Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats 7 a des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 50. Nach § 46 Abs, 2 ZPO findet zwar gegen den Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegi’ündet erklärt wird, die sofortige Beschwerde statt. Für Beschlüsse der Oberlandesgcrichte gilt das jedoch nicht, v/ie sich aus § 567 Abs.3 Satz 1 ZPO ergibt. Das folgt insbesondere aus ihrem Satz 2, der nur die Beschlüsse aus-nimmt, durch die eine Berufung nach § 519 b ZPO als unzulässig verworfen wird. Das bedeutet nämlich nicht, daß er dem § 567 Abs.3 ZPO vorginge, sondern nur, daß er, wie auch die übrigen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, für alle in der ZPO geregelten Verfahrensarten gilt.
\ t—1 BUNDESGERICHTSHOF I_25_5/66 BESCHLUSS /I i* in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Frido - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Kauffrau Helene Marie iBBBWstraße - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt 9 Der I. Feriensenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August 1966 durch den Senatspräsi-denten Dr. Nastelski und die Bundesrichter Dr. Arndt , Fehle, Claaßen und Dr. Schulze ■beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats 7 a des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 50. Juni 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi esen. . Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht ein Richterablehnungsgesuch zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (vgl. BGH NJW 1964, 858 und HG HRR 1933 Nr, 1697). Nach § 46 Abs, 2 ZPO findet zwar gegen den Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegi’ündet erklärt wird, die sofortige Beschwerde statt. Für Beschlüsse der Oberlandesgcrichte gilt das jedoch nicht, v/ie sich aus § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO ergibt. Diese Vorschrift ist im Zivilprozeßrecht von allgemeiner Bedeutung, also auch auf das Ablehnungsverfahren anwendbar. Das folgt insbesondere aus ihrem Satz 2, der nur die Beschlüsse aus-nimmt, durch die eine Berufung nach § 519 b ZPO als unzulässig verworfen wird. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer darauf, daß § 46 Abs. 2 unter den allgemeinen Vorschriften der ZPO stehe. Das bedeutet nämlich nicht, daß er dem § 567 Abs. 3 ZPO vorginge, sondern nur, daß er, wie auch die übrigen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, für alle in der ZPO geregelten Verfahrensarten gilt. Darum kann dem § 46 Abs. 2 ZPO auch nicht ein - wie der Beschwerdeführer meint - elementares Rechtsprinzip entnommen werden* dem § Abo. ZFQ weichen müßte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs* 1 3P0 Br.Kastelski Bro Arndt Fehle Br.Schulze Claaßen