Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Das Kreisgericht Jena-Stadt hat die Beklagte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. gerichtet: "in dem rechtsstreit vogler gegen wackernagel lege ich gegen das urteil des kreisgerichts jena Stadt vom 11.8.1992 zugestellt am 13.10.1992 aktenzeichen z 309/90 be-rufung ein. Das Telegramm trägt den Eingangsstempel des Bezirksgerichts Gera vom 16. 2. Das Bezirksgericht Gera hat durch Beschluß vom 2. Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung ln den vorigen Stand zu gewähren. Diesen Antrag hat das Bezirksgericht Gera mit Beschluß vom 23. Gegen den Beschluß eines Bezirksgerichts, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, ist die sofortige Beschwerde nur dann gegeben, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (Art. 8 i.V. die Revision (und damit auch im Fall des § 519 b Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Bezirksgerichts) nur dann gegeben, wenn das Bezirksgericht anstelle des Oberlandesgerichts, nicht hingegen anstelle des Landgerichts entschieden hat. In den Fällen, in denen das Kreisgericht anstelle des Amtsgerichts entschieden hat, sind für die Berufungen die Bezirksgerichte anstelle der Landgerichte zuständig (vgl. Deshalb fiel dieser Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Amtsgerichte (§ 23 ..Nr. 1 GVG) ,* dann aber hat das Kreisgericht anstelle des Amtsgerichts entschieden.
BUNDESGERICHTSHOF H MAI 1905 N1 II ZB 4/93 BESCHLUSS vom 10. Mal 1993 in dem Rechtsstreit Ißrb pho fUecff) /f ? </. 3.9 SW ß& 6>r,« /f <; , /./ /?n. 2 Der II. Zivilsenat; des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Gera vom 2. Februar 1993 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 1.425,— DM Gründe: I. 1. Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1 (im folgenden; Beklagte) u.a. die Herausgabe verschiedener beweglicher Sachen, die sich in deren Besitzbefinden; er behauptet, Eigentümer dieser Gegenstände zu sein. Das Kreisgericht Jena-Stadt hat die Beklagte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. August 1992 durch das am 3. September 1992 verkündete und ihr am 13. Oktober 1992 zugestellte Urteil (Az: 1 Z 309/90) im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Am 13. November 1992, einem Freitag, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten folgendes, um 13.03 Uhr aufgegebenes und um 14.03 Uhr bei der Postanstalt Gera eingegangenes Telegramm an das Bezirksgericht Gera - Senat für Zivilrecht - 3 gerichtet: "in dem rechtsstreit vogler gegen wackernagel lege ich gegen das urteil des kreisgerichts jena Stadt vom 11.8.1992 zugestellt am 13.10.1992 aktenzeichen z 309/90 be-rufung ein. dr. richter Rechtsanwalt jena". Das Telegramm trägt den Eingangsstempel des Bezirksgerichts Gera vom 16. November 1992. 2. Das Bezirksgericht Gera hat durch Beschluß vom 2. Februar 1993 die Berufung der Beklagten verworfen. Hiergegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung ln den vorigen Stand zu gewähren. Diesen Antrag hat das Bezirksgericht Gera mit Beschluß vom 23. Februar 1993 zurückgewiesen . II. Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen den Beschluß eines Bezirksgerichts, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, ist die sofortige Beschwerde nur dann gegeben, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 lit. d Satz 2 Einigung sV i.V. mit § 519 b Abs. 2 ZPO). Die Revision findet jedoch nach der ZPO ausschließlich gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile der Bezirksgerichte statt (§ 545 Abs. 1 ZPO). Gegen Endurteile der Bezirksgerichte ist 4 die Revision (und damit auch im Fall des § 519 b Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Bezirksgerichts) nur dann gegeben, wenn das Bezirksgericht anstelle des Oberlandesgerichts, nicht hingegen anstelle des Landgerichts entschieden hat. Nach den Regelungen des Einigungsvertrages sind die Kreisgerichte erstinstanzlich an die Stelle der Amtsgerichte sowie der Landgerichte und die Bezirksgerichte zweitinstanzlich an die Stelle der Landgerichte und der Oberlandesgerichte getreten (Art. 8 i.V. m. Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Absehn. Ill Nr. 1 lit. b Abs. 1 EinigungsV). In den Fällen, in denen das Kreisgericht anstelle des Amtsgerichts entschieden hat, sind für die Berufungen die Bezirksgerichte anstelle der Landgerichte zuständig (vgl. BGH, Besohl, v. 20. Oktober 1992 - VI ZB 23/92, DtZ 1993, 57). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Streitwert der Klage belief sich zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte Berufung einlegte, auf 1.530,- DM. Deshalb fiel dieser Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Amtsgerichte (§ 23 ..Nr. 1 GVG) ,* dann aber hat das Kreisgericht anstelle des Amtsgerichts entschieden. .... 5 _ Demgemäß hat hier das Bezirksgericht im Berufungsverfahren die Stelle des Landgerichts angenommen; dieses hatte über die Berufung in den Rechtszug abschließender Weise zu entscheiden (vgl. Art. 8 i.V. m. Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 1 lit. h Abs. 2 EinigungsV; BGH, aaO). Boujong Dr. Hesselberger Dr. Henze Stodolkowitz Dr. Goette