* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZB 5/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 5/60

Es meint, mit der Zustellung des das Armenrecht verweigernden Beschlusses sei die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 2 ZPO in Lauf gesetzt worden, eine Überlegungsfrist könne dem Kläger Mit dieser Begründung durfte dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorenthalten werden. Bemißt man die überlegungsfrist selbst nur auf einen Tag, so hat der Kläger die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages gewahrt. Anderseits konnte Über den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers noch nicht endgültig entschieden werden. Das Oberlandesgericht hat Zweifel geäußert, ob der Kläger außerstande war, Berufung schon während des Laufs der Rechtsmittelfrist auf eigene Kosten einzulegen. Hierüber wird nunmehr zu entscheiden sein.Hierfür kann von Bedeutung sein, ob und was der Kläger für die rechtskundige Hilfe gezahlt hat, die er nach dem Vortrag der sofortigen Be-

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungÜberlegungKölnZPOArmenrechtBeschlußBrKlägersofortig

Volltext der Entscheidung

II ZB 5/60
Besc h luß
2122 013
In Sachen
 des Wilhelm I»
in	>	An	der	HeflH
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz; Rechtsanwalt Br,
 in KflB -
gegen
 den Gesamtverband des K^|||^||HHB^&scJ:ie?eig3werbes Deutschlands e. Y., Sitz BflU (Verband der Miet- und Schnellwäschereien und verwandter Betriebe), vertreten durch den Vorstand, in	»	Ho®straße|^,
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr.
in
 wird auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. April I960 aufgehoben.
G r ü n d e:
Der Kläger hat mit einem am 7. Januar i960 bei dem Oberlandesgericht in Köln eingegangenen Schriftsatz um das Armenrecht zur Berufung gegen das am 9- Dezember 1959 zugestellte Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn - 2 0 271/58 nachgesucht. Der das Armenrecht versagende Beschluß ist dem Kläger am 3. März I960 zugestellt worden. Der Kläger hat am 18. März I960 Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberländesgericht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt.
Es meint, mit der Zustellung des das Armenrecht verweigernden Beschlusses sei die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 2 ZPO in Lauf gesetzt worden, eine Überlegungsfrist könne dem Kläger
2
nicht zugebilligt werden, da er den Sachverhalt und die anstehenden Rechtsfragen genau kenne und sich daher sofort habe schlüssig machen können, ob er trotz Verweigerung des Armenrechts auf eigene Kosten Berufung einlegen wolle oder nicht.
Mit dieser Begründung durfte dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorenthalten werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RG JV/
 1933, 10675 BGH 4, 55; BGH IM § 233 ZPO Nr. 24) muß der Partei, der das Armenrecht versagt wird, noch eine kurze angemessene Prist zur Überlegung zugebilligt werden, bevor das Hindernis nicht zuzurechnender Anwal tslosigkeit als beseitigt angesehen werden kann.
Die Rechtssicherheit verlangt, daß diese Uberlegungsfrist in jedem Pall gegeben und nicht darauf abgestellt wird, ob die betroffene Partei nach ihrer Sach-und Rechtskenntnis noch Überlegungen anstellen muß.
Bemißt man die überlegungsfrist selbst nur auf einen Tag, so hat der Kläger die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages gewahrt. Der angefochtene Beschluß konnte daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
Anderseits konnte Über den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers noch nicht endgültig entschieden werden. Das Oberlandesgericht hat Zweifel geäußert, ob der Kläger außerstande war, Berufung schon während des Laufs der Rechtsmittelfrist auf eigene Kosten einzulegen. Hierüber wird nunmehr zu entscheiden sein.Hierfür kann von Bedeutung sein, ob und was der Kläger für die rechtskundige Hilfe gezahlt hat, die er nach dem Vortrag der sofortigen Be-
schwerde für seine zahlreichen Eingaben verwendet hat.
Karlsruhe, den 9» Mai I960 Bundesgerichtshof - II. Zivilsenat
 Br.Hastelski Br. Fischer Br. Kuhn Br. Haager Br.Reinicke