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BGH · II ZB 5/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 5/90

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 8.

RechtsstreitHöheBESCHLUSSBrand5/90Zivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 5/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz
 am 8. April 1991
beschlossen:
Der Beschwerdewert wird auf
1.244.520,85 DM
festgesetzt.
Gründe:
Maßgebend ist die Höhe der Sicherheitsleistung für die etwaigen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten. Bei einem Streitwert von 5 Mio. DM und unter Berücksichtigung des Um-
Standes, daß die Beklagten teilweise von verschiedenen Prozeßbevollmächtigten vertreten werden, ergibt sich für drei Gerichtsinstanzen ein Anspruch in Höhe von insgesamt 1.244.520,85 DM.
Brandes
 Dr. Hesselberger