Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2e Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21o Juni 1967 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Er trete daher für Wilhelm G(HI auf.Daraufhin beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Versäumnisurteil gemäß seinem Berufungsantrag gegen die Firma G0|ala Klägerin zu erlassen, nachdem diese im fermin nicht mehr vertreten sei. nach dem beiderseitigen Prozeßverhalten sei von Anfang an der Kaufmann Y/ilhelm oflHals Kläger des vorliegenden Rechtsstreits anzusehen; bei der Angabe der Firma Hinrich handele es sich um eine falsche Parteibezöichnung* Es sei daher lediglich das Rubrum zu berichtigen* Hiergegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde mit dem Antrag erhoben, unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts das im Termin am 24» Hai 1967 gegen die Klägerin beantragte Versäumnisurteil zu erlassen* Es nimmt ihm auch verfah'rehsrechtlich nicht die Möglichkeit, weiter geltend zu machen, die Firma ofllBsei die Partei, die Klage erhoben habe und der gegenüber die Klage abgewiesen werden müsse; denn das Berufungsgericht ist an die Gründe, deretwegen es-den Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils zurückgewiesen hat, nicht gebunden* Für eine entsprechende Anwendung der §§ 519 Abs* 2, $67 Abs* 3 Satz 2 ZPO ist unter diesen Umständen kein Raum*
BUNDESGERICHTSHOF ii. 7, b, 5/67 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Fritz Beklagten? Berufungsklägero und Beschwerdeführers? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvmlt Hana-Albrccht oiH(« ? 0s®^stro |0 ~ gegen den Kaufmann Wilhelm Elbe 7 und Beschw<pdegegner, - Prozeßbevollmilchtigter Recht sanv/alt (0 Harry 7 -2- (F Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13o Juli 1967 unter Mitwirkung des Senats-präsidenten Dr0 Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2e Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21o Juni 1967 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe; Von Beginn des Rechtsstreits bis in die Berufungs« instans hinein haben Gerichte und Parteien als klagende Partei die Pinna Hinrich GflB, Mühle, OtflHHIH^'tbe, angeführt. Geltend gemacht werden Klagansprüche in Höhe von 34o699986 DM nebst Zinsen, die in der Person des Kaufmanns Wilhelm GflBi als Gesellschafter einer - nach den Klagvortrag aufgelösten - Kommanditgesellschaft gegen den Beklagten als Mitgesellschafter entstanden sein sollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 24o Mai 1967 erklärte _ Rechtsanwalt bei zutreffen- der Auslegung aller Vorgänge des bisherigen Verfahrens aei nicht die Firma Hinrich sondern der Kaufmann Wilhelm G^^B^cr richtige Kläger. Er trete daher für Wilhelm G(HI auf. Daraufhin beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Versäumnisurteil gemäß seinem Berufungsantrag gegen die Firma G0|ala Klägerin zu erlassen, nachdem diese im fermin nicht mehr vertreten sei. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß mit der Begründung zurückgewieoen, -3- nach dem beiderseitigen Prozeßverhalten sei von Anfang an der Kaufmann Y/ilhelm oflHals Kläger des vorliegenden Rechtsstreits anzusehen; bei der Angabe der Firma Hinrich handele es sich um eine falsche Parteibezöichnung* Es sei daher lediglich das Rubrum zu berichtigen* Hiergegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde mit dem Antrag erhoben, unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts das im Termin am 24» Hai 1967 gegen die Klägerin beantragte Versäumnisurteil zu erlassen* Dieses Rechtsmittel ist unzulässig* Entscheidungen der Oberlandesgerichte können mit der Beschwerde nicht an-gefochten werden (§§ 336 Abs* 1, 577? $67 Abs* 3 Satz 1 ZPO)* Der Beklagte meint zwar, der angefochtene Beschluß stehe einer Verwerfung seiner Berufung gegen das - wie er glaubt, zugunsten der Firma G-flU ergangene - Urteil des Landgerichts gleich; er müsse daher ebenso wie Beschlüsse dieses Inhalts gemäß §§ 519 b Abs* 2, 567 Abs* 3 Satz 2 ZPO anfechtbar sein* Das ist aber nicht richtig* Der Beschluß des Oberlandesgerichts schneidet dem Beklagten nicht das Recht ab, die Berufung gegen das von ihm angegriffene Urteil des Landgerichts weiter zu verfolgen, wie es bei einer Verwerfung der Berufung der Fall wäre» Es nimmt ihm auch verfah'rehsrechtlich nicht die Möglichkeit, weiter geltend zu machen, die Firma ofllBsei die Partei, die Klage erhoben habe und der gegenüber die Klage abgewiesen werden müsse; denn das Berufungsgericht ist an die Gründe, deretwegen es-den Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils zurückgewiesen hat, nicht gebunden* Für eine entsprechende Anwendung der §§ 519 Abs* 2, $67 Abs* 3 Satz 2 ZPO ist unter diesen Umständen kein Raum* Die sofortige Beschwerde muß infolgedessen als ulässig verworfen werden• Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Aho0 1 ZP0o Dr0 Fischer Stimpel