Mai beim Oberlandesgericht eine weitere Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, die erste Berufung sei irrtümlich an das Landgericht adressiert worden. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Beklagte ihr zuerst eingelegtes Rechtsmittel wirksam zurückgenommen habe (und das zweite Rechtsmittel verspätet war). Die Rücknahme einer in Binnenschiffahrtssachen beim Landgericht eingelegten Berufung wird erst mit dem Eingang der Rücknahme er kl ärung beim Oberlandesgericht wirksam. Insbesondere war es nicht nötig, dem Rechtsmittel -führer zu ermöglichen, eine beim Landgericht wirksam eingelegte Berufung auch bei diesem wieder zurückzunehmen. Deshalb kann er entsprechend der weiteren Regelung des § 13 BinnSchVerfG, wonach das Landgericht die Sache von Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben hat, die Rücknahme wirksam nur diesem gegenüber erklären« Demgemäß 1st auch für ähnliche Fälle ln anderen Gerichtsbarkeiten anerkannt, daß die Rücknahmeerklärung erst mit dem Eingang bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht wirksam wird (vgl. Mai 1976 wirksam geworden, steht allerdings nicht, wie die Beklagten meinen, entgegen, daß sie an das Landgericht adressiert gewesen war; denn die Beklagte wollte nach dem Inhalt ihrer Erklärung diese nicht gegenüber einem bestimmten Gericht, sondern in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsmittel abgeben, so daß die falsche Adressierung mit dem Eingang der Akten beim Oberlandesgericht unerheblich geworden sein würde. Eine vollständige Beurteilung der Rücknahmeerklärung kann aber nicht daran Vorbeigehen, daß zu dem maßgeblichen Zeitpunkt ihres Eingangs beim Oberlandesgericht die wiederholte Berufung und der Wiedereinsetzungsantrag dort bereits Vorlagen. Auch hier erschiene es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn sich die Klägerin auf die Rücknahme erklärung berufen könnte, obgleich der Widerspruch dieser Erklärung zu dem wirklichen Willen der Beklagten und der Irrtum ihres Prozeßbevollmächtigten, auf dem diese Erklärung beruhte, für sie und das Oberlandesgericht ganz offensichtlich waren. Die Rücknahmeerklärung ist daher aus diesen besonderen Gründen des vorliegenden Einzelfalls als unwirksam zu behandeln, so daß die beim Landgericht eingelegte Berufung ihre Wirksamkeit behalten hat.
BUNDESGERICHTSHOF ii zb ;/» BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Adolf Ewerführerei Beklagten und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma A/S, vertreten durch den Vorstand, Postpoks 0, THHBl Norwegen, Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte II • Instanz: Rechtsanwälte Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 • März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze» Fleck» Dr. Bauer und Bundschuh beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Schif fahrtsober -gerichts Hamburg vom 20. Mai 1976 aufgehoben uad die Sache an das Berufungsgericht zurilck verwiesen, das auch über die Kosten des Be-* schwerdeverfahrens zu ent sch eiden hat • Gründe : Gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg als Schiffahrtsgericht vom 26. Februar 1976, zugestellt am 23. März, hat die Beklagte am 23. April beim Landgericht Hamburg Berufung eingelegt. Sie hat dieses Rechtsmittel mit einem am 4. Mai beim Landgericht md am 11. Mai 1976 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen, jedoch am 3. Mai beim Oberlandesgericht eine weitere Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, die erste Berufung sei irrtümlich an das Landgericht adressiert worden. Später ist die Beklagte auf § 13 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts-Sachen vom 27. September 1952 (Binn Sch Ver f G) aufmerksam geworden, wonach ihre beim Landgericht eingelegte Berufung zulässig war. In der Erwägung, daß ihre Rücknahmeerklärung, weil nur "gegenüber" dem Landgericht abgegeben, wirkungslos gewesen, ihre erste Berufung also anhängig geblieben sei, hat sie den ihre weite Berufung betreffenden Wiedereinsetzungsantrag zurückgenommen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Beklagte ihr zuerst eingelegtes Rechtsmittel wirksam zurückgenommen habe (und das zweite Rechtsmittel verspätet war). Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Die Rücknahme einer in Binnenschiffahrtssachen beim Landgericht eingelegten Berufung wird erst mit dem Eingang der Rücknahme er kl ärung beim Oberlandesgericht wirksam. Nach § 1 3 BinnSchVerfG wird "in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht dadurch berührt, daß es, statt bei dem Oberlandesgericht, bei dem dem Schiffahrtsgericht übergeordneten Landgericht eingelegt wird". Diese Vorschrift soll verhüten, daß in Binnenschiffahrtssachen, in denen der Instanzenzug von der Regel abweicht, Jemand allein deshalb einen Nachteil erleidet, weil er die Berufung in Unkenntnis dieses Umstandes bei dem dem Amtsgericht übergeordneten Landgericht einlegt. Ifin dieses Ziel zu erreichen, brauchten aber dem Landgericht weitere Aufgaben als die, die Berufung wirksam entgegenzunehmen, nicht übertragen zu werden. Insbesondere war es nicht nötig, dem Rechtsmittel -führer zu ermöglichen, eine beim Landgericht wirksam eingelegte Berufung auch bei diesem wieder zurückzunehmen. i, r Deshalb kann er entsprechend der weiteren Regelung des § 13 BinnSchVerfG, wonach das Landgericht die Sache von Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben hat, die Rücknahme wirksam nur diesem gegenüber erklären« Demgemäß 1st auch für ähnliche Fälle ln anderen Gerichtsbarkeiten anerkannt, daß die Rücknahmeerklärung erst mit dem Eingang bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht wirksam wird (vgl. für die Einreichung fristwahrender Klagen und deren Rücknahme in der Finanz-gerichtsbarkeit § 47 Abs. 2 FGO und BFH BStBl 1971 II, 204; für die Einlegung der Revision und deren Rücknahme in der Finanzgerichtsbarkeit § 120 FGO und Ziemer/Haarmann, Einspruch, Beschwerde und Klage in Steuersachen, 1971, Bd. II, TZ 4721 S. 336; für die Einlegung Und Rücknahme von Rechtsmitteln in der Verwaltungsgerichtsbarkeit §§124 Abs. 2, 139 Abs« 1 VWGO und Syermann/ Fröhler, VWGO, 6. Auf!« , § 124 Anm. 23 und 33» § 126 Anm. 5r § 139 Anm« 2 und 25). Der Annahme des Berufungsgerichts, die Rücknahme-erklärung sei auch im vorliegenden Falle mit dem Eingang bei ihm am 11. Mai 1976 wirksam geworden, steht allerdings nicht, wie die Beklagten meinen, entgegen, daß sie an das Landgericht adressiert gewesen war; denn die Beklagte wollte nach dem Inhalt ihrer Erklärung diese nicht gegenüber einem bestimmten Gericht, sondern in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsmittel abgeben, so daß die falsche Adressierung mit dem Eingang der Akten beim Oberlandesgericht unerheblich geworden sein würde. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei mit der Rücknahme ihrer ersten Berufung nur einer Anregung des Vorsitzenden der Zivilkammer des Landgerichts gefolgt, weshalb ihr gestattet sein müsse, ihre Erklärung zu widerrufen; denn an dem Grundsatz der Unwiderruflichkeit einer Rechtsmittelrücknahme-erkl.ärung (vgl, Wieczorek, ZPO, 1957, § 515 Anm. B II und Baumbach/Lauterbach, ZPO 34. Aufl. § 515 Anm. 3 A und Gr, vor § 128 Anm. 5 E) ist festzuhalten. Eine vollständige Beurteilung der Rücknahmeerklärung kann aber nicht daran Vorbeigehen, daß zu dem maßgeblichen Zeitpunkt ihres Eingangs beim Oberlandesgericht die wiederholte Berufung und der Wiedereinsetzungsantrag dort bereits Vorlagen. Aus der Tatsache der beiden Berufungen sowie aus der Begründung des Wiedereinsetzungs-antrages ergab sich mit aller Deutlichkeit, daß die Beklagte, ohne zwischenzeitlich ihren Willen geändert zu haben, das Urteil des Schiffahrtsgerichts auf jeden Fall anfechten wollte und ihr Prozeßbevollmächtigter lediglich aus Irrtum über die Wirksamkeit der ersten Berufung weitere Maßnahmen zu ihrer Durchführung ergriffen hat, die ganz unnötig waren und ins Gegenteil umschlugen. Bei einer solchen Sachlage ist zu berücksichtigen, daß auch im Prozeßrecht der Grundsatz von Treu und Glauben zur Geltung kommen kann (BGHZ 31, 77, 83); so wird bei -spielsweise die Berufung auf einen erkannt irrigen prozessualen Verzicht (§ 306 ZPO) oder ein erkannt irrtümlich erklärtes Anerkenntnis (§ 307 ZPO) der Gegenpartei als Verstoß gegen Treu und Glauben und deshalb als rechtsmißbräuchlich angesehen (Baumbach/Lauterbach aaO., Einf. zu §§ 306 ff Anm. 2 B). Der vorliegende Fall ist in gewisser Weise ähnlich. Auch hier erschiene es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn sich die Klägerin auf die Rücknahme erklärung berufen könnte, obgleich der Widerspruch dieser Erklärung zu dem wirklichen Willen der Beklagten und der Irrtum ihres Prozeßbevollmächtigten, auf dem diese Erklärung beruhte, für sie und das Oberlandesgericht ganz offensichtlich waren. Die Rücknahmeerklärung ist daher aus diesen besonderen Gründen des vorliegenden Einzelfalls als unwirksam zu behandeln, so daß die beim Landgericht eingelegte Berufung ihre Wirksamkeit behalten hat. Infolgedessen ist der angefochtene Beschluß Jedenfalls mit der bisherigen Begründ!mg nicht aufrechtzuerhalten und deshalb aufzuheben. Allerdings hat die Beklagte, soweit ersichtlich, ihre Berufung bislang nicht begründet. Ob dies noch nachgeholt werden kann und ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag Aussicht auf Erfolg hat, ist eine Frage, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Bundschuh