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BGH

Gericht: BGH

Der Schuldner zu 1) hatte danach an den Gläubiger zu 1) einen "Kapitalbetrag" in Höhe des 1 1/2-fachen Betrages der Jahresbezüge eines Amtsrichters, außerdem an beide Gläubiger auf die Dauer des Längstlebenden von ihnen, jedoch nicht länger als bis zu dem 31. Durch Beschluß des Amtsgerichts in Wiesbaden vom 24* Oktober 1955 - 42 UR II 9/55 - ist die Rentenverbindlichkeit im Verhältnis 1 s 1 von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt *vorden, während der Antrag der Gläubiger auf' Umstellung auch der Verpflichtung zur Zahlung eines Kapitalbetrags im. Gläubiger und Schuldner legten gegen den Beschluß sofortige Beschwerde ein, nahmen sie dann jedoch in einer gemeinsamen Erklärung zurück. Das Unternehmen sei so überschuldet, daß ihnen die Zahlung einer Rente von mehr als monatlich 200 DM nicht möglich sei«, Die Gläubiger haben um Zurückweisung des Antrags gebeten und dazu in erster Linie vorgetragen, die Lage des Unternehmens sei in den vorangegangenen Verfahren bei weitem zu ungünstig beurteilt worden. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Gläubiger ihren Antrag auf Versagung von Vertragshilfe weiter; hilfsweise bitten sie, die Rente auf mindestens 3/5 des vereinbarten Betrages festzusetzen. 1. Das Beschwerdegericht erwägt, ob der Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung von Vertragshilfe der Umstand ent gegensteht, daß Schuldner und Gläubiger in einer gemeinsamen Erklärung die von beiden Seiten eingelegte sofortige Beschwerde gegen den erwähnten Umstellungsbeschluß des Ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien infolgedessen anders als in dem Fall, der durch den Beschluß BGHZ 20, 221 entschieden worden sei, nicht auf eine über den Rahmen des Umstellungsgesetzes hinaus-gehende freiwillig übernommene Verbindlichkeit zurückzu-führen. In dem oben genannten Beschluß BGHZ 20, 221, auf den die Gläubiger sich berufen, wird ausgeführt, nach Sinn und Zweck des Vertragshilfegesetzes beschränke sich die Gewährung richterlicher Vertragshilfe auf die vor der Währungsreform begründeten Verbindlichkeiten. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, die Beteiligten hätten nicht eine höhere als die gesetzliche Umstellung vereinbart, sondern sich lediglich der richterlichen Feststellung der gesetzlichen Umstellung unterworfen, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und beruht auch nicht auf einem Verfahrensverstoß. die objektive Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts und damit auch die Auslegung von Vereinbarungen im Verfahren über die sofortige weitere Beschwerde nicht nachgeprüft werden kann, § 18 Abs. 3 Satz 3 VHG, § 27 FGG. Die Gläubiger können deshalb nicht mit ihrem Vorbringen gehört werden, sie hätten, sich mit den Schuldnern über die vereinbarte Rücknahme der eingelegten Rechtsmittel hinaus auch über ein bestimmtesUmstellungsverhältnis geeinigt und damit die Inanspruchnahme richterlicher Vertragshilfe ausgeschlossen. Die vereinbarte Rücknahme der sofortigen Beschwerde hatte für sich betrachtet nicht zur Folge, daß die Schwierigkeiten der Schuldner, die vor der Währungsreform eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, als auf einer nach der Währungsreform getroffenen Vereinbarung beruhend anzusehen wären. Juni 1948 - dem Währungsstichtag - begründete Verbindlichkeiten zu, macht aber die Gewährung von Vertragshilfe nicht davon abhängig, daß die Währungsreform sich auf die Verbindlichkeit oder die Möglichkeit ihrer Erfüllung ausgewirkt hat; Stundung oder Herabsetzung der Verbindlichkeit kann vielmehr gewährt werden, ,rwenn und soweit die fristgemäße oder die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann”, ohne daß darauf abgestellt wird, ob die Schwierigkeiten des Schuldners durch die Währungsreform oder die ihr zeitlich vorangegangenen, das Wirtschaftsleben im ganzen bestimmenden politischen und wirtschaftlichen Ereignisse verursacht worden sind» Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, kommt es für die hiernach vorzunehmende umfassende Abwägung der Interessen und der Lage der Beteiligten auf den Sachstand im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts der ersten Beschwerde, do h„ der letzten I&tsacheninstanz an (BGHZ 2, 150; 14, 398; Saage, VHG § l.Anm» 2 m. Auf Grund dieser Erwägungen kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners zu 1) seien eine Edge der Nachkriegsverhältnisse und der Währungsreform, der Antrag auf Gewährung richterlicher Vertragshilfe mithin zulässig. Es braucht deshalb auf die Angriffe der Gläubiger gegen die Erwägungen, auf Grund deren das 3eschwerdegericht zu der bezeichneten Schlußfolgerung kommt, ohne sich auch bei seiner Sachentscheidung darauf zu stützen, nicht eingegangen zu werden. Auch bei Berücksichtigung der einkommensmäßig bedrängten Lage der Gläubiger erscheine es nicht gerechtfertigt, den überschuldeten und in seiner Existenz auf höchste gefährdeten Betrieb des Schuldners zu 1) mit einer höheren Rente als monatlich 200 DM zu belasten. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer entsprechenden richterlichen Vertragshilfe seien auch hinsichtlich des Schuldners zu 2) gegeben, da dieser sich als Arbeitnehmer mit einem bescheidenen Verdienst - nach einer vorgelegten Verdienstber»cheini**ung im Jahr 1958 6.646,43 DM, von denen er nach seiner nicht bestrittenen Behauptung eine vierköpfige Familie unterhalten muß -begnügen müsse. Dieses hat insbesondere nicht verkannt, daß für die nach § 1 VHG vorzunehmende Abwägung von Bedeutung ist, ob der Schuldner durch sein eigenes Ver-

Zitierte Normen: § 18 FGG
GläubigerRenteBeschlußWährungsreformBeschwerdeVHGSchuldner

Volltext der Entscheidung

Beschluß:
21C7 008
II_ZB_S/5i
In der Vertragshilfesache 1* des Kaufmanns Wilhelm P 2. seiner Ehefrau Margarethe P beide wohnhaft in W1
Gläubiger, Antragsgegner und Beschwerdeführer,
-vertreten durch die Rechtsanwälte Br» flBHIHBund
 Voigtmann, Wiesbaden, Wilhelmstr
 gegen
1»
2.
den Kaufmann Ernst
 den Y/erkraeister Albert
 beide wohnhaft in
9
9
Schuldner, Antragsteller und Beschwerdegegner,
-vertreten durch die Rechtsanwä^^Br. flHHHBund
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br* Nörr,
 Br. Haager und Hill beschlossen«
Bie sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 20. April 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Gläubiger tragen die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Ber Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 9»000 BM festgesetzt.
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Gründe ?
Io
 Der damals 70 Jahre alte Gläubiger zu 1) verkaufte dem Schuldner zu 1) durch notariellen Vertrag vom 11. Juli 1946 sein in \7flHHB	<*er Firma "Kleiderbügelfabrik
 Wilhelm	betriebenes	Unternehmen. Dieses hatte nach
 einem im Jahr 1942 erlittenen Bombenschaden zunächst stillgelegen. Nach dem Kriege hatte der Gläubiger zu 1) eine Schreinerwerkstatt gemietet und darin mit zwei gemieteten, sowie zwei eigenen Maschinen, geringfügigen Holzvorräten und einer Büroeinrichtung im Gesamtwert von,etwa 7*500 DM unter Beteiligung des Schuldners zu 1) die Arbeit wieder aufgenommen, ohne allerdings mangels geeigneter Vorrichtungen auch schon wieder Kleiderbügel herstellen zu können.
Der Kaufpreis, zu dessen Zahlung der Schuldner zu 1) sich in dem erwähnten Vertrag verpflichtete* wurde nach den Bruttobezügen eines verheirateten Amtsrichters der Stufe III in Wiesbaden bemessen. Der Schuldner zu 1) hatte danach an den Gläubiger zu 1) einen "Kapitalbetrag" in Höhe des 1 1/2-fachen Betrages der Jahresbezüge eines Amtsrichters, außerdem an beide Gläubiger auf die Dauer des Längstlebenden von ihnen, jedoch nicht länger als bis zu dem 31. März 1961 eine monatliche Rente in Höhe der jeweiligen monatlichen Bezüge eines Amtsrichters zu zahlen. Der Schuldner zu 2), der als Werkmeister im Betrieb des Schuldners zu 1), seines Bruders, mitarbeitet, übernahm für diese Verpflichtungen die selbstschuldnerische Bürgschaft. Beide Schuldner unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Nach der Währungsreform verlegte der Schuldner zu 1) den Betrieb unter Aufnahme von Krediten zunächst in ein gemietetes Gebäude einer ehemaligen Kaserne und stellte ihn
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um auf die Kleiderbügelfabrikation. Um die hohen laufenden Unkosten herabzusetzen und um billigere Arbeitskräfte zu bekommen, erwarb er Ende 1953 ein Hausgrundstück in l^|| in dem schon vorher ein Holzverarbeitungsunternehmen betrieben worden war, und verlegte seinen Betrieb dorthin.
Die Gläubiger sind Eigentümer eines villenartigen Grundstücks in	einem Einheitswert von 27*100 DM
und eines unbebauten, 3»200 qm großen Grundstücks.
Durch Beschluß des Amtsgerichts in Wiesbaden vom 24* Oktober 1955 - 42 UR II 9/55 - ist die Rentenverbindlichkeit im Verhältnis 1 s 1 von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt *vorden, während der Antrag der Gläubiger auf' Umstellung auch der Verpflichtung zur Zahlung eines Kapitalbetrags im. gleichen Verhältnis zurückgewiesen worden ist. Gläubiger und Schuldner legten gegen den Beschluß sofortige Beschwerde ein, nahmen sie dann jedoch in einer gemeinsamen Erklärung zurück.
In zwei vorangegangenen Vertragshilfeverfahren - 10 II V 14/49 Amtsgericht Wiesbaden / 5 T 480/51 Landgericht ?/iesbade: 6 W 133/52 Oberlandesgerieht Frankfurt und 16 II V 8/55 Amtsgericht Wiesbaden / 4 I 96/56 Landgericht Wiesbaden / 6 W 573/56 Oberlandesgericht Frankfurt - ist auf Antrag der Schuldner nach Einholung mehrerer Gutachten die Rentenver-pflichtung in der Weise herabgesetzt worden, daß die bis zu dem 30. Juni 1951 fällig gewordenen Beträge als mit den bis dahin geleisteten Zahlungen abgegolten anzusehen waren und daß in der Folgezeit bis zu dem 31- Dezember 1957 monatlich nur 200 DM zu zahlen waren.
Die Schuldner begehren auch für die Jahre 1958 und 1959 Herabsetzung der Rente auf monatlich 200 DM. Sie machen geltend, die Währungsreform habe die bei Abschluß des Vertrages
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bestehenden Verhältnisse grundlegend geändert. Das Unternehmen sei so überschuldet, daß ihnen die Zahlung einer Rente von mehr als monatlich 200 DM nicht möglich sei«, Die Gläubiger haben um Zurückweisung des Antrags gebeten und dazu in erster Linie vorgetragen, die Lage des Unternehmens sei in den vorangegangenen Verfahren bei weitem zu ungünstig beurteilt worden.
Das Landgericht hat Uber den Antrag nur insoweit entschieden, als er die für das Jahr 1958 zu zahlende Rente betrifft, R9 hat die Rente insoweit auf monatlich 250 DM herabgesetzt und den v/eitergehenden Antrag für das Jahr 1958 zurückgev/iesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubiger zurückgewie-een und auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hin die Rente für das Jahr 1958 auf monatlich 200 DM herabgesetzt. Der Beschluß ist den Beteiligten nicht zugestellt, sondern nur formlos mitgeteilt worden. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Gläubiger ihren Antrag auf Versagung von Vertragshilfe weiter; hilfsweise bitten sie, die Rente auf mindestens 3/5 des vereinbarten Betrages festzusetzen. Die Schuldner bitten um Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde,
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 18 Abs, 3 VHG zulässig und in rechter Form und Frist eingelegt aber sachlich nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht erwägt, ob der Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung von Vertragshilfe der Umstand ent gegensteht, daß Schuldner und Gläubiger in einer gemeinsamen Erklärung die von beiden Seiten eingelegte sofortige Beschwerde gegen den erwähnten Umstellungsbeschluß des
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Amtsgerichts in Wiesbaden zurückgenommen haben. Es führt dazu aus9 die Schuldner hätten damit nicht eine höhere als die gesetzliche Umstellung vereinbart, sondern sich lediglich der richterlichen Feststellung der gesetzlichen Umstellung unterworfen. Ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien infolgedessen anders als in dem Fall, der durch den Beschluß BGHZ 20, 221 entschieden worden sei, nicht auf eine über den Rahmen des Umstellungsgesetzes hinaus-gehende freiwillig übernommene Verbindlichkeit zurückzu-führen.
Die Gläubiger erheben gegen diese Ausführungen Bedenken. Sie leiten aus der Einigung von Schuldner und Gläubiger Uber die Zurücknahme der sofortigen Beschwerden eine die Anwendung des Vertragshilfegesetzes ausschließende Vereinbarung Uber die Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten her. - Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. In dem oben genannten Beschluß BGHZ 20, 221, auf den die Gläubiger sich berufen, wird ausgeführt, nach Sinn und Zweck des Vertragshilfegesetzes beschränke sich die Gewährung richterlicher Vertragshilfe auf die vor der Währungsreform begründeten Verbindlichkeiten. Beruhten die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die dem Schuldner.die volle Erfüllung seiner Verbindlichkeit unmöglich machten, auf einer Vereinbarung, die er selbst nach dem 21. Juni 1948 eingegangen sei* so sei für die Gewährung von Vertragshilfe kein Raum. - Dieser Grundsatz kann auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, die Beteiligten hätten nicht eine höhere als die gesetzliche Umstellung vereinbart, sondern sich lediglich der richterlichen Feststellung der gesetzlichen Umstellung unterworfen, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und beruht auch nicht auf einem Verfahrensverstoß. Sie ist deshalb für den beschließenden Senat bindend, da
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die objektive Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts und damit auch die Auslegung von Vereinbarungen im Verfahren über die sofortige weitere Beschwerde nicht nachgeprüft werden kann, § 18 Abs. 3 Satz 3 VHG, § 27 FGG. Die Gläubiger können deshalb nicht mit ihrem Vorbringen gehört werden, sie hätten, sich mit den Schuldnern über die vereinbarte Rücknahme der eingelegten Rechtsmittel hinaus auch über ein bestimmtesUmstellungsverhältnis geeinigt und damit die Inanspruchnahme richterlicher Vertragshilfe ausgeschlossen. Die vereinbarte Rücknahme der sofortigen Beschwerde hatte für sich betrachtet nicht zur Folge, daß die Schwierigkeiten der Schuldner, die vor der Währungsreform eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, als auf einer nach der Währungsreform getroffenen Vereinbarung beruhend anzusehen wären. Sie steht deshalb auch bei Berücksichtigung der in der genannten Entscheidung BGHZ 20,
221 entwickelten Grundsätze der Anwendbarkeit des Vertragshilf egesetzes nicht entgegen.
2. a) Das Berufungsgericht stellt fest, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schuldner seien auf die Folgen des Zusammenbruchs und der Währungsreform zurückzuführen.
Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Gläubiger liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind deshalb unzulässig. Im übrigen kommt es aber auf den durch das Beschwerdegericht geprüften Zusammenhang aus Rechtsgründen auch nicht an. § 1 VHG läßt zwar richterliche Vertragshilfe nur für vor dem 21. Juni 1948 - dem Währungsstichtag - begründete Verbindlichkeiten zu, macht aber die Gewährung von Vertragshilfe nicht davon abhängig, daß die Währungsreform sich auf die Verbindlichkeit oder die Möglichkeit ihrer Erfüllung ausgewirkt hat; Stundung oder Herabsetzung der Verbindlichkeit kann vielmehr gewährt werden, ,rwenn und soweit die fristgemäße oder die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile
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nicht zugemutet werden kann”, ohne daß darauf abgestellt wird, ob die Schwierigkeiten des Schuldners durch die Währungsreform oder die ihr zeitlich vorangegangenen, das Wirtschaftsleben im ganzen bestimmenden politischen und wirtschaftlichen Ereignisse verursacht worden sind» Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, kommt es für die hiernach vorzunehmende umfassende Abwägung der Interessen und der Lage der Beteiligten auf den Sachstand im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts der ersten Beschwerde, do h„ der letzten I&tsacheninstanz an (BGHZ 2, 150; 14, 398;
 Saage, VHG § l.Anm» 2 m. w. Nachw.; a. A. Luden-Rowedder, Vertragshilfegesetz S. 28/29)«
b) Das Beschwerdegericht stellt fest, die Beteiligten seien sich bei Vertragsabschluß über die weitere wirtschaftliche Entwicklung, wie sie danach insbesondere durch die Währungsreform bestimmt worden sei, durchaus nicht im klaren gewesen. Anders lasse es sich nicht erklären, daß der Wert des durch den Vertrag verkauften Unternehmens in einem so auffälligen Mißverhältnis zu dem Kaufpreis gestanden habe. Auf Grund dieser Erwägungen kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners zu 1) seien eine Edge der Nachkriegsverhältnisse und der Währungsreform, der Antrag auf Gewährung richterlicher Vertragshilfe mithin zulässig. -Auf einen solchen Zusammenhang kommt es Jedoch nach den vorstehenden Ausführungen weder für die Zulässigkeit noch für die Begründetheit des Antrags an. Es braucht deshalb auf die Angriffe der Gläubiger gegen die Erwägungen, auf Grund deren das 3eschwerdegericht zu der bezeichneten Schlußfolgerung kommt, ohne sich auch bei seiner Sachentscheidung darauf zu stützen, nicht eingegangen zu werden.
Im übrigen richten sich auch diese Angriffe in unzulässiger Weise im wesentlichen gegen die latsachenfeststellungen des Beschwerdegerichts.
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3« Das Beschwerdegericht hat einen Steuerberater und vereidigten Buchprüfer als Sachverständigen über die Ertragslage des Unternehmens vernommen und auf Grund dieser Vernehmung sowie der in den vorangegangenen Vertrags-hilfeverfahren eingeholten Gutachten festgestellt, der seit Jahren verschuldete Betrieb des Schuldners zu 1) könne sich trotz größter Sparsamkeit der Schuldner nur mit Mühe über Y/asser halten; für die Ausdehnung der Fabrikation auf Kunststoffwaren fehlten die erforderlichen Mittel. Unter Berücksichtigung der Konkurrenzverhältnisse seien die künftigen Rentabilitätsaussichten des Unternehmens nicht günstig zu beurteilen. Aus der Verlegung des Betriebs nach Lorsch könne dem Schuldner zu 1) kein Vorwurf gemacht werden. Auch bei Berücksichtigung der einkommensmäßig bedrängten Lage der Gläubiger erscheine es nicht gerechtfertigt, den überschuldeten und in seiner Existenz auf höchste gefährdeten Betrieb des Schuldners zu 1) mit einer höheren Rente als monatlich 200 DM zu belasten. Den Gläubigem müsse zugemutet werden, auf die Substanz ihres Vermögens zurückzugreifen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer entsprechenden richterlichen Vertragshilfe seien auch hinsichtlich des Schuldners zu 2) gegeben, da dieser sich als Arbeitnehmer mit einem bescheidenen Verdienst - nach einer vorgelegten Verdienstber»cheini**ung im Jahr 1958 6.646,43 DM, von denen er nach seiner nicht bestrittenen Behauptung eine vierköpfige Familie unterhalten muß -begnügen müsse.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Was die Gläubiger dagegen Vorbringen, liegt wiederum auf tatsächlichem Gebiet, das zu beurteilen Sache des Beschv/erdegerichts ist. Dieses hat insbesondere nicht verkannt, daß für die nach § 1 VHG vorzunehmende Abwägung von Bedeutung ist, ob der Schuldner durch sein eigenes Ver-
schulden in die Schwierigkeiten geraten ist, auf die er seinen Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe stützt (Beschluß vom 18. Llai 1956 - V ZB 55/55 = LM VHG § 3 Nr. 12; Beschluß vom 17. Januar 1957 - II ZB 1/57; Saage, VHG § 1 Anm. 2 f). Es hat jedoch ein Verschulden der Schuldner unter Hinweis auf die eingehende Erörterung dieser Präge durch den Sachverständigen, der sich mit der Zweckmäßigkeit der Investitionen der Schuldner ausführlich befaßt hat, bedenkenfrei verneint. Die Abwägung der Interessen und der Lage der Beteiligten durch das Beschwerdegericht, das ersichtlich der Auffassung ist, durch eine Rente von monatlich 200 DM werde die Grenze der Leistungsfähigkeit des. Betriebes erreicht, so daß die Festsetzung einer höheren Rente zu dem Zusammenbruch des Betriebes führen könnte und deshalb auch nicht im richtig verstandenen Interesse der Gläubiger läge, ist auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Nach J 3-9 Abs. 1 VHG, § 2 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO haben die Gläubiger die Gerichtskosten zu tragen. Nach § 20 VHG werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Festsetzung des
'A'erts des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 19 Abs» 1 und Abs- 7 Satz 2 VKG, § 131 Abs- 2 und § 30 der KostO»
Br« Nastelski
 Br- Kuhn
 Dr,
Br- Haager
 Hill
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