Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Ganter und der Bundesriohter Br. Kuhn, Br. Nörr, Br. Haa< ger und Liesecke beschlossene Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10, Zivilsenats deB Kammergerichts in Berlin vom 30t März 1957 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, gegen Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigters Juli 1956 Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten, nachdem zuvor ein innerhalb der Berufungsfrist eingereichtes Armenrechtsgesuch zurückgewiesen worden war» Durch Beschluß vom 14« Juli 1956 wurde ihm die beantragte Wiedereinsetzung gewährt. Auf die Erwiderung der Beklagten hat er den Standpunkt vertreten, er habe die Berufung rechtzeitig begründet, da die Begründung im Armen- 4 rechtsgesuch und in der Gegenvorstellung enthalten gewesen lk~. aei„ Den Antrag auf Wiedereinsetzung hat er nur noch vorsorglich gestellt, Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da eine Begründung nicht rechtzeitig einge- Sie entsprach für sich allein betrachtet allerdings nicht den Anforderungei: des § 519 ZPO, da in ihr die Berufungsgründe nicht einzeln aufgezählt waren« Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die fehlende Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf ein von einem Be-rufungsanwalt unterzeichnetes anderes Schriftstück ersetzt werden kann wie z.B. ein Armenrechtsgesuch (RGZ 143, 266; BGHZ 13, 244). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall gegeben war (DM EheG § 48 Abs 2 Nr 14), nicht eindeutig erkennen, daß eine Bezugnahme auf das früher eingereichte Armenrechtsgesuch gewollt war. Er hat sich, als er auf das Fehlen einer Berufungsbegründung hingewiesen wurde, nicht darauf berufen, daß sie bereits im Armenrechtsgesuch enthalten sei, sondern hat zunächst einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt, Die besondere Ausgestaltung, wie sie der Entscheidung des III. Der die Gegenvorstellung gegen die Ablehnung des Armenrechtsgesuchs enthaltene Schriftsatz kann ebenfalls nicht als Berufungsbegründung angesehen werden. Y/ie das Berufungsgericht jedoch zutreffendfestgestellt hat, beschäftigt sich die Gegenvorstellung nicht mit uem angefochtenen Urteil, dondern mit den Gründen der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte nach Kenntniserlangung von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch nicht geltend gemacht, er habe mit der Gegenvorstellung zugleich eine Berufungsbegründung abgeben wollen«
II ZB 5/57 2395 085 Beschluß In Sachen :&ndelsvertreters Hans G In Klägers9 Berufungsklägers und Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Br. hat der II „ Zivilsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung vom 23. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Ganter und der Bundesriohter Br. Kuhn, Br. Nörr, Br. Haa< ger und Liesecke beschlossene Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10, Zivilsenats deB Kammergerichts in Berlin vom 30t März 1957 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, gegen Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigters 2 r Gründe i Der Kläger hatte wegen unberechtigter Kündigung seines Handelsvertretervertrags gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche für entgangene Provision erhoben und ferner Ersatz des Schadens verlangt, der ihm dadurch entstanden sei, daß er wegen Ausbleibens der ProvisionsZahlungen,der Beklagten zu einem verlustbringenden Verkauf ihm gehörender Aktien gezwungfn^iei? Den Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Provision hat das Landgericht zu dem Teil zugebilligt« Im übrigen hat es die Klage abgewiesen« Der Kläger hat gegen dieses am 27« A-nril 1956 zugestellte Urteil am 6. Juli 1956 Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten, nachdem zuvor ein innerhalb der Berufungsfrist eingereichtes Armenrechtsgesuch zurückgewiesen worden war» Durch Beschluß vom 14« Juli 1956 wurde ihm die beantragte Wiedereinsetzung gewährt. Auf seine mit Schriftsatz vom 15« September 1956 gegen die Versagung des Armen-rechts erhobene Gegenvorstellung bewilligte ihm das Berufungsgericht das ^rmenrecht im Umfange seines in der Berufungsschrift enthaltenen Antrags. Die Berufungsschrift enthielt außer dem Antrag keine Begründung der Berufung« Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ist ebenfalls keine Begründung eingekommen. Auf den Hinweis des Gerichts vom 24. Oktober 1956, die am 6. Juli 1956 eingelegte Berufung sei $och nicht begründet, hat der Beklagte am 1. November 1956 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BerufungBbegründungsfrist nachgesucht, weil die Büroangesbellte seines Prozeßbevollmächtigten vergessen habe, die BerufungBbegründungsfrist zu notieren. Zugleich hat er die Berufung begründet. Auf die Erwiderung der Beklagten hat er den Standpunkt vertreten, er habe die Berufung rechtzeitig begründet, da die Begründung im Armen- 4 rechtsgesuch und in der Gegenvorstellung enthalten gewesen lk~. aei„ Den Antrag auf Wiedereinsetzung hat er nur noch vorsorglich gestellt, Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da eine Begründung nicht rechtzeitig einge- 4 gangen sei und da die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben seien. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 519 b ZPO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet , Die Berufung vom 6. Juli 1956 enthielt den formulierten Antrag auf Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Klage auf Zahlung von 8.640,22 DM - soviel betrug nach 3er Behauptung des Klägers der durch den verkauf der nlctien entstandene Verlust - abgewiesen war und auf Verurteilung der BeHagten zur Zahlung dieses Betrages. Damit war schon in die Berufungsschrift ein feil der Angaben aufgenommen', die nach dem Gesetz in der BerufungsBegründung enthalten sein müssen. Sie entsprach für sich allein betrachtet allerdings nicht den Anforderungei: des § 519 ZPO, da in ihr die Berufungsgründe nicht einzeln aufgezählt waren« Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die fehlende Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf ein von einem Be-rufungsanwalt unterzeichnetes anderes Schriftstück ersetzt werden kann wie z.B. ein Armenrechtsgesuch (RGZ 143, 266; BGHZ 13, 244). Grundsätzlich muß diese Bezugnahme, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (DM ZPO § 519 Nr 2 und Nr 11), ausgesprochen sein. Eine vor der Einlegung der Berufung erfolgte Einreichung eines Armen-rechtsgesuchs macht die Begründung der Berufung nicht unnötig.. Eine solche Bezugnahme enthält die Berufungsschrift nicht. In ihr ist von dem Armenrechtsgesuch nur insoweit die Rede, als die Einreichung des Armenrechts als Grund für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungseinlegung angegeben war. Die eigentliche Berufungsschrift, die zugleich den formulierten Berufungsantrag enthält, läßt keine Bezugnahme auf das Armenrechtsgesuch und die darin gegebene ausführliche Begründung erkennen. Der Beschwerdeführer weist nun darauf hin, daß nach der Rechtsprechung eine stillschweigende Bezugnahme auf ein Armenrecht genüge. Ob dies in ganz besonderen Fällen zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden. Dagegen spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, daß im Armenrechtsgesuch zur Abweisung beider Ansprüche Stellung genommen wurde, während der Berufungsantrag sich nur gegen die Abweisung eines Anspruchs richtet. Schon deshalb läßt die Gesamtlage des Rechtsstreits im Gegensatz zu der Sachlage, wie sie in dem vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall gegeben war (DM EheG § 48 Abs 2 Nr 14), nicht eindeutig erkennen, daß eine Bezugnahme auf das früher eingereichte Armenrechtsgesuch gewollt war. Es fehlt • auch im Gegensatz zu der Entscheidung des IV. Zivilsenats an einem Anzeichen dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers eine solche Bezugnahme gewollt hat. Er hat sich, als er auf das Fehlen einer Berufungsbegründung hingewiesen wurde, nicht darauf berufen, daß sie bereits im Armenrechtsgesuch enthalten sei, sondern hat zunächst einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt, Die besondere Ausgestaltung, wie sie der Entscheidung des III. Zivilsenats (LM ZPO § 519 Nr 11) zu Grunde lag, war ebensowenig gegeben wie die besonderen Umstände, die das Reichsgericht (RG JW 1937? 439) zur ausnahmsweisen Zulassung einer stillschweigenden Bezugnahme veranlaßt haben (vgl auch RGZ 145» 175; RG HRR 1936 Nr 1678). Das Armehrechtsgesuch hatte somit nur Bedeutung für das laufende Armenrechtsverfahren, nicht für das erst später anhängig gewordene Berufungsverfahren. Der die Gegenvorstellung gegen die Ablehnung des Armenrechtsgesuchs enthaltene Schriftsatz kann ebenfalls nicht als Berufungsbegründung angesehen werden. Er ist nach Einlegung der Berufung eingegangen. Ein solcher Schriftsatz könnte dann zur Begründung herangezogen werden, wenn er sich tatsächlich in derselben Richtung bewegt hätte, wie die Berufungsbegründung, indem er zu dem Zwecke der Durchführung der Berufung dargelegt hätte, aus welchen Gesichtspunkten das Urteil anfechtbar erscheine. Dies mag insbesondere zutreffen, wenn es sich um eine im Armenrechtsverfahren abgegebene Erwiderung zu einem gegnerischen Schriftsatz handelt, die sich mit dem ^erufungsurteil auseinandersetzt (Rii HER 1936 Nr 1678). Y/ie das Berufungsgericht jedoch zutreffendfestgestellt hat, beschäftigt sich die Gegenvorstellung nicht mit uem angefochtenen Urteil, dondern mit den Gründen der Ablehnung des Armenrechtsgesuchs. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte nach Kenntniserlangung von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch nicht geltend gemacht, er habe mit der Gegenvorstellung zugleich eine Berufungsbegründung abgeben wollen« • Mit Recht hat das Berufungsgericht die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Ob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sein Personal sorgfältig ausgesucht und unterwiesen und die nötigen organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen getroffen hat, kann dahingestellt bleiben. Ihm selbst wurden die Akten während des Verlaufs der Berufungsbegründungsfrist zweimal vorgelegt und zwar einmal zur Anfertigung der Gegenvorstellung und außerdem beim Eingang eines Schriftsatzes der Beklagten. Hierbei traf ihn die ■ Pflicht, zu prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist notiert war, zu demindest mußte er in der Richtung nachprüfen, ob sioh in den Akten ein Vermerk über die Eintragung in dem I L* m ■ Fristenkalender befand (BGH IM ZPO § 233 Nr 10). Das in dieser Unterlassung liegende Verschulden ist der Beklagten anzurechnen^ Da gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, bei einer Wachprüfung deB Pro-zeßbevollinächtigten des Klägers wäre die Frist gewahrt worden, keine Bedenken bestehen, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« Die Beschwerde war daher auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Dr. Canter Dr. Kuhn Dr. Hörr Dr« Haager Liesecke