Bie sofortige v/eitere Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluß des 6. Bas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubiger zurückge?/ieseno Bie sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger ist nach § 18 VHG zulässig und in rechter Form und Frist eingelegt, aber sachlich nicht begründet. Bie weitere Beschwerde kann nicht mit Erfolg rügen, das Beschwerdegericht habe sich zu Unrecht nur auf den Vermögensstatus des Schuldners zu 1) per 31. März 1963 hat sich auch mit dem Jahr 1962 befaßt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß für 1962 eine, weitere Verschlechterung der Betriebslage eingetreten und die Umsätze um rund 18.000 BM zurückgegangen seien. Bementsprechend hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen, daß auch für die Zulcunft keine günstigere Entwicklung der Firma zu erwarten sei. Der angefochtene Beschluß hat sich auch mit den gegen das Gutachten des Sachverständigen erhobenen Einwendungen befaßt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer beachtlichen Vermögens Vermehrung seit der Währungsreform, die die Zahlung einer höheren Rente als 200 DM monatlich rechtfertigen könm te, ist nach den Peststellungen des Beschwerdegerichts nicht die Rede. Auch bezüglich des Schuldners zu 2) ist mit Recht die Rente endgültig auf 200 DM monatlich herabgesetzt worden, da er nur einen be~ cd:eid9nen Verdienst als Arbeitnehmer hat.
In der Vertragshilfesache 2105 054 FljZB.5/61 ü geh, 1. des Kaufmanns Wilhelm P 2. seiner Ehefrau Margarethe beide wohnhaft in W^HHIB» Allee Gläubiger, Antragsgegner und Beschwerdeführer, - vertreten dux*ch die Hechtsanwälte Br. fliHi und gegen 1. den Kaufmann Ernst H 2..den Werkmeister Albert beide wohnhaft in Schuldner, Antragsteller und Beschwerdegegner, ~ vertreten durch die Hechtsanwälte Br«^HHHfe und hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Liesecke und Br. Schulze beschlossen? Bie sofortige v/eitere Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 2. Juli 1963 wird zurückgewiesen. Bie Gläubiger tragen die Gerichtskös ten der weiteren Beschwerde. Bie außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Ber Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 12.000 BM festgesetzt. N Gr ü n d e % I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluß des Senats von 28* Januar I960 - II ZB 5/59 - Bezug genommen. Die Schuldner haben nunmehr für die restliche Zeit ihrer Rentenzahlungspflicht richterliche Vertragshilfe nachgesucht und beantragt, für die Zeit vom 1. Januar I960 bis 51 o März 1961 die von ihnen an die Gläubiger zu zahlende Rente auf monatlich 200 DM herabzusetzen. Hach Einholung eines Gutachtens Uber die Lage de? Firma hat das Landgericht dem Antrag stattgegeben. Bas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubiger zurückge?/ieseno II. Bie sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger ist nach § 18 VHG zulässig und in rechter Form und Frist eingelegt, aber sachlich nicht begründet. Bie weitere Beschwerde kann nicht mit Erfolg rügen, das Beschwerdegericht habe sich zu Unrecht nur auf den Vermögensstatus des Schuldners zu 1) per 31. Dezember I960 sov/ie auf den per 31. Dezember 1961 gestützt. Bas Gutachten des Steuerberaters und vereidigten Buchprüfers Br. vom 15. März 1963 hat sich auch mit dem Jahr 1962 befaßt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß für 1962 eine, weitere Verschlechterung der Betriebslage eingetreten und die Umsätze um rund 18.000 BM zurückgegangen seien. Bementsprechend hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen, daß auch für die Zulcunft keine günstigere Entwicklung der Firma zu erwarten sei. Bas Beschwerdegericht konnte auch trotz der für I960 und 1961 ausgewiesenen Reingewinne von einem "negativen Saldo" / dieser Jahre sprechen, denn diese Gewinne sind rein steuerlicher Art und stellen, wie der Sachverständige ausgeführt hatte, wirtschaftlich gesehen keinen Gewinn dar, weil der Inhaber keine Entnahmen für seine Unternehmertätigkeit gemacht hatte. Der angefochtene Beschluß hat sich auch mit den gegen das Gutachten des Sachverständigen erhobenen Einwendungen befaßt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Ein Rechts fehler ist nicht zu erkennen. Bas Beschwerdegericht hat auch die anderweiten Einnahmen des Schuldners zu 1) in Betracht gezogen und festgestellt, daß sie 2u seinem notwendigen Unterhalt und zur Verringerung der Überschuldung seiner Pirmen gedient und dazu bei weitem nicht ausgereicht hätten« Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht von einer verhältnismäßigen Geringfügigkeit der sonstigen Einnahmen des Schuldners zu 1) ausgegangen ist. Von einer beachtlichen Vermögens Vermehrung seit der Währungsreform, die die Zahlung einer höheren Rente als 200 DM monatlich rechtfertigen könm te, ist nach den Peststellungen des Beschwerdegerichts nicht die Rede. Bie Vermögenslage der Gläubiger hat ebenfalls eine genügende Würdigung durch das Beschwerdegericht erfahren. Bisses hatte bereits in seinem früheren Beschluß ausgeftthrV angesichts des überschuldeten und in seiner Existenz aufs höchste gefährdeten Betriebs des Schuldners zu 1) müsse den Gläubigern zugemutot werden, auf die Substanz ihres Vermögens zurückzugreifen. Ber Beschluß stellt fest, daß die Gläubiger Uber Wertpapiere im Betrage von 72.819 DM verfügen und Grundbesitz mit einem Einheitswert von 24 • 700 BM haben. Bie Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners zu 1) und ihre zu erwartende Entwicklung, insbesondere die Renta- eine vorübergehende Stundung der Rentenzahlungen, sondern eine endgültige Bereinigung der Rentenrückstände. Das Be-schv/erdegericht hat daher zutreffend die Forderung nicht gestundet, sondern endgültig herabgesetzt. Auch bezüglich des Schuldners zu 2) ist mit Recht die Rente endgültig auf 200 DM monatlich herabgesetzt worden, da er nur einen be~ cd:eid9nen Verdienst als Arbeitnehmer hat. III. Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb als unbe gründet zurückzuweisen. Rach § 19 Abs. 1 VHG, § 2 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO haben die Gläubiger die Gerichtskosten zu tragen. Nach § 20 VHG werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Festsetzung des Wertes des Beschwer degegens't and es beruht auf § 19 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 2 VHG, § 131 Abs. 2 und § 30 KostO. Dr.Fiseher Dr.Kuhn Dr.Nörr Liesecke Dr*Schulze bilitätsaus sichten der Firma Pi erfordern nicht nur