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BGH · n ZB 5/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n ZB 5/68

ZPO § 511 Wer mit einer Auskunftsklage abgewiesen ist, kann, wenn er den Klagegrund nicht ändert, auch mit dem Antrag Berufung einlegen, den Beklagten zur Zahlung zu verurteilen. Die Klägerin hatte im ersten Rechtszug mit der Behauptung, im Innenverhältnis am Unternehmen des Beklagten, ihres geschiedenen Ehemannes, beteiligt gewesen zu sein, einen Auskunftsanspruch erhoben. Es meint, die Klägerin könne, nachdem sie mit dem im ersten Rechtszug allein geltend gemachten Auskunftsverlangen abgewiesen sei, Berufung nicht mit dem Ziel einlegen, eine Entscheidung über den erst im zweiten Rechtszug erhobenen Zahlungsanspruch herbeizuführen. Die Klägerin habe allerdings mit dem Übergang von der Auskunfts- zur Zahlungsklage lediglich die erhobene Klage erweitert. Die Klägerin greife die Abweisung des Auskunftsanspruchs nicht an, sondern verfolge einen Anspruch, über den das Landgericht nicht entschieden habe und nicht habe entscheiden können, weil er nicht schon im ersten Rechtszug anhängig geworden sei. Die Klägerin greift zwar nicht den Urteilsspruch als solchen, sondern die Begründung an, mit der das Landgericht das Bestehen einer Innengesellschaft verneint hat. Sie richtet ihr Rechtsmittel aber gegen ein Urteil, das ihre Klage abgewiesen hat, und die angebliche Innengesellschaft ist die Grundlage sowohl des Auskunfts- als auch des Zahlungsanspruchs. Würde man für die Präge der Beschwer auf den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung abstellen, die das Urteil, würde es nicht angefochten, haben würde (so BGHZ 26, 295; RGZ 100, 208; 170, 346), so würde Es ist nicht tragbar, daß er bei Einlegung der Berufung ausgeschlossen sein soll, obwohl die klagende Partei durch die Abweisung des Auskunftsanspruchs zunächst einmal beschwert ist und obwohl sie das ergangene Urteil mit dem Ziel einer Abänderung des Tenors angreifen und zu demindest dann zu dem leistungsantrag übergehen kann.

Zitierte Normen: § 511 ZPO
OldenburgBerufungInnengesellschaftRechtszugZPOKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
ZPO § 511
Wer mit einer Auskunftsklage abgewiesen ist, kann, wenn er den Klagegrund nicht ändert, auch mit dem Antrag Berufung einlegen, den Beklagten zur Zahlung zu verurteilen.
BGH, Beschl, v. 2. Juni 1969 - n ZB 5/68 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
n zb 5/68	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau M;	H	geb. H	,
U
Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	,
gegen
 den Gärtnereibesitzer GH	,	U
Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	,
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 2. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Pieck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. November 1968 aufgehoben.
Grün d e :
Die Klägerin hatte im ersten Rechtszug mit der Behauptung, im Innenverhältnis am Unternehmen des Beklagten, ihres geschiedenen Ehemannes, beteiligt gewesen zu sein, einen Auskunftsanspruch erhoben. Das Landgericht hat diesen Anspruch abgewiesen mit der Begründung, es habe keine Innengesellschaft bestanden.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, ohne daß ein Rechtsmittelantrag mitgeteilt wurde. In der Berufungsbegründung hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5 000 DM zu verurteilen. Sie wendet sich gegen die Verneinung einer Innengesellschaft, meint aber, auf Grund der inzwischen voa. ihr angestellten Ermittlungen nunmehr in der Lage zu sein, statt des Auskunfts- einen Zahlungsantrag zu stellen.
 
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Es meint, die Klägerin könne, nachdem sie mit dem im ersten Rechtszug allein geltend gemachten Auskunftsverlangen abgewiesen sei, Berufung nicht mit dem Ziel einlegen, eine Entscheidung über den erst im zweiten Rechtszug erhobenen Zahlungsanspruch herbeizuführen. Die Klägerin habe allerdings mit dem Übergang von der Auskunfts- zur Zahlungsklage lediglich die erhobene Klage erweitert. Ein Rechtsmittel setze aber eine Beschwer voraus, und hieran fehle es, wenn gar nicht angestrebt werde, das angefochtene Urteil zu ändern (RGZ 130, 100; BAG AP § 511 ZPO Nr. 3). So liege es hier. Die Klägerin greife die Abweisung des Auskunftsanspruchs nicht an, sondern verfolge einen Anspruch, über den das Landgericht nicht entschieden habe und nicht habe entscheiden können, weil er nicht schon im ersten Rechtszug anhängig geworden sei.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde.
Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden.
Die Klägerin greift zwar nicht den Urteilsspruch als solchen, sondern die Begründung an, mit der das Landgericht das Bestehen einer Innengesellschaft verneint hat.
Sie richtet ihr Rechtsmittel aber gegen ein Urteil, das ihre Klage abgewiesen hat, und die angebliche Innengesellschaft ist die Grundlage sowohl des Auskunfts- als auch des Zahlungsanspruchs. Würde man für die Präge der Beschwer auf den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung abstellen, die das Urteil, würde es nicht angefochten, haben würde (so BGHZ 26, 295; RGZ 100, 208; 170, 346), so würde
 
es allerdings an einer Beschwer fehlen, da mit der rechtskräftigen Abweisung des Auskunftsanspruchs nicht schon der aus derselben Grundlage hergeleitete Zahlungsanspruch rechtskräftig erledigt wäre. Aber die Beurteilung der Beschwer allein nach der prozessualen Rechtskraftwirkung wird in einem Fall der vorliegenden Art den Dingen nicht gerecht.
Der Auskunftsanspruch hat im allgemeinen nur eine Hilfsfunktion. Er soll einen Beistungsanspruch vorbereiten. Wenn der Kläger auf derselben rechtlichen und tatsächlichen Grundlage vom Auskünfte- zu dem Zahlungsanspruch übergeht, strebt er nunmehr unmittelbar dasjenige Ziel an, das er bisher mittelbar zu erreichen versucht hat.
Aus diesem Grunde wird der Übergang von der Auskunfts-zur leistungsklage als bloße Klageerweiterung angesehen (BGH IM § 264 ZPO Hr. 13). Diesen Übergang hätte die Klägerin im laufe sowohl des ersten wie des zweiten Rechtszuges vornehmen können. Es ist nicht tragbar, daß er bei Einlegung der Berufung ausgeschlossen sein soll, obwohl die klagende Partei durch die Abweisung des Auskunftsanspruchs zunächst einmal beschwert ist und obwohl sie das ergangene Urteil mit dem Ziel einer Abänderung des Tenors angreifen und zu demindest dann zu dem leistungsantrag übergehen kann.
 
Deshalb mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben werden.
Dr.Kuhn	Dr,Schulze	Pieck Dr.Bauer Dr.Kellermann