BGH · II ZB 5/88 vom 11.07.1988
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a) Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß sich bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht in dem rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft, sondern dieser auch dafür Sorge tragen muß, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, ist mit Art. 19 Abs.4 und Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. b) Besteht zwischen dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein die Absprache, daß dieser Rechtsmittelaufträge annehmen, prüfen und ausführen wird, so besteht für den beauftragenden Rechtsanwalt in der Regel kein Grund, von sich aus den Ablauf der Rechtsmittelfrist weiterhin zu überwachen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze am 11. Dieses Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 15. März 1988 ein Schreiben an ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten gefertigt, in dem dieser gebeten worden sei, die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens zu prüfen und dieses eigenständig durchzuführen. Zwischen ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und ihrem Rechtsmittelanwalt sei Ende 1987/Anfang 1988 vereinbart worden, daß Angelegenheiten mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag in der Berufungsinstanz ausschließlich von diesem eigenverantwortlich bearbeitet werden sollten. 1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes , daß sich bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen die Sorgfaltspflicht des beauftragenden Rechtsanwalts nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens erschöpft; der Rechtsanwalt, der einen solchen Auftrag erteilt, muß vielmehr auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung überwachen (vgl. Bleibt die Mandatsbestätigung des zweitinstanzlichen Anwalts aus, ist der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rückfrage zu halten (BGH, Beschl. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in Fällen, die den Rechtsweg gegen Akte der öffentlichen Gewalt betrafen, auf der Grundlage des Art. 19 Abs.4 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG den Grundsatz entwickelt, daß im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen; dies gelte sowohl für Fälle des ersten Zugangs zu dem Gericht wie für Fälle des Zugangs zu einer weiteren, von der Prozeßordnung vorgesehenen Instanz (st.Rspr., vgl. Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung, daß die Deutsche Bundespost für die Beförderung von Briefen das gesetzliche Monopol hat. In der Verantwortung des Absenders (Rechtsmittelführers) liegt es daher nur, das zu befördernde Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend (also z.B. richtig frankiert und beschriftet) und so rechtzeitig zur Post zu geben, daß es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Bundespost bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht, sei es, daß die Sendung dem Empfänger durch die Post überbracht wird, sei es, daß der Empfänger die Möglichkeit hat, die Sendung beim Postamt abzuholen (als Inhaber eines Schließfachs, oder wenn er vom Eingang der eingeschriebenen Sendung benachrichtigt ist). Versagen dagegen die Vorkehrungen der Deutschen Bundespost, so hat das der Betroffene unter dem Blickpunkt seines Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu vertreten (vgl. Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob schon die Erwägung ausschlaggebend sein könnte, daß Adressat des von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgesandten Auftragsschreibens nicht das Gericht, sondern ein anderer, bei dem Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt ist. Entscheidend ist, daß in der Regel nicht von vorne-herein festssteht, ob der beauftragte Rechtsanwalt den Auftrag übernehmen wird. Aus diesem Grunde muß der beauftragende Anwalt dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt den Auftrag rechtzeitig bestätigt, und den Eingang dieser Bestätigung überwachen. Kommt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte dieser Überwachungspflicht nicht nach, so ist allein dieser Pflichtverstoß, nicht aber eine etwaige Verzögerung der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost ursächlich dafür, daß eine rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels nicht erfolgt. 2. Anders liegt der Fall aber, wenn zwischen dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein eine Absprache dahingehend besteht, daß dieser Rechtsmittelaufträge annehmen, prüfen und ausführen wird. Eine Pflicht, Nachforschungen anzustellen, besteht hier allenfalls dann, wenn sich dem Auftraggeber nach den Umständen des Falles die Befürchtung aufdrängen mußte, daß mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung sei (vgl. Die Beklagten haben vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das Auftragsschreiben rechtzeitig zur Post gegeben haben und zwischen ihnen und ihrem Rechtsmittelanwalt Ende 1987/Anfang 1988 vereinbart worden sei, daß Angelegenheiten mit gesellschaftsrechtlichem Einschlag in der Berufungsinstanz ausschließlich von diesem eigenverantwortlich bearbeitet werden sollten. Aufgrund der Abrede mit dem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz war er verpflichtet, den ihm erteilten Auftrag anzunehmen, die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen und bei einem positiven Ergebnis dieser Prüfung selbständig für die rechtzeitige Einlegung der Berufung zu sorgen.