Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze am 11. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des 3. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluß vom 25. Gegen die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet in der Regel ein weiteres Rechtsmittel nicht statt (vgl. Etwas anderes gilt nur dann, wenn - was hier nicht der Fall ist - die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ausnahmsweise von dem Gesetzgeber zugelassen worden ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe ein Entscheidungsbedarf, weil das Oberlandesgericht seine Entscheidung nicht näher begründet habe und entgegen seiner Auffassung der Beschluß des Landgerichts einen Gesetzverstoß enthalte. a) Das Landgericht hat den Beschwerdeführer ohne Rechtsverstoß als Beteiligten behandelt. Dieser hat als Beteiligter im Sinne des § 29 BGB den Antrag gestellt, ihn zu dem Notvorstand zu bestellen. b) Damit hat das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. § 25 FGG, der vorschreibt, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung zu begründen hat, soll dem Gericht der weiteren Beschwerde die Nachprüfung der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglichen (vgl. BayObLGZ 1965, 166, 177 ff.; Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 25 Rdnr. 11); er gilt für das Gericht der weiteren Beschwerde nicht. BGHZ 31, 92, 97 f.; Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 13 a Rdnr.
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 4/88 BESCHLUSS in der Vereinsregistersache “Landeskuratorium weitere Beteiligte: 1......... 2. Rechtsanwalt Arnulf Antragsteller und Beschwerdeführer WI 2 so Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Henze am 11. Juli 1988 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. April 1988 wird als unzulässig verworfen. Geschäftswert: 250,- DM Gründe : I. Mit Beschluß vom 28. Oktober 1987 hat das Amtsgericht - Registergericht - für den Verein BB, Landeskuratorium RflHHHB-PfliB, gemäß § 29 BGB den Landtagspräsidenten Dr. VflBB und den Rechtspfleger Günter H^|B zu Vorstandsmitgliedern bestellt. Den Antrag, den Beteiligten zu 2 zu dem Vorstandsmitglied zu bestellen, hat es abgelehnt. Der gegen den Beschluß vom 28. Oktober 1987 von diesem eingelegten Erinnerung hat das Amtsgericht Mainz nicht abgeholfen. Die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde 3 Erinnerung hat der Beteiligte zu 2 am 21. Januar 1988 zurück-genommen. Auf entsprechenden Antrag hin hat ihm das Landgericht Mainz mit Beschluß vom 10. März 1988 die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrensbeteiligten Dr. VflHI auf erlegt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluß vom 25. April 1988 zurückgewiesen, weil die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Dagegen wendet er sich mit der (sofortigen) weiteren Beschwerde. II. Die weitere Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. 1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet in der Regel ein weiteres Rechtsmittel nicht statt (vgl. RG JFG 13, 191, 192; RGZ 138, 98, 100; BayObLGZ 1948-1951, 540, 541; 1952, 150, 151; KG WM 1960, 207; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A 12. Auf1. FGG § 27 Rdnr. 71, § 28 Rdnr. 35). Etwas anderes gilt nur dann, wenn - was hier nicht der Fall ist - die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ausnahmsweise von dem Gesetzgeber zugelassen worden ist. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe ein Entscheidungsbedarf, weil das Oberlandesgericht seine Entscheidung nicht näher begründet habe und entgegen seiner Auffassung der Beschluß des Landgerichts einen Gesetzverstoß enthalte. st> Damit dringt er nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß ausnahmsweise dann mit der Beschwerde angreifbar, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, so daß er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGHZ 28, 349, 350; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1985 - VI ZB 13/85, WM 1986, 178; Sen.Beschl. v. 5. Mai 1986 - II ZB 3/86, WM 1986, 824, 825). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. a) Das Landgericht hat den Beschwerdeführer ohne Rechtsverstoß als Beteiligten behandelt. Dieser hat als Beteiligter im Sinne des § 29 BGB den Antrag gestellt, ihn zu dem Notvorstand zu bestellen. Durch diese Antragstellung wurde er auch formell Beteiligter des Verfahrens (vgl. Keidel/Kuntze/ Winkler aaO § 12 Rdnr. 17). Das Landgericht hat weiterhin zu Recht nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG entschieden. Bei der Zurücknahme einer Beschwerde richtet sich die Kostenentscheidung nach dieser Vorschrift (vgl. BGHZ 28, 117, 121 ff.). Dabei entspricht es regelmäßig der Billigkeit, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht hat, die einem anderen Beteiligten erwachsenen Kosten erstattet (vgl. BGHZ 28, 117, 123; BayObLGZ 1967, 286, 294). Außerdem ist es gerechtfertigt, auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Zurücknahme zu berücksichtigen, soweit eine Beurteilung in dieser Richtung ohne weiteres möglich ist (vgl. BGHZ 28, 117, 123; BayObLGZ 1973, 30, 32). 5 b) Damit hat das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Angesichts der klaren Rechtslage bedurfte es dabei keiner näheren Begründung. § 25 FGG, der vorschreibt, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung zu begründen hat, soll dem Gericht der weiteren Beschwerde die Nachprüfung der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglichen (vgl. BayObLGZ 1965, 166, 177 ff.; Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 25 Rdnr. 11); er gilt für das Gericht der weiteren Beschwerde nicht. Insoweit bleibt es bei dem Grundsatz, daß die Gerichte nicht verpflichtet sind, jede - auch eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche - Entscheidung mit einer Begründung zu versehen (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295) . 6 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (vgl. BGHZ 31, 92, 97 f.; Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 13 a Rdnr. 16). Dr. Kellermann Richter am Bundesge- Dr. Hesselberger richtshof Bundschuh kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Dr. Kellermann Röhricht Dr. Henze