April 1998 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. April 1997 auf Antrag des Antragstellers angeordnet hat. Juli 1997 eingegangenen Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens hat das Amtsgericht durch - ihr am 14. August 1997 eingegangenen Einstellungsantrag hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 24. Das Landgericht hat ihre sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 3. Ihre weitere Beschwerde hat das Thüringer Oberlandesgericht durch Beschluß vom 2.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 4/98 vom 6. April 1998 in Sachen Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 1998 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. Februar 1998 wird auf deren Kosten als unzulässig verworfen. Der Beschwerdewert wird auf 28.400,-- DM festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien sind jeweils hälftige Miteigentümer eines Grundstücks, dessen Teilungsversteigerung das Amtsgericht E. durch Beschluß vom 22. April 1997 auf Antrag des Antragstellers angeordnet hat. Der Beschluß wurde der Antragsgegnerin am 26. April 1997 zugestellt. Ihren am 7. Juli 1997 eingegangenen Antrag auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens hat das Amtsgericht durch - ihr am 14. August 1997 zugestellten -Beschluß vom 5. August 1997 als gern. §§ 180 Abs. 2, 30 b Abs. 1 ZVG verfristet und in der Sache unbegründet zurückgewiesen. Ihren erneuten, am 29. August 1997 eingegangenen Einstellungsantrag hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 24. September 1997 als unzulässig verworfen. Das Landgericht hat ihre sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 3. Dezember 1997 zurückgewiesen. Ihre weitere Beschwerde hat das Thüringer Oberlandesgericht durch Beschluß vom 2. Februar 1998 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 21. Februar 1998 hat die Antragsgegnerin beantragt, "diese Angelegenheit dem Bundesgerichtshof vorzulegen". II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts ist gern. § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Hesselberger Prof. Dr. Henze Prof. Dr. Goette Dr. Kurzwelly Kraemer