- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt straBe flflT“ Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes am 10. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der First zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 4. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung verworfen. Die Justizangestellte, die es ausgefertigt hat, war, wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Bremen ergibt, mit der selbständigen Erteilung von Ausfertigungen aus den Akten der Zivilkammern als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach § 20 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des GVG vom 11. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einer Partei in Fällen der vorliegenden Art nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO gewährt werden, wenn sie ohne eigenes und ohne das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Mit Rücksicht auf das in der Beschwerdebegründung in zulässiger Weise ergänzte Vorbringen des Klägers ist jedoch nunmehr als glaubhaft gemacht anzusehen, daß für die Versäumung der Berufungsfrist allein ein Versehen des Büropersonals ursächlich gewesen ist, für welches der Kläger nicht einzustehen hat. Dem steht nicht entgegen, daß sich der Klägervschon alsbald nach Zustellung des angefochtenen Urteils zur Rechtsmitteleinlegung entschlossen hatte, aber die Rechtsmittelfrist bis zu dem letzten Tage hatte ausnutzen wollen; denn auch in einem solchen Falle genügt der Prozeßbevollmächtigte seiner Pflicht, wenn er im Terminkalender den letzten Tag der Rechtsmittelfrist vermerkt und den Kalender von einer geeigneten und laufend überprüften Angestellten überwachen läßt (BGH, Urt. v. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat zwar selbst ausgeführt, für die Nichtvorlage der Akten erscheine ihm ursächlich, daß zwei andere Anwälte unter Mitnahme von zwei Angestellten und einer Auszubildenden zu dem 15.
BUNDESGERICHTSHOF ii zb 5/80 BESCHLUSS in den Rechtsstreit des Kaufmanns Theo W( Bi straBe * Klägers» Berufungsklägers und Beschwerdeführers» - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt straBe flflT“ Firma Fritz gegen Inh* Gottfried I» Löf StraBe fl» Beklagte» Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin» - Verfahrensbevollmächtigte; Rechtsanwälte I und ^3 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes am 10. November 1980 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. September 1980 aufgehoben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der First zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 4. Juni I960 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO). Gründe: Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung verworfen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. 1. Allerdings ist das Urteil entgegen der Ansicht der Beschwerde dem Kläger am 6. Juni 1980 wirksam zugestellt worden. Die Justizangestellte, die es ausgefertigt hat, war, wie die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Bremen ergibt, mit der selbständigen Erteilung von Ausfertigungen aus den Akten der Zivilkammern als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach § 20 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des GVG vom 11. Oktober I960 wirksam betraut. Damit lief die Rechtsmittelfrist nur bis zu dem 7. Juli 1980, einem Montag. Die erst zwei Tage später eingegangene Berufung war deshalb verspätet. 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers ist jedoch begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einer Partei in Fällen der vorliegenden Art nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO gewährt werden, wenn sie ohne eigenes und ohne das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Eine solche unverschuldete Verhinderung hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Mit Rücksicht auf das in der Beschwerdebegründung in zulässiger Weise ergänzte Vorbringen des Klägers ist jedoch nunmehr als glaubhaft gemacht anzusehen, daß für die Versäumung der Berufungsfrist allein ein Versehen des Büropersonals ursächlich gewesen ist, für welches der Kläger nicht einzustehen hat. Der Senat sieht als glaubhaft gemacht an, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst die Rechtsmittelfrist richtig im Terminkalender eingetragen hatte, daß in seinem Büro die generelle Weisung bestand, Akten am Tage des Ablaufs der notierten Frist vorzulegen, daß die Kontrolle des Terminkalenders und die Vorlage der Akten einer mit Erfolg geprüften und bisher stets zuverlässigen Rechtsanwaltsund Notargehilfin oblag und daß schließlich der Prozeßbevollmächtigte den Terminkalender routinemäßig von Zeit zu Zeit selbst überprüft hat. Damit hatte er alle Vorkehrungen getroffen, die nötig waren, um eine Fristversäumnis zu vermeiden. Legte die in zulässiger Weise damit betraute Angestellte ihm die Akten nicht vor, so war das nicht mehr von ihm persönlich zu vertreten. Dem steht nicht entgegen, daß sich der Klägervschon alsbald nach Zustellung des angefochtenen Urteils zur Rechtsmitteleinlegung entschlossen hatte, aber die Rechtsmittelfrist bis zu dem letzten Tage hatte ausnutzen wollen; denn auch in einem solchen Falle genügt der Prozeßbevollmächtigte seiner Pflicht, wenn er im Terminkalender den letzten Tag der Rechtsmittelfrist vermerkt und den Kalender von einer geeigneten und laufend überprüften Angestellten überwachen läßt (BGH, Urt. v. 27. 9. 67 - Ib ZR 69/66 * VersR 1967, 1098). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat zwar selbst ausgeführt, für die Nichtvorlage der Akten erscheine ihm ursächlich, daß zwei andere Anwälte unter Mitnahme von zwei Angestellten und einer Auszubildenden zu dem 15. Juli 1980 ein eigenes Büro hätten eröffnen wollen, daß diese Veränderungen erhebliche zusätzliche Arbeiten zwecks Auseinandersetzung mit sich gebracht hätten und daß bereits seit dem 1. Juli 1980 getrennte Terminkalender geführt worden seien. Er durfte jedoch, solange seiner Angestellten kein Versehen unterlief, trotzdem darauf vertrauen, daß sie den Kalender laufend kontrollieren und darin vermerkte Fristen beachten werde. Schwankungen in der Arbeitsbelastung einer Anwaltsgehilfin treten erfahrungsgemäß häufig auf. Hat sie sich diesen bisher stets gewachsen gezeigt, so braucht der Anwalt auch dann keine Fristversäumnisse zu besorgen, wenn er eine zusätzliche Belastung - wie hier infolge der Praxisauseinandersetzung - vorhersehen kann. Stimpel Dr. Schulze Bundschuh Brandes Fleck