Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, da die Monatsfrist des § 516 ZPO versäumt worden sei. In dem angefochtenen Beschluß wird hierzu festgestellt, das Empfangsbekenntnis habe den im Bezirk des Berufungsgerichts üblichen Wortlaut und werde stets für Zustellungen nach § 212 a ZPO oder auch § 193 ZPO verwendet. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Urteil dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 9- August 1977 gemäß § 317 ZPO von Amts wegen Nach § 212 a ZPO genügt bei der Zustellung an einen Anwalt zu dem Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts. Diesen Erfordernissen genügt das von Rechtsanwalt Schuster abgegebene Empfangsbekenntnis; es bezieht sich auch auf ein mit dem Willen zur Zustellung von der Geschäftsstelle auf den Weg gebrachtes Schriftstück. Auf den in diesem Urteil noch ergänzend angeführten Gesichtspunkt, daß das Empfangsbekenntnis den Klammervermerk "Zustellung gemäß § 212 a ZPO" getragen habe, kann es für die Frage, ob das Schriftstück dem Anwalt nur formlos übergeben oder ihm zugestellt worden ist, nicht ankommen. Juli 1977 geltenden Fassung die Urteile nicht mehr auf Betreiben der Parteien sondern von Amts wegen zugestellt werden, denn das Verfahren bei Zustellungen ist das gleiche geblieben. a) Dieser hat aufgrund seines Irrtums darüber, daß ihm das Urteil zugestellt wurde, nicht die Eintragung der Rechtsmittelfrist verfügt. Hierauf braucht schon deshalb nicht weiter ein« gegangen zu werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag keine Anhaltspunkte dafür ergibt, daß Rechtsanwalt Schuster durch das Fehlen eines solchen Vermerks zu falschen Schlußfolgerungen veranlaßt worden ist. Durch das Gesetz vom 3- Dezember 1976 (§ 232 Abs. 2 ZPO ist weggefallen, dem § 85 ZPO ein Abs. 2 angefügt worden, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht) hat sich insoweit an der Rechtslage nichts geändert. Den Gesetzesmaterialien und dem Zusammenhang des Gesetzes ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß hier nur das Verschulden des unmittelbar von der Partei beauftragten Bevollmächtigten erheblich sein soll. Zwar hat das Vereinfachungsgesetz die Anforderungen für die Wiedereinsetzung dadurch gemildert, daß nach § 233 ZPO n.F. diese bereits bei unverschuldeter Fristversäumung zu gewähren ist und auch bei Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ermöglicht wird. Auch die Ersetzung des Wortes "Vertreter” durch "Bevollmächtigter" gibt hierfür nichts her, da sie sich zwanglos aus der Angleichung an den Wortlaut von § 85 Abs. 1 ZPO n.F. erklärt.
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 4/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Ingenieurs Bruno Bl Weg Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Charlotte Straß Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Gustav K^^^Ieinz ui^MKlaus Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. November 1977 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Kläger hat gegen das am 14. Juli 1977 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlußurteil des Landgerichts Berlin am 6. Oktober 1977 Berufung eingelegt und zugleich hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat geltend gemacht, das landgerichtliche Urteil sei seinem Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt nicht ordentlich zugestellt worden. Dessen Urlaubsvertreter, Rechtsanwalt habe die Übersendung des voll- ständigen Urteils nicht als Zustellung angesehen, weil weder dem Empfangsbekenntnis, das dieser am 9. August 1977 unterzeichnet habe, noch dem Urteil selbst zu entnehmen gewesen sei, daß es sich bei der Übersendung durch die Post um die Zustellung des Urteils gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen, da die Monatsfrist des § 516 ZPO versäumt worden sei. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Ausweislich der Gerichtsakten hat die Geschäftsstelle des Landgerichts am 28. Juli 1977 unter anderem folgendes verfügt: "1. Je eine vollständige Urteilsausfertigung an Klg. Vertr. und Bekl. - Vertr. - mit EB zustellen.n Das von Rechtsanwalt Schuster Unterzeichnete Empfangsbekenntnis hat vor den Angaben zu Ort, Datum und Empfänger folgenden Wortlaut: 11 Empfangsbekenntnis In Sachen ScflB^gegen Schfll^^ Geschäftsnummer l4.^(|^/76 habe ich heute vom Landgericht Berlin ^Plange Ausfertigung des Anerkenntnisteil- und Schlußurteils vom 14. Juli 1977 erhalten.11 In dem angefochtenen Beschluß wird hierzu festgestellt, das Empfangsbekenntnis habe den im Bezirk des Berufungsgerichts üblichen Wortlaut und werde stets für Zustellungen nach § 212 a ZPO oder auch § 193 ZPO verwendet. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Urteil dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 9- August 1977 gemäß § 317 ZPO von Amts wegen 3,0 zugestellt worden ist und damit der Lauf der Berufungsfrist begann; diese war beim Eingang der Berufung am 6. Oktober 1977 abgelaufen. Nach § 212 a ZPO genügt bei der Zustellung an einen Anwalt zu dem Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts. Diesen Erfordernissen genügt das von Rechtsanwalt Schuster abgegebene Empfangsbekenntnis; es bezieht sich auch auf ein mit dem Willen zur Zustellung von der Geschäftsstelle auf den Weg gebrachtes Schriftstück. Die Wirksamkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß weder auf dem Urteil, dem Empfangsbekenntnis noch dem Briefumschlag ein Vermerk "vereinfachte Zustellung" angebracht war. Zwar muß die Sendung nach § 211 letzter Satz ZPO diesen Vermerk tragen. Doch kann diese Regelung nicht auf Zustellungen an Anwälte übertragen werden. Bei ihnen bedarf es eines solchen Hinweises auf die verfahrensrechtliche Bedeutung des Vorgangs nicht, wenn sie ein Schriftstück mit dem beigefügten Vordruck eines Empfangsbekenntnisses entgegennehmen und unterzeichnen (vgl. BGH, Urt. v. 13. 3. 69 - III ZR 178/67, LM ZPO § 212 a Nr. 7 Bl. 3 = NJW 1969, 1298). Auf den in diesem Urteil noch ergänzend angeführten Gesichtspunkt, daß das Empfangsbekenntnis den Klammervermerk "Zustellung gemäß § 212 a ZPO" getragen habe, kann es für die Frage, ob das Schriftstück dem Anwalt nur formlos übergeben oder ihm zugestellt worden ist, nicht ankommen. b) An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß nach § 317 ZPO in der ab 1. Juli 1977 geltenden Fassung die Urteile nicht mehr auf Betreiben der Parteien sondern von Amts wegen zugestellt werden, denn das Verfahren bei Zustellungen ist das gleiche geblieben. 2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Der Kläger muß sich nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO n. F. das Verschulden von Rechtsanwalt Schuster an der Versäumung der Berufungsfrist entgegenhalten lassen. a) Dieser hat aufgrund seines Irrtums darüber, daß ihm das Urteil zugestellt wurde, nicht die Eintragung der Rechtsmittelfrist verfügt. Es mußte aber von ihm wegen der Umstellung ab 1. Juli 1977 in der Anlaufzeit besondere Aufmerksamkeit bei der Prüfung verlangt werden, ob er durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses eine Rechtsmittelfrist in Lauf setzte. Daß es an einem Vermerk Mvereinfachte Zustellung” oder "Zustellung gemäß § 212 a ZPO" fehlte, ist auch für sein Verschulden ohne Belang. Hierauf braucht schon deshalb nicht weiter ein« gegangen zu werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag keine Anhaltspunkte dafür ergibt, daß Rechtsanwalt Schuster durch das Fehlen eines solchen Vermerks zu falschen Schlußfolgerungen veranlaßt worden ist. Insoweit auftauchende Zweifel hätte er durch Rückfrage klären müssen. Hat er jedoch die Möglichkeit einer Zustellung überhaupt nicht in Betracht gezogen, so würde dies auf jeden Fall eine schuldhaft unvollständige Kenntnis der seit dem 1. Juli 1977 für die Zustellung von Urteilen eingetretenen Änderungen bedeuten. b) Rechtsanwalt Schuster ist als Urlaubsvertreter des Prozeßbevollmächtigten auch Bevollmächtigter des Klägers gewesen. Das gilt für den amtlich bestellten Vertreter ebenso wie für den Anwalt, der nur im Wege kollegialer "Nachbarschaftshilfe" tätig wird (vgl. BGH, Beschl. v. 1. 12. 53 - V ZB 25/53, LM ZPO § 232 Nr. 15; BGH, Beschl. v. 1. 10. 75 - IV ZB 31/75, VersR 1975, 1150). Durch das Gesetz vom 3- Dezember 1976 (§ 232 Abs. 2 ZPO ist weggefallen, dem § 85 ZPO ein Abs. 2 angefügt worden, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht) hat sich insoweit an der Rechtslage nichts geändert. Den Gesetzesmaterialien und dem Zusammenhang des Gesetzes ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß hier nur das Verschulden des unmittelbar von der Partei beauftragten Bevollmächtigten erheblich sein soll. Zwar hat das Vereinfachungsgesetz die Anforderungen für die Wiedereinsetzung dadurch gemildert, daß nach § 233 ZPO n. F. diese bereits bei unverschuldeter Fristversäumung zu gewähren ist und auch bei Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ermöglicht wird. Hieraus kann aber nichts für die Annahme hergeleitet werden, daß die Einfügung einer dem früheren § 232 Abs. 2 ZPO entsprechenden Regelung an systematisch besser geeigneter Stelle, nämlich in §§ 51 Abs. 2 und 85 Abs. 2 ZPO n. F., eine inhaltliche Änderung enthalte. Auch die Ersetzung des Wortes "Vertreter” durch "Bevollmächtigter" gibt hierfür nichts her, da sie sich zwanglos aus der Angleichung an den Wortlaut von § 85 Abs. 1 ZPO n. F. erklärt. Stimpel Fleck Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbe