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BGH · ii zb 3/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zb 3/73

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Die Beschwerdeführerin (Klägerin) hat aus einem Vertrag über die Zusammenarbeit bei der gewerblichen Nutzung von Kleinstfußballgeraten mit dem Erblasser der Beschwerdegegner (Beklagten) diese auf Zahlung von 4.162,50 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Juni 1975 beim Berufungsgericht eingegangenen unterschriebenen Durchschrift dieses Schriftsatzes beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, und zur Begründung vorgetragen: Ihr Prozeßbevollmächtigter habe mit Rechtsanwalt £■■■1 vereinbart, daß dieser sowohl die Frist für die Einlegung der Berufung als auch diejenige für die Berufungsbegründung in eigener Verantwortung wahrnehmen würde. Juni 1975 eingegangene unterschriebene Durchschrift bei seiner Entscheidung nicht vor), als unzulässig abgelehnt und die Berufung verworfen. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde kann im Ergebnis keinen Erfolg haben, denn die Berufungsbegründungsfrist ist durch ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden. Aufgabe als Prozeßbevollmächtigter, der er sich nicht dadurch entziehen durfte, daß er die Fristwahrung an Rechtsanwalt EflIBPübertrug, den er weder anleitete, noch kontrollierte (vgl. Da die Berufung nicht fristgerecht begründet worden ist und keine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung gewährt werden kann, hat das Berufungsgericht die Berufung mit Recht nach § 519 b ZPO verworfen.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltBerufungProzeßbevollmächtigterBeschwerdeführerinFristKlägerinProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

ii zb 3/73	BESCHLUSS
in der Sache
 der HBBrHanseatische Elektro-, Spielund Unterhaltungs-geräte F• HaflHB flfc, E:
Straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter II • Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
1. Frau Ella 2 Renate B 3. Rudolf B
die Beklagten zu 2 und 3 gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 1 , in ungeteilter Erbengemeinschaft,
 Straße
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts in Hamburg vom 30. Juni 1975 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gründe :
I. Die Beschwerdeführerin (Klägerin) hat aus einem Vertrag über die Zusammenarbeit bei der gewerblichen Nutzung von Kleinstfußballgeraten mit dem Erblasser der Beschwerdegegner (Beklagten) diese auf Zahlung von 4.162,50 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig am 23. April 1975 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging jedoch - verspätet -erst am 28. Mai 1975 bei Gericht ein. Nachdem die Klägerin am 6. Juni 1975 einen nicht unterschriebenen Schriftsatz eingereicht hatte, hat sie mit einer am 9. Juni 1975 beim Berufungsgericht eingegangenen unterschriebenen Durchschrift dieses Schriftsatzes beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, und zur Begründung vorgetragen:
 
Ihr Prozeßbevollmächtigter habe mit Rechtsanwalt £■■■1 vereinbart, daß dieser sowohl die Frist für die Einlegung der Berufung als auch diejenige für die Berufungsbegründung in eigener Verantwortung wahrnehmen würde. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe dementsprechend Rechtsanwalt	die	Prozeßakten	mit dem Hinweis
 übergeben, daß er die Fristen nicht notiert habe. Rechtsanwalt EMBB habe den Entwurf der Begründungs schrift und das an den Prozeßbevollmächtigten gerichtete Begleitschreiben dazu am 22. Mai 1975 fertiggestellt und Anweisung erteilt, den Brief noch am frühen Nachmittag aufzugeben. Infolge eines Versehens seiner Angestellten seien die Schreiben jedoch in die Ablage geraten und dort erst am 28. Mai 1975 zufällig entdeckt worden.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungs an -trag, weil verspätet (ihm lag die am 9. Juni 1975 eingegangene unterschriebene Durchschrift bei seiner Entscheidung nicht vor), als unzulässig abgelehnt und die Berufung verworfen.
II. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde kann im Ergebnis keinen Erfolg haben, denn die Berufungsbegründungsfrist ist durch ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden. Er hat es unterlassen, die Frist in seiner Kanzlei eintragen und überwachen zu lassen. Dies war jedoch seine. Aufgabe als Prozeßbevollmächtigter, der er sich nicht dadurch entziehen durfte, daß er die Fristwahrung an Rechtsanwalt EflIBPübertrug, den er weder anleitete, noch kontrollierte (vgl. BGH, Beschluß vom 7. 10. 55 - IV ZB 109/55 = LM § 232 ZPO Nr. 24). Demgegenüber
 
kommt es auch nicht darauf an, ob die irrtümliche Behandlung der Schreiben im Büro von Rechtsanwalt EflBBI der Klägerin zuzurechnen ist. Denn bei Eintragung u^id Überwachung der Begründungsfrist durch den Prozeßbevollmächtigten hätte dieser bei Rechtsanwalt	rück-
fragen und das eingetretene Versehen aufklären oder auf andere Weise (z. B. Antrag auf Fristverlängerung) für die Einhaltung der Frist sorgen können.
Da die Berufung nicht fristgerecht begründet worden ist und keine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung gewährt werden kann, hat das Berufungsgericht die Berufung mit Recht nach § 519 b ZPO verworfen.
Stimpel Dr. Schulze Fleck Bundschuh Dr. Skibbe