* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · H ZB 4/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: H ZB 4/74

HGB § 22 Eine Kommanditgesellschaft, die ein erworbenes Unternehmen weiterführt, darf dessen Firma nicht fortführen, ohne auf ihre bisherige Firma zu verzichten. Die Kommanditgesellschaft Fritz BflHIB Stahlwarenfabrik, eine GmbH & Co. in SflH^ meldete durch den alleinigen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an, sie habe das Handelsgeschäft der offenen Handelsgesellschaft Hp|^ & HeflBP in S^IHH> übernommen und führe es mit Zustimmung der veräußernden Gesellschaft unter der bisherigen Firmen bezeichnung fort. Die Industrie- und Handelskammer hält diese Eintragung für unzulässig, da Personengesellschaften des Handelsrechts nicht gleichzeitig zwei verschiedene Firmen führen könnten, Ihre Anregung, das Löschungsverfahren gemäß § 142 FGG einzuleiten, hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 12. Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die weitere Beschwerde der Industrie- und Handelskammer zurückweisen, sieht sich hieran aber durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Schleswig vom 9* November 1962 (NJW 1963, 1062) und Hamm vom 29. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt davon ab, ob eine Kommanditgesellschaft, die ein Handelsgeschäft mit dem Recht zur Fortführung der bisherigen Firma (§22 Abs. 1 HGB) erwirbt, fortan berechtigt ist, im Geschäftsverkehr unter beiden Firmenbezeichnungen - ihrer bisherigen und der abgeleiteten - aufzutreten. Es würde damit aber von den angeführten, auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig und Hamm abweichen, die dies für unzulässig halten. Die Frage, ob eine Handelsgesellschaft, die ein weiteres Handelsgeschäft hinzuerwirbt, unter Beibehaltung ihrer bisherigen Firma auch die des hinzuerworbenen Geschäfts fortführen darf, ob sich also auch insoweit die Vorschrift des § 22 Abs. 1 HGB durchsetzt, ist nicht neu. Sie ist im Schrifttum bereits um die Jahrhundertwende eingehend behandelt (und bejaht) worden (Opet, ZHR 49» 59 ff; Scheuing, Die Führung einer zweiten Firma durch Handelsgesellschaften, Stuttgart 1905; Langen, ZHR 58, 354), aber auch schon in der Praxis auf-getreten; hier haben sich frühzeitig das Reichsgericht und andere Gerichte damit auseinandergesetzt, jedoch in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit mehrfacher Firmenführung bei den Handelsgesellschaften verneint (RGZ 85, 397, 399; 99, 158, 159; 113, 213, 216; KG in KGJ 20, A 36 Nr. 9). Erst in Jüngerer Zeit ist die Gegenmeinung, der sich das vorlegende Oberlandesgericht angeschlossen hat, wieder hervorgetreten (OLG Graz NJW 1962, 208 m. Rechtsprechung und herrschende Lehre haben den wohl entscheidenden Grund für ihre Ansicht darin gesehen, daß sich die Gegenmeinung zu dem - der Rechtssicherheit und -klarheit dienenden und wie es heißt - "fundamentalen Grundsatz des Firmenrechts" in Widerspruch setze, wonach bei Handelsgesellschaften Firma und Name stets eine notwendige Einheit bilden müßten. Die Gesellschaftsfirma sei nicht nur, wie die Firma des Einzelkaufmanns, der Name, unter dem die Gesellschaft im Handel ihre Geschäfte betreibe, sondern zugleich ihr alleiniger Name, die Bezeichnung, die sie als Rechts Subjekt des privaten und öffentlichen Rechts von anderen Rechtssubjekten unterscheide; Firma und Name seien mithin bei Handelsgesellschaften gleichbedeutend. identifiziert werden kann, und die Firma diese Funktion bei der Handelsgesellschaft hat, wäre eine mehrfache Firmenführung eine Durchbrechung dieses Prinzips. Deshalb schlägt aus dieser Sicht auch das Argument nicht durch, man müsse die Führung mehrerer Gesellschaftsfirmen schon deshalb zulassen, weil dies der Einzelkaufmann (in Lehre und Rechtsprechung nahezu unbestritten) dürfe: denn beim Einzelkaufmann hat die Firma eben nicht die Funktion, den Gesellschaftsinhaber erst zu identifizieren. Die Fortführung einer zusätzlichen Firma könnte schwerlich nur in der Weise registriert werden, wie im vorliegenden Fall der Amtsrichter die Eintragung veranlaßt und das vorlegende Gericht dies gebilligt hat: nämlich durch bloße Eintragung der Firma der Gesellschaft in der Spalte 3 des hinzuerworbenen Handelsgeschäfts, dort ohne jede weitere Angabe und ohne Hinweis im Register der Gesellschaft selbst. Das entspricht zwar der Handhabung beim Einzelkaufmann, dessen verschiedene Hauptniederlassungen registerrechtlich grundsätzlich getrennt behandelt werden, kann jedoch nicht ohne weiteres auf die Gesellschaften übertragen werden. Bei den Personengesellschaften dagegen hat das Handelsregister, wie die Vorschriften des Handelsgesetzbuches zeigen, beide Funktionen. Insoweit könnten aber die Eintragungen in den verschiedenen Handelsregistern - bei Führung mehrerer selbständiger Handelsgeschäfte mit eigener Firma - nur vollständig und einheitlich sein. Immerhin bestimmt das Gesetz - das ist der Gegenmeinung einzuräumen - nicht ausdrücklich, daß sich der Grundsatz der Firmeneinheit bei Handelsgesellschaften allumfassend, also auch gegenüber der Sondervorschrift des § 22 Abs. 1 HGB, durchsetzen müsse. Rechtspolitisch hängt die Entscheidung im wesentlichen davon ab, ob dem Bedürfnis, den wirtschaftlichen Wert eines hinzuerworbenen Unternehmens auf einfachste Weise zu erhalten: mit doppelter Firmenführung, also ohne Zwang zur Errichtung einer Zweigniederlassung oder zur Gründung einer weiteren Gesellschaft für das zweite Unternehmen durch dieselben Gesellschafter, gegenüber dem Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach Sicherheit, Durchsichtigkeit und Schutz vor Irrtümern über die Identität des Geschäftspartners der Vorzug zu geben ist* Auch wer der Auffassung zuneigt, dem Gesetz sei nicht eindeutig zu entnehmen, welche Wertung ihm insoweit zugrunde liege, kann sich nicht ohne weiteres darüber hinwegsetzen, daß sich ein dreiviertel Jahrhundert lang für die Handelsgesellschaften der Gesichtspunkt der Sicherheit im Rechtsverkehr durchgesetzt hat, und jedenfalls ist dieser Standpunkt insoweit gesetzesnäher, als die Zulassung einer mehrfachen Firmenführung ohne richterliche Fortbildung des Registerrechts nicht vertretbar erscheint - was in Anlehnung an die §§ 13 ff HGB möglich sein mag, aber bei formalen Vorschriften dieser Art nicht unproblematisch ist* Für den erkennenden Senat ist letztlich entscheidend, daß er sich zur Umstellung einer so lange bestehenden Rechtspraxis nur für berechtigt halten würde, wenn er durch eine grundlegende Veränderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse oder überzeugende neue Gesichtspunkte anderer Art dazu gedrängt und die Beibehaltung der bisher vorherrschenden Rechtsansicht deshalb als deutlicher Irrtum erkennbar wäre. Nach alledem ist es weiterhin als nicht zulässig anzusehen, daß eine Kommanditgesellschaft, die ein Unternehmen erwirbt und weiterführt, dessen Firma gemäß § 22 HGB fortführt, ohne ihre bisherige Firma

Zitierte Normen: § 142 FGG § 22 HGB
GesellschaftZHRBBHandelsgeschäftFirmaAnmEintragungHandelsgesellschaftenHGB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
SSSi_____________M
HGB § 22
Eine Kommanditgesellschaft, die ein erworbenes Unternehmen weiterführt, darf dessen Firma nicht fortführen, ohne auf ihre bisherige Firma zu verzichten.
BGH, Beschl. v.
21 Seotember 1976 - H ZB 4/74 - OLG Düsseldorf 21. bepxemDer	^	Wuppertal
AG Solingen
BUNDESGERICHTSHOF
ii zb 4/74	BESCHLUSS
in der Handelsregistersache
 betreffend die Löschung einer Eintragung im Handelsregister
 der Firma
& Hei
 Verfahrensbeteiligte:
1. Fritz BBMP Stahlwarenfabrik Kommanditgesellschaft in SflBP, vertreten durch die Fritz BflBB Stahl Warenfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Ernst KiflllBHB,	LiMHBpstraBe	S,
V e rfahrensbevollmächtigter: in SBHHV»	Straße	1
Notar Günther H<
2.
Industrie- und Handelskammer,
 Straße tt.
Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
2
/
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Industrieland Handelskammer zu	wird	der
 Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 2. Oktober 1973 aufgehoben.
Das Amtsgericht Solingen wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 12. Juli 1973 angewiesen, über die Anregung der Industrie- und Handelskammer vom 5* Juli 1973, gemäß § 142 FGG das Verfahren zur Löschung der Eintragung im Handelsregister der Firma H(|^p &	in
 SflIB vom 22. Juni 1973 einzuleiten, unter Berücksichtigung der nachstehenden Gründe erneut zu entscheiden.
Gründe :
Die Kommanditgesellschaft Fritz BflHIB Stahlwarenfabrik, eine GmbH & Co. in SflH^ meldete durch den alleinigen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an, sie habe das Handelsgeschäft der offenen Handelsgesellschaft Hp|^ & HeflBP in S^IHH> übernommen und führe es mit Zustimmung der veräußernden Gesellschaft unter der bisherigen Firmen bezeichnung fort. Entsprechend der Anmeldung wurde die Geschäftsübemahme am 22. Juni 1973 im Registerblatt der Firma Hppp & HePHP eingetragen; in Spalte 3 wurden die persönlich haftenden Gesellschafter der bisherigen Geschäftsinhaberin gelöscht und als neuer Geschäftsinhaber die ttKommanditgesellschaft in Firma Fritz BflBP,
 
Stahlwarenfabrik mit Sitz in S4HIHB (HR A 3199)11 vermerkt.
Die Industrie- und Handelskammer hält diese Eintragung für unzulässig, da Personengesellschaften des Handelsrechts nicht gleichzeitig zwei verschiedene Firmen führen könnten, Ihre Anregung, das Löschungsverfahren gemäß § 142 FGG einzuleiten, hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 12. Juli 1973 zurückgewiesen. Die dagegen beim Landgericht eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die weitere Beschwerde der Industrie- und Handelskammer zurückweisen, sieht sich hieran aber durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Schleswig vom 9* November 1962 (NJW 1963, 1062) und Hamm vom 29. Juni 1973 (OLGZ 1973, 406 ss NJV 1973, 1803) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
I.	Die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt davon ab, ob eine Kommanditgesellschaft, die ein Handelsgeschäft mit dem Recht zur Fortführung der bisherigen Firma (§22 Abs. 1 HGB) erwirbt, fortan berechtigt ist, im Geschäftsverkehr unter beiden Firmenbezeichnungen - ihrer bisherigen und der abgeleiteten - aufzutreten. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte die gleichzeitige Führung beider Firmen zulassen. Es würde damit aber von den angeführten, auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig und Hamm abweichen, die dies für unzulässig halten.
II.	Der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Hamm und Schleswig ist zuzustimmen.
 
a
Die Frage, ob eine Handelsgesellschaft, die ein weiteres Handelsgeschäft hinzuerwirbt, unter Beibehaltung ihrer bisherigen Firma auch die des hinzuerworbenen Geschäfts fortführen darf, ob sich also auch insoweit die Vorschrift des § 22 Abs. 1 HGB durchsetzt, ist nicht neu. Sie ist im Schrifttum bereits um die Jahrhundertwende eingehend behandelt (und bejaht) worden (Opet, ZHR 49» 59 ff; Scheuing, Die Führung einer zweiten Firma durch Handelsgesellschaften, Stuttgart 1905; Langen, ZHR 58, 354), aber auch schon in der Praxis auf-getreten; hier haben sich frühzeitig das Reichsgericht und andere Gerichte damit auseinandergesetzt, jedoch in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit mehrfacher Firmenführung bei den Handelsgesellschaften verneint (RGZ 85, 397, 399; 99, 158, 159; 113, 213, 216; KG in KGJ 20, A 36 Nr. 9). Viele Jahrzehnte hindurch ist dieser Rechtsstandpunkt alsdann im Schrifttum so gut wie einhellig gebilligt und, soweit ersichtlich, allgemein von den Registergerichten praktiziert worden (aus dem Schrifttum: Marx, Firmenrechtliche Grundbegriffe 1912 S. 118; Lehmann/Ring, HGB 2. Aufl. § 19 Anm. 4; Wieland, Handelsrecht Bd. I S. 196; Adler, ZHR 85, 115; Düringer/Hachenburg/Hoeniger, HGB 3. Aufl. § 19 Anm. 6; Düringer/Hachenburg/Flechtheim, HGB 3. Aufl. § 105 Anm. 10; Schlegelberger/Geßler, HGB 4. Aufl. § 105 Anm. iq. J. v. Gierke, ZHR 122, 189; Knopp, ZHR 125, 161, 168 ff; Würdinger, Großkomm. HGB 3. Aufl. § 17 Anm. 7; Hueck,
 Recht der oHG 4. Aufl. S. 12; Baumbach/Duden, HGB 21. Aufl. § 17 Anm. 1 E; Fischer, Großkomm. HGB
3.	Aufl. § 105 Anm. 18; Schlegelberger/Hildebrandt aaO § 17 Anm. 6; Bokelmann, Das Recht der Firmen-und Geschäftsbezeichnungen 1974 Anm. 240 ff; ebenso für die Kapitalgesellschaften: u. a. Scholz, GmbHG
4.	Aufl. § 4 Anm. 1; Ulmer/Heinrich in Hachenburg,
 GmbHG 7. Aufl. § 4 Anm. 65; Geßler/Hefermehl/Eckhardt/
Kropf, AktG § 4 Anm. 6; ferner außer den oben zitierten Oberlandesgerichten u. a. OLG Celle DB 1964, 836 =
BB 1964, 1196; OLG Frankfurt zit. b. Wittmann, BB 1969,
Beil. 10 S. 12; BayObLG DNotZ 1971, 110 * BB 1970, 1275;
OIÄ Hamburg MDR 1973, 354). Erst in Jüngerer Zeit ist die Gegenmeinung, der sich das vorlegende Oberlandesgericht angeschlossen hat, wieder hervorgetreten (OLG Graz NJW 1962, 208 m. zust. Ana. v. Nie®; LG Wuppertal BB 1969, 459; Esch, BB 1968, 235; Kraft, Die Führung mehrerer Firmen 1966; Knieper/Jahrmarkt, Zweigniederlassung, Zweigbüro, Filiale, Nebenbetrieb, 1972, Seite 96 ff; vgl. auch Nipperdey, Die Zulässigkeit doppelter Firmenführung für ein einheitliches Handelsgeschäft, in: Beiträge zu dem Arbeits-, Handelsund Wirtschaftsrecht, Festschrift für Alfred Hueck, 1959, S. 195 ff). Ihr ist Jedoch nicht zu folgen.
Rechtsprechung und herrschende Lehre haben den wohl entscheidenden Grund für ihre Ansicht darin gesehen, daß sich die Gegenmeinung zu dem - der Rechtssicherheit und -klarheit dienenden und wie es heißt - "fundamentalen Grundsatz des Firmenrechts" in Widerspruch setze, wonach bei Handelsgesellschaften Firma und Name stets eine notwendige Einheit bilden müßten. Die Gesellschaftsfirma sei nicht nur, wie die Firma des Einzelkaufmanns, der Name, unter dem die Gesellschaft im Handel ihre Geschäfte betreibe, sondern zugleich ihr alleiniger Name, die Bezeichnung, die sie als Rechts Subjekt des privaten und öffentlichen Rechts von anderen Rechtssubjekten unterscheide; Firma und Name seien mithin bei Handelsgesellschaften gleichbedeutend. Da Jedes Rechtssubjekt, wenn das Gesetz nicht ausnahmsweise mehrere Bezeichnungen zuläßt, einen einzigen bestimmten Namen haben muß, mit dem es im Rechtsverkehr eindeutig

identifiziert werden kann, und die Firma diese Funktion bei der Handelsgesellschaft hat, wäre eine mehrfache Firmenführung eine Durchbrechung dieses Prinzips. Denn soweit sich eine Handelsgesellschaft einer hinzuerworbenen weiteren Firma bedienen würde, wäre sie gerade nicht mehr in diesem Sinne gekennzeichnet. Deshalb schlägt aus dieser Sicht auch das Argument nicht durch, man müsse die Führung mehrerer Gesellschaftsfirmen schon deshalb zulassen, weil dies der Einzelkaufmann (in Lehre und Rechtsprechung nahezu unbestritten) dürfe: denn beim Einzelkaufmann hat die Firma eben nicht die Funktion, den Gesellschaftsinhaber erst zu identifizieren.
Die herrschende Lehre wird durch die vorhandenen registerrechtlichen Bestimmungen gestützt. Die Fortführung einer zusätzlichen Firma könnte schwerlich nur in der Weise registriert werden, wie im vorliegenden Fall der Amtsrichter die Eintragung veranlaßt und das vorlegende Gericht dies gebilligt hat: nämlich durch bloße Eintragung der Firma der Gesellschaft in der Spalte 3 des hinzuerworbenen Handelsgeschäfts, dort ohne jede weitere Angabe und ohne Hinweis im Register der Gesellschaft selbst. Das entspricht zwar der Handhabung beim Einzelkaufmann, dessen verschiedene Hauptniederlassungen registerrechtlich grundsätzlich getrennt behandelt werden, kann jedoch nicht ohne weiteres auf die Gesellschaften übertragen werden. Die getrennte Behandlung der Hauptniederlassung des Einzelkaufmanns ist möglich, weil das Handelsregister bei ihm nur Auskunft über das Handelsgeschäft gibt, während für die Registrierung der allgemeinen persönlichen Verhältnisse des Geschäftsinhabers andere Stellen zuständig sind (Personenstandsregister, Güterrechtsregister). Bei den Personengesellschaften dagegen hat das Handelsregister, wie die Vorschriften des Handelsgesetzbuches zeigen, beide Funktionen.
 
Es verlautbart wie beim Einzelkaufmann die das Handelsgeschäft betreffenden Rechtsverhältnisse. Darüber hinaus hat es die Aufgabe, auch über die allgemeinen Verhältnisse des Geschäftsinhabers - über Rechtsform, Gesellschafterbestand, Haftung, Vertretung usw. der Gesellschaft - zu unterrichten. Insoweit könnten aber die Eintragungen in den verschiedenen Handelsregistern - bei Führung mehrerer selbständiger Handelsgeschäfte mit eigener Firma - nur vollständig und einheitlich sein. An Vorschriften darüber, wie dies registerrechtlich zu bewerkstelligen ist (z. B. welches Registergericht für welche Eintragungen Mfederführend” ist), welchen Inhalt das MStammregister” und das Handelsregister des übernommenen Unternehmens haben sollen, fehlt es. Das ist ein weiteres Argument, das für den Standpunkt der herrschenden Lehre herangezogen werden kann.
Immerhin bestimmt das Gesetz - das ist der Gegenmeinung einzuräumen - nicht ausdrücklich, daß sich der Grundsatz der Firmeneinheit bei Handelsgesellschaften allumfassend, also auch gegenüber der Sondervorschrift des § 22 Abs. 1 HGB, durchsetzen müsse. Es läßt sich wohl auch ganz allgemein die Auffassung vertreten, es genüge, wenn die Aufgabe, eine Gesellschaft als solche zu identifizieren, von einer der mehreren Niederlassungsfirmen, nämlich der Firma der Hauptniederlassung am Sitz der Gesellschaft, allein übernommen werde. Rechtspolitisch hängt die Entscheidung im wesentlichen davon ab, ob dem Bedürfnis, den wirtschaftlichen Wert eines hinzuerworbenen Unternehmens auf einfachste Weise zu erhalten: mit doppelter Firmenführung, also ohne Zwang zur Errichtung einer Zweigniederlassung oder zur Gründung einer weiteren Gesellschaft für das zweite Unternehmen durch dieselben Gesellschafter, gegenüber dem Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach Sicherheit, Durchsichtigkeit und
8
Schutz vor Irrtümern über die Identität des Geschäftspartners der Vorzug zu geben ist* Auch wer der Auffassung zuneigt, dem Gesetz sei nicht eindeutig zu entnehmen, welche Wertung ihm insoweit zugrunde liege, kann sich nicht ohne weiteres darüber hinwegsetzen, daß sich ein dreiviertel Jahrhundert lang für die Handelsgesellschaften der Gesichtspunkt der Sicherheit im Rechtsverkehr durchgesetzt hat, und jedenfalls ist dieser Standpunkt insoweit gesetzesnäher, als die Zulassung einer mehrfachen Firmenführung ohne richterliche Fortbildung des Registerrechts nicht vertretbar erscheint - was in Anlehnung an die §§ 13 ff HGB möglich sein mag, aber bei formalen Vorschriften dieser Art nicht unproblematisch ist* Für den erkennenden Senat ist letztlich entscheidend, daß er sich zur Umstellung einer so lange bestehenden Rechtspraxis nur für berechtigt halten würde, wenn er durch eine grundlegende Veränderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse oder überzeugende neue Gesichtspunkte anderer Art dazu gedrängt und die Beibehaltung der bisher vorherrschenden Rechtsansicht deshalb als deutlicher Irrtum erkennbar wäre. Das ist nicht der Fall; es ist wohl lediglich, weil der Aufkauf von Unternehmen zahlenmäßig sehr zugenommen hat, das Interesse, § 22 Abs. 1 HGB auf Fälle dieser Art zu erstrecken, in jüngerer Zeit häufiger in Erscheinung getreten.
Nach alledem ist es weiterhin als nicht zulässig anzusehen, daß eine Kommanditgesellschaft, die ein Unternehmen erwirbt und weiterführt, dessen Firma gemäß § 22 HGB fortführt, ohne ihre bisherige Firma
 
aufzugeben. Aus diesem Grunde sind die auf der gegen teiligen Ansicht beruhenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
Stimpel	Fleck Dr,	Bauer
 Dr. Kellermann	Bundschuh