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BGH · II ZB 4/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 4/97

November 1996, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Kläger Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Februar 1997, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen. Februar 1997") bei dem Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers . 1. Das Landgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs zwar verletzt, doch erweist sich dieser Verstoß als nicht ursächlich für die landgerichtliche Entscheidung. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In diesem Sinn gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung jedes Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (vgl. Ob die Ursache für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in einem Versehen der Geschäftsstelle oder in anderen Umständen liegt, ist unerheblich. Juli 19.96 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 2. Juni 1996 bei der Abfassung des Urteils vom 24. Oktober 1996 bekanntgegeben wurde, rechtfertigt es jedoch nicht, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Wie eine Verfassungsbeschwerde könnte die sofortige Beschwerde des Klägers allenfalls Erfolg haben, wenn die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, d.h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß Der Kläger legt nicht dar, daß und warum das Landgericht anders hätte entscheiden müssen, wenn es seinen Schriftsatz vom 2. Die mit dem Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, versehenen weiteren Behauptungen zur fehlenden "Arglosigkeit" der handelnden Personen sind allgemein-abstrakter Natur; aus ihnen könnte kaum auf das konkrete Wissen dieser Personen geschlossen werden. Dementsprechend räumt der Kläger selber ein, daß er sich bei der Lektüre des landgerichtlichen Urteils von der Überzeugung leiten ließ, das Landgericht habe seinen Schriftsatz vom 2. Nicht die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG war ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist, sondern die Vorstellung des Klägers, eine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil sei auch bei Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 2.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
BerufungGGLandgerichtKlägerKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
cl 07. 1997
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II ZB 4/97
BESCHLUSS
vom 16. Juni 1997
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette,
 Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Januar 1997 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 350.000,-- DM
Gründe:
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe des von Antoine Pesne geschaffenen Ölgemäldes "Porträt Friedrich der Große", hilfsweise die Feststellung seines Eigentums an diesem Gemälde. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat er einen vom 2. Juni 1996 datierten Schriftsatz eingereicht, der am 2. Juli 1996 bei Gericht eingegangen ist. Mit Urteil vom 24. Juli 1996 (nicht:
 14. August 1996), dem Kläger zugestellt am 20. September 1996, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Den Schriftsatz vom 2. Juni 1996 hat es dabei nicht verwertet; dieser ist erstmals am 9. Oktober 1996 einem Richter vor-
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gelegt worden. Dem Kläger wurde dies mit Schreiben vom 21. Oktober 1996, eingegangen am 25. Oktober 1996, mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 7. November 1996, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Kläger Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er trägt vor, er sei davon ausgegangen, daß das Landgericht seinen Schriftsatz vom 2. Juni 1996 bei der Urteilsfindung verwertet habe, und habe deshalb zunächst davon abgesehen, Berufung einzulegen.
Mit Beschluß vom 23. Januar 1997, dem Kläger zugestellt am 12. Februar 1997, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 23. Februar 1997 (GA 243; die Abschriften tragen unverständlicherweise den Eingangsstempel "27. Februar 1997") bei dem Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers .
II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs zwar verletzt, doch erweist sich dieser Verstoß als nicht ursächlich für die landgerichtliche Entscheidung.
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a)	Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der Nichtberücksichtigung des Sachvor-trags der Parteien haben. In diesem Sinn gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung jedes Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (vgl. BVerfGE 58, 353, 356 m.w.N.). Ob die Ursache für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in einem Versehen der Geschäftsstelle oder in anderen Umständen liegt, ist unerheblich. Das Gericht ist insgesamt dafür verantwortlich, daß das Gebot des rechtlichen Gehörs eingehalten wird (vgl. BVerfGE 50, 381, 385).
Hiergegen hat das Landgericht verstoßen. Es hat den am 2. Juli 19.96 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 2. Juni 1996 bei der Abfassung des Urteils vom 24. Juli 1996 nicht verwertet, weil es von ihm - wenn auch
 unverschuldet - keine Kenntnis hatte.
b)	Dieser Verstoß, der dem Kläger erst am 25. Oktober 1996 bekanntgegeben wurde, rechtfertigt es jedoch nicht, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Wie eine Verfassungsbeschwerde könnte die sofortige Beschwerde des Klägers allenfalls Erfolg haben, wenn die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, d.h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß
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die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer
 anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesent..
liehen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlaßt oder im ganzen zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. zur Verfassungsbeschwerde BVerfGE 82, 236, 257; st. Rspr.; vgl. auch Schmidt -Aßmann in Maunz-Dürig, GG Art. 103 Rdri „ 15 9 ff.).
An einer derartigen Begründung fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger legt nicht dar, daß und warum das Landgericht anders hätte entscheiden müssen, wenn es seinen Schriftsatz vom 2. Juni 1996 rechtzeitig zur Kenntnis genommen hätte. Der dort genannte Zeuge B.	wurde
 am 24. Juli 1996 vernommen. Die mit dem Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, versehenen weiteren Behauptungen zur fehlenden "Arglosigkeit" der handelnden Personen sind allgemein-abstrakter Natur; aus ihnen könnte kaum auf das konkrete Wissen dieser Personen geschlossen werden. Dementsprechend räumt der Kläger selber ein, daß er sich bei der Lektüre des landgerichtlichen Urteils von der Überzeugung leiten ließ, das Landgericht habe seinen Schriftsatz vom 2. Juni 1996 gekannt. Damit gibt er klar zu erkennen, daß das Landgericht auch in Kenntnis dieses Schriftsatzes aus seiner Sicht so entschieden hätte wie es tatsächlich entschieden hat. Dies entzieht der erforderlichen Kausalität zwischen der getroffenen Entscheidung und der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör den Boden. Nicht die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG war ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist, sondern
 die Vorstellung des Klägers, eine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil sei auch bei Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 2. Juni 1996 aussichtslos.
2. Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, der Kläger habe die Berufungsfrist schuldhaft verstreichen lassen. Auf seine Ausführungen wird insoweit verwiesen.
Röhricht	Dr. Hesselberger	Dr.	Goette
 Dr. Kurzwelly
 Kraemer