824, 825; vom 11. Juli 1988 - II ZB 4/88; vom 11. Dezember 1988
- II ZB 6/89, beide nicht veröffentlicht).
3.	Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die für die außerordentliche Anfechtungsmöglichkeit vorausgesetzte "greifbare Gesetzwidrigkeit" darf nicht dahin mißverstanden werden, als genüge bereits jeder irgendwie geartete Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen maßgebende Gesetzesvorschriften, um trotz an sich gegebener Unanfechtbarkeit eine neue Instanz zu eröffnen. Die offensichtlich im Wege der
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Rechtsfortbildung von dem Oberlandesgericht vorgenommene analoge Anwendung des § 110 ZPO mag rechtlich problematisch oder gar im Ergebnis nicht zu billigen sein; schlechthin unvereinbar mit dem Gesetz ist sie aber nicht.
Boujong	Brandes	Dr.	Hesselberger
 Dr. Henze	Dr. Goette