Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 24. Nachdem es zwischen den Prozeßparteien zu tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftsführung gekommen war, hat die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Einlage von 75.000,— DM, auf Auskunftserteilung über den bis zur Auflösung der Gesellschaft erzielten Überschuß und auf anteilige Auszahlung des sich hieraus zu ihren Gunsten ergebenden Ertrages in Anspruch genommen. Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1994 hat die Klägerin Anschlußberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. März 1995 hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert der Berufung auf 500,— DM festgesetzt und Berufung und, Anschlußberufung als unzulässig verworfen, weil die Berufung der Beklagten die Berufungssumme von 1.500,— DM nicht erreiche; hieraus folge auch die Unwirksamkeit der Anschlußberufung der Klägerin. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts ist eine unselbständige Anschlußberufung. Die Klägerin hat sich nicht innerhalb der Berufungsfrist der Berufung der Beklagten angeschlossen (§ 522 Abs. 2 ZPO). Dem Führer einer unselbständigen Anschlußberufung steht dann kein Rechtsmittel gegen den Verlust seiner An-schließung zur Verfügung, wenn das Hauptrechtsmittel der Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zurückgenommen oder - wie im vorliegenden Fall - als unzulässig verworfen wird (BGH, Beschl. Die Unwirksamkeit der unselbständigen Anschlußberufung ergibt sich direkt aus § 522 Abs. 1 ZPO und damit unmittelbar aus dem Gesetz (BGH, Beschl. Dann hat die Feststellung des Berufungsgerichts konstitutive Wirkung, so daß dem Führer der unselbständigen Anschlußberufung dagegen eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet ist (BGH, Beschl. Der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts ist nicht deshalb als Streitentscheidung im oben angeführten Sinne zu verstehen, weil es im Tenor und in den Gründen des Beschlusses das Rechtsmittel der Klägerin ausdrücklich als unzulässig verworfen hat. Diese Wirkung aber erschöpft sich hier in dem deklaratorischen Hinweis auf den unmittelbar aus § 522 Abs. 1 ZPO folgenden Verlust der Anschlußberufung, nachdem beide Parteien auf die Anfrage des Oberlandesgerichts vom 8. Damit bestand vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zwischen den Parteien Einigkeit, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 511a ZPO 1.500,— DM nicht überstieg und deshalb die von der Beklagten eingelegte Berufung unzulässig war und die Klägerin ihrer Anschlußberufung verlustig gehen mußte.
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 4/95
BESCHLUSS
vom 3. Juli 1995
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1995 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Goette und Dr. Boetticher
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 1995 (24 U 195/94) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 75.000,— DM
Gründe:
I. Die Prozeßparteien haben in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zu dem 30. Juni 1992 ein Reisebüro als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben.
Nachdem es zwischen den Prozeßparteien zu tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftsführung gekommen war, hat die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Einlage von 75.000,— DM, auf Auskunftserteilung über den bis zur Auflösung der Gesellschaft erzielten Überschuß und auf anteilige Auszahlung des sich hieraus zu ihren Gunsten ergebenden Ertrages in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 1. Juni 1994, zugestellt an die Beklagte am 30. Juni 1994 und an die Klägerin am 5. Juli 1994, die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin die Rückzahlung ihrer Einlage geltend gemacht hat. Gleichzeitig hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin Abrechnung über den in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zu dem 1. Juli 1992 erzielten Überschuß zu erteilen.
Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juli 1994, eingegangen bei Gericht am 29. Juli 1994, Berufung eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 25. August 1994, eingegangen bei Gericht am 29. August 1994, begründet. Gegenstand der Berufung der Beklagten ist ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung.
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1994, eingegangen bei Gericht am 28. Dezember 1994 hat die Klägerin Anschlußberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Mit ihrer Anschlußberufung verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage von 75.000,— DM weiter.
Durch Beschluß vom 27. März 1995 hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert der Berufung auf 500,— DM festgesetzt und Berufung und, Anschlußberufung als unzulässig verworfen, weil die Berufung der Beklagten die Berufungssumme von 1.500,— DM nicht erreiche; hieraus folge auch die Unwirksamkeit der Anschlußberufung der Klägerin.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
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II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts ist eine unselbständige Anschlußberufung. Die Klägerin hat sich nicht innerhalb der Berufungsfrist der Berufung der Beklagten angeschlossen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Dem Führer einer unselbständigen Anschlußberufung steht dann kein Rechtsmittel gegen den Verlust seiner An-schließung zur Verfügung, wenn das Hauptrechtsmittel der Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zurückgenommen oder - wie im vorliegenden Fall - als unzulässig verworfen wird (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1989 - VII ZB 4/89, NJW 1990, 840, 841; BGH, Beschl. v. 22. Mai 1984 - III ZB 9/84, NJW 1986, 852? BGH, Beschl. v. 25. März 1981 - IVb 824/80,
FamRZ 1981, 657, 658; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., Rz. 5 zu § 522 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 53. Aufl., Rz. 8 zu § 522a ZPO, Schellhammer, Zivilprozeß, 5. Aufl., Rz. 1016; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht,
15. Aufl., § 138 II la, Fn. 8; a.A. MK/Rimmelspacher, ZPO, Rz. 21 zu § 522a ZPO und Stein/Jonas/Grunsky, 21, Aufl., Rz. 25 zu § 522a ZPO).
Die Unwirksamkeit der unselbständigen Anschlußberufung ergibt sich direkt aus § 522 Abs. 1 ZPO und damit unmittelbar aus dem Gesetz (BGH, Beschl. v. 22. Mal 1984 aaO; BGHZ 100, 383, 390). Ein Anspruch des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit der unselbständigen Anschlußberufung hat deshalb keine konstitutive, sondern nur eine deklaratorische Wirkung.
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2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Berufungsgericht in analoger Anwendung der Regelung des § 522
Abs. 1 ZPO mit seiner Entscheidung gerade einen Streit über die Wirksamkeit der unselbständigen Anschlußberufung klärt. Dann hat die Feststellung des Berufungsgerichts konstitutive Wirkung, so daß dem Führer der unselbständigen Anschlußberufung dagegen eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet ist (BGH, Beschl. v. 22. Mai 1984 aaO; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1989 aaO). Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor.
3. Der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts ist nicht deshalb als Streitentscheidung im oben angeführten Sinne zu verstehen, weil es im Tenor und in den Gründen des Beschlusses das Rechtsmittel der Klägerin ausdrücklich als unzulässig verworfen hat. Ausschlaggebend für die Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung ist nicht die Formulierung in der Entscheidungsformel, sondern die Wirkung in der Sache (BGH, Beschl. v. 22. Mai 1984 aaO). Diese Wirkung aber erschöpft sich hier in dem deklaratorischen Hinweis auf den unmittelbar aus § 522 Abs. 1 ZPO folgenden Verlust der Anschlußberufung, nachdem beide Parteien auf die Anfrage des Oberlandesgerichts vom 8. Februar 1995 zu dem Wert des Auskunftsanspruches keine Einwendungen gegen die Schätzung eines Aufwandes von 500,— DM zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung erhoben haben. Damit bestand vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zwischen den Parteien Einigkeit, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 511a ZPO 1.500,— DM nicht
überstieg und deshalb die von der Beklagten eingelegte Berufung unzulässig war und die Klägerin ihrer Anschlußberufung verlustig gehen mußte.
Bouj ong
Dr. Hesselberger
Dr. Goette
Dr.
Röhricht
Boetticher