Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5o Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dro Nastelslci und der Bundesrichter Dr, Haidinger, Dr, Kuhn, Dr, Haager und Dr, Reinicke beschlosseng Auf die sofortigen Beschwerden des Klägers werden die Beschlüsse des 4» Zivilsenats des Oberlandesge-richts München mit dem Sitz in Augsburg vom 21o Januar 1958 und vom 1«» Februar 1958 aufgehobene Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 13« November 1957 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom 1, Februar 1958 bleibt dem Berufungsgericht überlassen» Der Klüger hat unter Glaubhaftmachung seiner Behauptungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit der Begründung begehrt, bei Aufgabe des Telegramms sei ihm versichert worden, das Telegramm werde am nächsten Tag, also am letzten Tag der Berufungsfrist, morgens ankorcmen. Januar 1958 die Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, der Kläger habe kurz nach Einreichung des Armenrechts eine Beschäftigung gefunden, die es ihm ermöglicht habe, die Kosten des Berufungsverfahrens zu bestrei- ten«, 3r hätte deshalb den Ausgang des Anaenr edits Verfahrens nicht abwarten dürfen, sondern rechtzeitig Auftrag zur Durchführung der Berufung auf eigene Kosten erteilen müssen« Zudem sei die Verzögerung - offensichtlich in der Übermittlung des ablehnenden Armenrechtsbescheides - für den Kläger voraussehbar gewesen, so daß er sie in seine Entschließungen habe cinreclmen müssen« Hit Beschluß vom 1. Die Begründung des Oberlandesgorichts, der Kläger habe eine Oeschäftigung gefunden, die es ihm geraume Zeit vor Ablauf der Berufungsfrist, allerdings erst nach Einreichung dos Aruenrechtsgesuchs, ermöglicht habe, die Berufung auf eigene Kosten durchzuführen, erscheint schon deshalb bedenklich, v/cil nähere Angaben über die Einkünfte dos Klägers fehlen und weil daraus insbesondere nicht zu entnehmen ist, ob der Kläger, der auch nach der.Ansicht des Oberlandesgerichts noch am 29- ilovenber 1957 als arm im Sinne des § 114 Abs« 1 ZPO anzusehen war, sich im späteren laufe des Verfahrens in der Tat nicht mehr für arm halten konnte und daher auch nicht durch die wenigstens subjektiv berechtigte Annahme der Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung verhindert war (vgl« BGH IM ZPO § 236 Kr« 4). Bs braucht jedoch darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil die Wiedereinsetzung auch dann zu gewähren ist, wenn der Kläger während des Laufs des Armen-rechtsgesuclis infolge seiner veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse zu der Überzeugung hätte kommen müssen, daß er die Berufung auf eigene Kosten durchführen könne und müsse« Er durfte - v/ie jeder Rechtsmittelkläger - auch in Die trotzdem eingetretene Verzögerung bildet daher ein für den Kläger unabwendbares Ereignis, so daß ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren ist (§ 253 ZPO).
/ 093 II ZB 5/58 Beschluß? In Sachen des Studenten Erich S ZoZto c/o MBB Venezuela9 Klägers, Berufungsklagers und Beschwerdeführers, -Prozeßbevollmächtigter! IIo Instanz Rechtsanwalt Dr gegen den Architekten Fred El - E Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, -Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt IIc Instanz hat der II«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5o Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dro Nastelslci und der Bundesrichter Dr, Haidinger, Dr, Kuhn, Dr, Haager und Dr, Reinicke beschlosseng Auf die sofortigen Beschwerden des Klägers werden die Beschlüsse des 4» Zivilsenats des Oberlandesge-richts München mit dem Sitz in Augsburg vom 21o Januar 1958 und vom 1«» Februar 1958 aufgehobene Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 13« November 1957 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Kläger-» Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom 1, Februar 1958 bleibt dem Berufungsgericht überlassen» -2- - gründes Die Klage ist durch Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 13- November 1957, z. Hd. des Prozeßbevollmächtigt cn des Klägers zugestellt am 19. November 1957, abgewiesen worden. Am 20- November 1957 hatte der Kläger, der seit dem 16. November 1957 in enezuela be- schäftigt ist, durch ein Schreiben seines Anwalts vom 13. November 1957 von der Klagabweisung erfahren. Er beauftragte am gleichen Tage seinen Proezßbevollmächtigten, ein Armenrecht sgesuch zwecks Durchführung der Berufung einzureichen. Das Berufungsgericht lehnte das am 29. November 1957 eingegangene Gesuch mit einem dem Prozeßbevollmachtigten des Klägers an 12. Dezember 1957 zugestellten Beschluß wegen Aussichtslosigkeit der HechtsVerfolgung ab. Der Prozeßbevollmächtigte fragte mit einem am gleichen Tag abge-sandten Luftpostbrief an, ob er gleichwohl Berufung einle-gen solle. Dieses Schreiben erhielt der Kläger am 18. Dezember 1957» Durch Telegramm vom gleichen Tag erteilte er den Auftrag zur Berufungseinlegung. Das Telegramm erreichte seinen Prozoßbevollmächtigten jedoch erst am 20. Dezember 1957, also nach Vblauf der am 19. Dezember 1957 endenden Berufungsfrist. Der Klüger hat unter Glaubhaftmachung seiner Behauptungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit der Begründung begehrt, bei Aufgabe des Telegramms sei ihm versichert worden, das Telegramm werde am nächsten Tag, also am letzten Tag der Berufungsfrist, morgens ankorcmen. Das Oberlandesgericht München hat durch Beschluß vom 21. Januar 1958 die Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, der Kläger habe kurz nach Einreichung des Armenrechts eine Beschäftigung gefunden, die es ihm ermöglicht habe, die Kosten des Berufungsverfahrens zu bestrei- -3- ten«, 3r hätte deshalb den Ausgang des Anaenr edits Verfahrens nicht abwarten dürfen, sondern rechtzeitig Auftrag zur Durchführung der Berufung auf eigene Kosten erteilen müssen« Zudem sei die Verzögerung - offensichtlich in der Übermittlung des ablehnenden Armenrechtsbescheides - für den Kläger voraussehbar gewesen, so daß er sie in seine Entschließungen habe cinreclmen müssen« Hit Beschluß vom 1. Februar 1958 hat es außerdem die Berufung als unzulässig verworfen* Gegen beide Beschlüsse wenden sich die rechtzeitig erhobenenen sofortigen Beschwerden des Klägers« Sie sind zulässig und mußten zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse führen« Die Begründung des Oberlandesgorichts, der Kläger habe eine Oeschäftigung gefunden, die es ihm geraume Zeit vor Ablauf der Berufungsfrist, allerdings erst nach Einreichung dos Aruenrechtsgesuchs, ermöglicht habe, die Berufung auf eigene Kosten durchzuführen, erscheint schon deshalb bedenklich, v/cil nähere Angaben über die Einkünfte dos Klägers fehlen und weil daraus insbesondere nicht zu entnehmen ist, ob der Kläger, der auch nach der.Ansicht des Oberlandesgerichts noch am 29- ilovenber 1957 als arm im Sinne des § 114 Abs« 1 ZPO anzusehen war, sich im späteren laufe des Verfahrens in der Tat nicht mehr für arm halten konnte und daher auch nicht durch die wenigstens subjektiv berechtigte Annahme der Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung verhindert war (vgl« BGH IM ZPO § 236 Kr« 4). Bs braucht jedoch darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil die Wiedereinsetzung auch dann zu gewähren ist, wenn der Kläger während des Laufs des Armen-rechtsgesuclis infolge seiner veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse zu der Überzeugung hätte kommen müssen, daß er die Berufung auf eigene Kosten durchführen könne und müsse« Er durfte - v/ie jeder Rechtsmittelkläger - auch in -4- diesem Fall mit der Einlegung der Berufung bis zu dem letzten Tag der Berufungsfrist warten* Wie er glaubhaft gemacht hat, war ihm an seinem Wohnort versichert worden, das Telegramm mit dem Auftrag zur Berufungseinlegung werde am letzten Tag der Berufungsfrist vormittags bei seinem Prozeßbovoll-mächtigten eintroffen. Bei der technischen Vervollkommnung des Ilachrichtendienstes hatte er keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln« Besondere Umstände, die eine Verzögerung der Telegrammübcrmittlung befürchten ließen, sind nicht fcstgesteilt. Die Tatsache, daß die Beförderung eines Luftpostbriefes mehrere Tage dauerte, war kein Anlaß, entgegen der Auskunft der Postvorwaltung mit einer verspäteten Telcgrammzuotellung zu rechnen. Die trotzdem eingetretene Verzögerung bildet daher ein für den Kläger unabwendbares Ereignis, so daß ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren ist (§ 253 ZPO). Zugleich war auf die besonders erhobene sofortige Beschwerde der Beschluß über die Verwerfung der Berufung wogen Unzulässigkeit aufzuheben (§ 519 h Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten der Wiedereinsetzung beruht auf § 238 Abs. 5 ZPO. Br.Nastelski Br.Haidinger Br.Kuhn Br.Haager Br.Reinicke