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BGH · II ZB 5/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 5/74

Nachschlagewerk: ja 3GHZ: ia GmbHG § 4; HGB § 18 Die aus mehreren , aber nicht allen Gesellschafternarnen neugebildete Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß einen Zusatz enthalten, durch den klar-gestellt wird, daß außer den in der Firma genannten Gesellschaftern noch eine oder mehrere Personen der Gesellschaft angehören. Das Amtsgericht hat die neue Firmenbezeichnung in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der beteiligten Industrie- und Handelskammer als unzulässig beanstandet, weil sie den unrichtigen Eindruck erwecke, an der Gesellschaft seien außer den Gesellschaftern und BflU weitere Personen nicht beteiligt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht die ZwischenVerfügung aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die Bedenken gegen die geänderte Firma fallenzulassen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält die weitere Beschwerde der Industrie- und Handelskammer für unbegründet. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt davon ab, ob es nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GmbHG aus-reicht, der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die aus den Namen mehrerer, aber nicht aller Gesellschafter gebildet wird, lediglich den Zusatz “Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ beizufügen. Zusatz klarzustellen, daß außer den in der Firma genannten Gesellschaftern noch eine oder mehrere Personen der Gesellschaft angehören. Nach § k Abs. 1 Satz 1 GmbHG muß die Personenfirma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus den Namen der Gesellschafter oder dem Namen wenigstens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusatz gebildet werden. Nach einhelliger Ansicht reicht in diesem Falle als Zusatz die Bezeichnung "Gesellschaftn aus, weil aus der Erwähnung nur eines Gesellschafters in Verbindung mit dem Zusatz für Jedermann erkennbar zu dem Ausdruck gebracht wird, daß mindestens noch ein weiterer Gesellschafter vorhanden ist. Eine aus den Gesellschaftern A, B und C bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann also als ’'A-GmbH" firmieren. Nach Ansicht des Kamme r-gerichts und der herrschenden Lehre reicht in diesem Falle die Bezeichnung ’’Gesellschaft" als einziger Zusatz nicht aus. Deshalb sei durch einen weiteren Zusatz (wie etwa ”A & B & Co. GmbH”) klarzustellen, daß der Gesellschaft nicht nur die firmierenden, sondern noch weitere Gesellschafter angehören. Die vom Oberlandesgericht Stuttgart für zulässig gehaltene Firma "B^P + Fppg|^p Gesellschaft mit beschränkter Haftung” kann, wie die überwiegende Auffassung mit Recht annimmt, im Geschäftsverkehr die irrige Vorstellung hervorrufen, die Gesellschaft bestehe nur aus den beiden in der Firma genannten Personen. Entscheidend ist vielmehr, daß die vom Oberlandesgericht für zulässig gehaltene Firma irrige Vorstellungen über die Träger des Unternehmens hervorrufen kann. Dies wird zwar bei der Firma, die nur einen Gesellschafter nennt, auch nicht offenbar. Aus diesen Gründen muß die Personenfirma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die aus mehreren, aber nicht allen Gesellschafternamen gebildet wird, einen Zusatz enthalten, der darauf hinweist, daß noch weitere Gesellschafter vorhanden sind. 3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht die angemeldete Firma mit Recht als unzulässig beanstandet hat.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 4 GmbHG § 18 HGB
GmbHGGesellschaftIrrtumFirmaStuttgartBeschwerdeGesellschafterHaftungZusatz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja 3GHZ:	ia
 GmbHG § 4; HGB § 18
Die aus mehreren , aber nicht allen Gesellschafternarnen neugebildete Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß einen Zusatz enthalten, durch den klar-gestellt wird, daß außer den in der Firma genannten Gesellschaftern noch eine oder mehrere Personen der Gesellschaft angehören. Dafür reicht die Bezeichnung "Gesellschaft" als einziger Zusatz nicht aus«
BGH, Beschl. v. 18. September 1975 - II ZB 5/74 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart /■G Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
ii zb 5/74 BESCHLUSS
in der Handelsregistersache
 der	&	Co.	Gesellschaft	mit	beschränkter
 Haftung, St^|HP> LiBBHP^fcstraße 0,
Antragstellerin,
 Beteiligte und Beschwerdeführerin:
Industrie- und Handelskammer Mi(
JMS Straße H
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß der A. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20. November 1973 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die ZwischenVerfügung des Amtsgerichts Stuttgart vom 20. September 1973 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die im Beschwerde-verfahren vor dem Landgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu tragen•
Gründe :
Die damals aus sechs, später aus sieben Gesellschaftern bestehende Handelsgesellschaft mit der eingetragenen Firma "BflBB +	&	Co. Gesellschaft mit beschränkter
 Haftung” meldete am 22. Januar 1973 die Änderung ihrer Firma in	Gesellschaft	mit beschränkter
 Haftung” zur Eintragung ins Handelsregister an. Das Amtsgericht hat die neue Firmenbezeichnung in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der beteiligten Industrie- und Handelskammer als unzulässig beanstandet, weil sie den unrichtigen
 Eindruck erwecke, an der Gesellschaft seien außer den Gesellschaftern	und BflU weitere Personen
 nicht beteiligt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht die ZwischenVerfügung aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die Bedenken gegen die geänderte Firma fallenzulassen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält die weitere Beschwerde der Industrie- und Handelskammer für unbegründet. Es sieht sich jedoch an einer Entscheidung durch die Beschlüsse des Kammergerichts in Berlin vom 30. November 1905 (RJA 7, 35) und vom 13. Oktober 1922 (JFG 1, 197) gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
1.	Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 FGG sind gegeben. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt davon ab, ob es nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GmbHG aus-reicht, der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die aus den Namen mehrerer, aber nicht aller Gesellschafter gebildet wird, lediglich den Zusatz “Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ beizufügen. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte dies bejahen. Es würde damit aber von den angeführten, auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des Kammergerichts in Berlin abweichen. Dieses und ihm folgend die herrschende Lehre (Bokelmann, Das Recht der Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, 1974 Rdz. 288; Gross, B« NotZ 73, 97, 98; Scholz, GmbHG 4./5. Aufl. § 4 Anm. 4; Scholz/Fischer, Kleinkomm. z.
GmbHG, 7. Aufl. § 4 Anm. 4; Trojan, DNotZ 25, 42, 51 , 52; Vogel, GmbHG, 2. Aufl. § 4 Anm. 3; ders. in DNotZ 50, 445, 446; Würdinger in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 19 Anm. 5) halten es dagegen für notwendig, durch einen weiteren

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Zusatz klarzustellen, daß außer den in der Firma genannten Gesellschaftern noch eine oder mehrere Personen der Gesellschaft angehören. Dies werde durch den Zusatz MGesellschaftM nicht zu dem Ausdruck gebracht.
2.	In der Sache selbst kann der Senat die Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht teilen.
Nach § k Abs. 1 Satz 1 GmbHG muß die Personenfirma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus den Namen der Gesellschafter oder dem Namen wenigstens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusatz gebildet werden. Danach kann die Firma aus den Namen aller Gesellschafter bestehen. Notwendig ist dies aber nicht.
Es genügt, wenn nur der Name eines Gesellschafters an gegeben wird. Dann aber muß durch einen Zusatz auf das Gesellschaftsverhältnis hingewiesen werden. Nach einhelliger Ansicht reicht in diesem Falle als Zusatz die Bezeichnung "Gesellschaftn aus, weil aus der Erwähnung nur eines Gesellschafters in Verbindung mit dem Zusatz für Jedermann erkennbar zu dem Ausdruck gebracht wird, daß mindestens noch ein weiterer Gesellschafter vorhanden ist. Eine aus den Gesellschaftern A, B und C bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann also als ’'A-GmbH" firmieren.
Nicht umstritten ist ferner, daß die Firma auch aus mehreren, aber nicht allen Gesellschafternamen gebildet werden kann. Streit besteht Jedoch darüber, welche Zusätze beigefügt werden müssen. Nach Ansicht des Kamme r-gerichts und der herrschenden Lehre reicht in diesem Falle die Bezeichnung ’’Gesellschaft" als einziger Zusatz nicht aus. Wenn eine aus mehr als zwei Gesellschaftern bestehende
 Gesellschaft beispielsweise als ”A & B-GmbH" firmiere, werde der Irrtum erregt, sie bestehe nur aus diesen beiden Gesellschaftern, Damit aber verstoße diese Firmenbezeichnung gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit. Deshalb sei durch einen weiteren Zusatz (wie etwa ”A & B & Co. GmbH”) klarzustellen, daß der Gesellschaft nicht nur die firmierenden, sondern noch weitere Gesellschafter angehören. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Die vom Oberlandesgericht Stuttgart für zulässig gehaltene Firma "B^P + Fppg|^p Gesellschaft mit beschränkter Haftung” kann, wie die überwiegende Auffassung mit Recht annimmt, im Geschäftsverkehr die irrige Vorstellung hervorrufen, die Gesellschaft bestehe nur aus den beiden in der Firma genannten Personen. Dies leugnet auch das vorlegende Oberlandesgericht nicht. Es verneint die Irreführung aber deswegen, weil die Zahl der Gesellschafter im heutigen Geschäftsverkehr von so untergeordneter Bedeutung sei, daß sie praktisch nicht interessiere. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der maßgebliche Gesichtspunkt ist nicht ein Irrtum über die Zahl der Gesellschafter. Darüber muß die Firma in der Tat keine Auskunft geben, sonst wäre beispielsweise die Bezeichnung "A-GmbH” nicht zulässig. Entscheidend ist vielmehr, daß die vom Oberlandesgericht für zulässig gehaltene Firma irrige Vorstellungen über die Träger des Unternehmens hervorrufen kann. Dies widerspricht der in § 18 Abs. 2 HGB zu dem Ausdruck gekommenen Forderung nach Finnen Wahrheit, die für die Firmenneubildung und die ihr gleichstehende Firmenänderung meingeschränkt gilt, und der vom Senat in seiner firmenrechtlichen Rechtsprechung verfolgten Tendenz, einen verhältnismäßig strengen Maßstab anzulegen, wenn es darum
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geht, solche Irrtümer zu vermeiden (Rob, Fischer, Anm.
 LM HGB § 24 Nr. 3 und 4; Stimpel, Anm. LM HGB § 22 Nr. 5). Dies liegt auch hier im Interesse des Rechtsverkehrs. Der Geschäftspartner möchte in der Regel wissen, ob er es nur mit den in der Firma genannten Personen zu tun hat, die kontinuierlich und selbständig die Fäden der Geschäftspolitik in der Hand halten, oder ob er damit rechnen muß, daß andere Personen, vielleicht ein herrschendes Unternehmen, Einfluß haben und möglicherweise die Geschäftsführung bestimmen. Dies wird zwar bei der Firma, die nur einen Gesellschafter nennt, auch nicht offenbar. Der Geschäftsparnter weiß aber hier, daß er sich informieren muß. Daran kann er durch den Irrtum, den die zu beurteilende Firma hervorruft, gehindert werden. Aus diesen Gründen muß die Personenfirma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die aus mehreren, aber nicht allen Gesellschafternamen gebildet wird, einen Zusatz enthalten, der darauf hinweist, daß noch weitere Gesellschafter vorhanden sind. Der Senat bleibt mit dieser Entscheidung auf seiner in BGHZ 62, 216 und in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 18. September 1975 - II ZB 9/74 verfolgten Linie, im Rahmen der begrenzten Möglichkeiten des Finnenrechts die Durchsichtigkeit der UnternehmensbeZeichnungen nach Möglichkeit zu erhalten, wo dies dem Rechtsverkehr dienlich sein kann.
3.	Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht die angemeldete Firma mit Recht als unzulässig beanstandet hat. Die dagegen erhobene Beschwerde
 
der Antragstellerin ist unbegründet. Deshalb war auf die weitere Beschwerde der Industrie- und Handelskammer der Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Beschwerde zurückzuweisen.
Stimpel Fleck
 Dr. Bauer Dr. Kellerraann Bundschuh