* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats 7 a des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 50. Nach § 46 Abs, 2 ZPO findet zwar gegen den Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegi’ündet erklärt wird, die sofortige Beschwerde statt. Für Beschlüsse der Oberlandesgcrichte gilt das jedoch nicht, v/ie sich aus § 567 Abs.3 Satz 1 ZPO ergibt. Das folgt insbesondere aus ihrem Satz 2, der nur die Beschlüsse aus-nimmt, durch die eine Berufung nach § 519 b ZPO als unzulässig verworfen wird. Das bedeutet nämlich nicht, daß er dem § 567 Abs.3 ZPO vorginge, sondern nur, daß er, wie auch die übrigen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, für alle in der ZPO geregelten Verfahrensarten gilt.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
RechtsanwaltVorschriftBrSchulzeBeschlußZPOBeschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

\ t—1
BUNDESGERICHTSHOF
I_25_5/66	BESCHLUSS
/I i*
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Frido
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Kauffrau Helene Marie iBBBWstraße
- Prozeßhevollmächtigter:
Rechtsanwalt
9
 
Der I. Feriensenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 1966 durch den Senatspräsi-denten Dr. Nastelski und die Bundesrichter Dr. Arndt , Fehle, Claaßen und Dr. Schulze
■beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats 7 a des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 50. Juni 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi esen.

. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht ein Richterablehnungsgesuch zurückgewiesen.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (vgl. BGH NJW 1964, 858 und HG HRR 1933 Nr, 1697). Nach § 46 Abs, 2 ZPO findet zwar gegen den Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegi’ündet erklärt wird, die sofortige Beschwerde statt.
Für Beschlüsse der Oberlandesgcrichte gilt das jedoch nicht, v/ie sich aus § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO ergibt. Diese Vorschrift ist im Zivilprozeßrecht von allgemeiner Bedeutung, also auch auf das Ablehnungsverfahren anwendbar. Das folgt insbesondere aus ihrem Satz 2, der nur die Beschlüsse aus-nimmt, durch die eine Berufung nach § 519 b ZPO als unzulässig verworfen wird. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer darauf, daß § 46 Abs. 2 unter den allgemeinen Vorschriften der ZPO stehe. Das bedeutet nämlich nicht, daß er dem § 567 Abs. 3 ZPO vorginge, sondern nur, daß er, wie auch die übrigen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, für alle in der ZPO geregelten Verfahrensarten gilt. Darum kann dem § 46 Abs. 2 ZPO
auch nicht ein - wie der Beschwerdeführer meint - elementares Rechtsprinzip entnommen werden* dem § Abo. ZFQ weichen müßte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs* 1 3P0
Br.Kastelski
 Bro Arndt	Fehle
 Br.Schulze
 Claaßen