Das Landgericht hat im Wechselprozeß gegen die Beklagten Vorbehaltsurteil erlassen und im Nachverfahren dieses Urteil zu dem Teil für vorbehaltlos erklärt. September 1970 hat der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Berufung eingelegt, dabei aber nur den beklagten Ehemann als Berufungskläger bezeichnet. In einer 14 Tage später eingegangenen Eingabe hat er auch für die beklagte Ehefrau Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung ln den vorigen Stand beantragt. In der Zeitnot, ln die sie hierdurch geraten seien, habe der beklagte Ehemann bei der fernmündlichen Erteilung des Auftrags zur Rechtsmitteleinlegung versehentlich unterlassen anzugeben, daß auch seine Prau verurteilt worden sei und das Urteil gleichfalls aufechten wolle. Sie kann deinen Erfolg haben« Eie Beklagte trägt eelbet vor» ihr Maua habe bei der feroaündllchen Erteilung des Auf* trage zur Eechtemltteleinlsgung infolge der durch eeiu Here* leiden bedingten Erregung vergessen» auch eie nie Berufunge» klägeria eu bezeichnen« Parin lag kein für eie unabwendbarer Zufall in Sinne von £ 233 Abs« 1 ZK)« könnte ihren Mann» des* een Verschulden ihr nach § 232 Abe« 2 ZPO eueurechnen wäre» wegen seines schlechten üssundheitesustnuäe kein Vorwurf genacht werden» dann hätte sie selbst die Prietvereäimung verschuldet» well eie ln diesen Talle» etatt eich auf ihren Mann zu verlassen» den Auftrag eur Hechtsmitteleinlegung persönlich hätte erteilen müssen«
Begl»AbaohrIft zur Entscheidungssammlung des Senats Bundesgerichtshof II 2B 5/70 Beschluß in dem Rechtsstreit der Eheleute Gastwirt Werner geh. iflfe El und Dagmar Beklagten und Berufungskläger, - ProseBbevollmäcntigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Gastwirt Max Is trade H Kläger und Berufungsbeklagten. - Prozeöbevollmäehtigter: Rechtsanwalt als amtlich bestellter Abwickler des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. 'f Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 21. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Br. Kuhn und der Bundesrichter Llesecke, Br. Schulze» 3timpel und Br. Kellermann beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenate des Kammergeriohts in Berlin vom 5. November 1970 wird auf Kosten der beklagten Ehefrau zurtiokgewiesen. Gründe : Das Landgericht hat im Wechselprozeß gegen die Beklagten Vorbehaltsurteil erlassen und im Nachverfahren dieses Urteil zu dem Teil für vorbehaltlos erklärt. Das im Nachverfahren ergangene Urteil ist am 28. August 1970 zugestellt worden. Am 28. September 1970 hat der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Berufung eingelegt, dabei aber nur den beklagten Ehemann als Berufungskläger bezeichnet. In einer 14 Tage später eingegangenen Eingabe hat er auch für die beklagte Ehefrau Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung ln den vorigen Stand beantragt. Er trägt vor, die Beklagtaa hätten ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten schon Anfang September 1970 beauftragt, Berufung einzulegen. Davon habe er ihnen durch einen erst am 25. September bei ihrem Korrespondenzanwalt eingegangenen Eilbrief äbgeraten. In der Zeitnot, ln die sie hierdurch geraten seien, habe der beklagte Ehemann bei der fernmündlichen Erteilung des Auftrags zur Rechtsmitteleinlegung versehentlich unterlassen anzugeben, daß auch seine Prau verurteilt worden sei und das Urteil gleichfalls aufechten wolle. Pae Berufungsgericht hat ten biedereinaetsungeantrag ale unbegründet eurttekgewlesen und din Berufung der Ehefrau ale unzulässig verworfen« Hiergegen rieftet eich die sofortige Beschwerde« Sie kann deinen Erfolg haben« Eie Beklagte trägt eelbet vor» ihr Maua habe bei der feroaündllchen Erteilung des Auf* trage zur Eechtemltteleinlsgung infolge der durch eeiu Here* leiden bedingten Erregung vergessen» auch eie nie Berufunge» klägeria eu bezeichnen« Parin lag kein für eie unabwendbarer Zufall in Sinne von £ 233 Abs« 1 ZK)« könnte ihren Mann» des* een Verschulden ihr nach § 232 Abe« 2 ZPO eueurechnen wäre» wegen seines schlechten üssundheitesustnuäe kein Vorwurf genacht werden» dann hätte sie selbst die Prietvereäimung verschuldet» well eie ln diesen Talle» etatt eich auf ihren Mann zu verlassen» den Auftrag eur Hechtsmitteleinlegung persönlich hätte erteilen müssen« Pr «kühn Xileeeeke Pr« Schulze St Ampel Pr.kcUexmaim als Urkundsbeamter der G-eschäf tsstel des Bundesgerichtshofs