1. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung mit Recht abgelehnt, weil nach dem bis dahin vorgetragenen Sachverhalt die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Das Verschulden besteht darin, daß der Anwalt die Bürovorsteherin nicht auf das im Terminkalender einzutragende Ende der Begründungsfrist hingewiesen, sondern es ihrer Beurteilung überlassen hat, ob es sich um eine Feriensache handelt und wann die Frist endet. Die Beklagte hat im Wiedereinsetzungsverfahren vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht, daß der Anwalt die Bürovorsteherin auf das Vorliegen einer Feriensache hingewiesen oder ihr das Ende der Begründungsfrist genannt und wenigstens dadurch jeden Zweifel darüber ausgeräumt hat, daß es eine Feriensache war. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin hat diese vielmehr anhand des Auftragsschreibens und der übersandten Urteile selbst geprüft, ob es sich um eine Feriensache handelte; sie hat die Frage zunächst bejaht und den richtigen Termin eingetragen, diesen aber wenige Tage später wieder gelöscht, Oktober 1984 und damit nach Ende der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, die mit Ablauf des 1. Oktober 1984 begann, beim Berufungsgericht eingegangen ist, kann der Vortrag für die Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Mit ihm wird ein für die Erfüllung der eigenen Sorgfaltspflicht des Anwalts wesentlicher Punkt, nämlich seine Anweisung, die Sache als Feriensache einzutragen, erstmals aufgegriffen und nicht der im Wiedereinsetzungsantrag genannte Entschuldigungsgrund nur erläutert oder ergänzt (vgl. Da nach alledem die Berufung nicht fristgemäß begründet worden ist, hat das Berufungsgericht sie mit Recht als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 5/84 BESCHLUSS In Sachen gegen Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes am 26. November 1984 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Oktober 1984 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe : I. Die Beklagte hatte am 27. August 1984 formund fristgemäß Berufung gegen ein Urteil eingelegt, durch das ein im Wechselverfahren ergangenes Urteil für vorbehaltlos erklärt worden ist. Am 2. Oktober 1984 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Durch Beschlüsse vom 4. Oktober 1984 hat das Berufungsgericht diesen Antrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit den am 16. Oktober 1984 eingelegten sofortigen Beschwerden. II. Die Beschwerden sind unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung mit Recht abgelehnt, weil nach dem bis dahin vorgetragenen Sachverhalt die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des 3 Prozeßbevollmächtigten der Beklagten beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Das Verschulden besteht darin, daß der Anwalt die Bürovorsteherin nicht auf das im Terminkalender einzutragende Ende der Begründungsfrist hingewiesen, sondern es ihrer Beurteilung überlassen hat, ob es sich um eine Feriensache handelt und wann die Frist endet. Ein Anwalt kann zwar einer gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten die Berechnung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen überlassen, ohne schuldhaft zu handeln; er muß aber durch geeignete Anordnungen dafür sorgen, daß er die Fristberechnung in ungewöhnlichen und zweifelhaften Fällen kontrolliert (BGHZ 43, 148, 153). Dazu gehört auch, daß der Anwalt selbst prüft, ob eine Sache, in der eine Frist notiert werden muß, eine Feriensache ist; denn in diesem Zusammenhang treten nicht selten schwierige Rechtsprobleme auf, die zu beurteilen er nicht dem Büropersonal überlassen darf (BGH, Beschl. v. 15.1.1970 - II ZB 7/69, VersR 1970, 326; v. 18.11.1974 - II ZB 10/74, VersR 1975, 260). Die Beklagte hat im Wiedereinsetzungsverfahren vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht, daß der Anwalt die Bürovorsteherin auf das Vorliegen einer Feriensache hingewiesen oder ihr das Ende der Begründungsfrist genannt und wenigstens dadurch jeden Zweifel darüber ausgeräumt hat, daß es eine Feriensache war. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin hat diese vielmehr anhand des Auftragsschreibens und der übersandten Urteile selbst geprüft, ob es sich um eine Feriensache handelte; sie hat die Frage zunächst bejaht und den richtigen Termin eingetragen, diesen aber wenige Tage später wieder gelöscht, nachdem sie festgestellt hatte, daß es um ein Urteil im Wechsel-Nachverfahren ging, und deshalb annahm, es sei keine Feriensache. Dieser Fehler wäre vermieden worden, wenn der Anwalt die Frage selbst beurteilt und die Bürovorsteherin entsprechend angewiesen hätte. Einen Vortrag, der diesen an das Verhalten des Anwalts zu stellenden Anforderungen entsprach, hat die Beklagte erstmals in der Beschwerdeschrift gebracht. Da diese aber erst am 16. Oktober 1984 und damit nach Ende der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, die mit Ablauf des 1. Oktober 1984 begann, beim Berufungsgericht eingegangen ist, kann der Vortrag für die Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Zwar dürfen unklare Angaben im Wiedereinsetzungsantrag auch nach Ablauf der Frist erläutert und ergänzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.1982 - V ZR 233/81, VersR 1982, 802, 803). Darum handelt es sich aber bei dem Vortrag in der Beschwerdebegründung nicht. Mit ihm wird ein für die Erfüllung der eigenen Sorgfaltspflicht des Anwalts wesentlicher Punkt, nämlich seine Anweisung, die Sache als Feriensache einzutragen, erstmals aufgegriffen und nicht der im Wiedereinsetzungsantrag genannte Entschuldigungsgrund nur erläutert oder ergänzt (vgl. für einen ähnlichen Fall BGH, Beschl. v. 9.5.1984 - VIII ZB 7/84, VersR 1984, 666, 667). 5 Da nach alledem die Berufung nicht fristgemäß begründet worden ist, hat das Berufungsgericht sie mit Recht als unzulässig verworfen. Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Brandes