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BGH · 12 U 138/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 12 U 138/72

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Die Klägerin hat gegen das im Wechselprozeß ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten als Angestellter tätige Rechtsanwalt dem der Prozeßbevollmächtigte am Demgemäß bekämpft die Klägerin insoweit mit ihrer sofortigen Beschwerde auch nur die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sie sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO das Verschulden Rechtsanwalt BflBI zurechnen lassen müsse, weil er als ihr "Vertreter” im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Als "Vertreter" der Partei gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ein Rechtsanwalt, der, obwohl beim Prozeßgericht nicht zugelassen, als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist; denn der Grundsatz, daß das Verschulden eines Vertreters der Partei ohne Entlastungsmöglichkeit wie eigenes zuzurechnen ist, würde ausgehöhlt, wenn es der Prozeßbevollmächtigte in der Hand hätte, die selbständige Bearbeitung der Sache einem anderen zu übertragen und damit sich und seine Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu ziehen (so zuletzt noch BGH, Beschl. Im vorliegenden Falle hatte Rechtsanwalt BflBdie Beruf lang sbegründung entworfen, um später Änderungs- und Ergänzungswünsche der Klägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten einzuarbeiten. Oktober 1972 hatte der Prozeßbevollmächtigte die Verantwortung für die rechtzeitige abschließende Überarbeitung und Einreichung auf ihn "delegiert", weil er selbst vom Nachmittag dieses Tages bis einschließlich Sonntag, den 8. Oktober 1972 eine so selbständige, daß Sinn und Zweck des § 232 Abs. 2 ZPO es erfordern, auch ihn als "Vertreter” der Klägerin anzusehen und ihr sein Verschulden zuzurechnen. Die Klägerin macht demgegenüber insbesondere geltend, Rechtsanwalt BflB sei bei den Informationsbesprechungen nicht zugegen gewesen, habe nur ausnahmsweise mit der Klägerin telefoniert oder Briefe an sie entworfen und nur beim Schlußtermin vor dem Landgericht den Prozeßbevollmächtigten begleitet. Ausschlaggebend ist, ob dem ange-stellten Anwalt in demjenigen Zeitraum die selbständige Bearbeitung des Rechtsstreits anvertraut war, in dem es auf die Wahrving der Frist ankam. Auf die vom Berufungsgericht gleichfalls bejahte Frage, ob auch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin selbst ein Verschulden trifft, kommt es danach nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 223 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterechtzeitigVertreterKlägerinProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zb um	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der
umtm & B|
mitglieder Rolf^ itraße
 Aktiengesellschaft, vormals	_
gesetzlich vertreten durch die Vorstands-und Hans	Fl
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Rudolf Hl
 Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. W. Partner,
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Tidow
 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Februar 1973 - 12 U 138/72 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Wert des Streitgegenstandes; 13^.390,31 DM.
Gründe ;
Die Klägerin hat gegen das im Wechselprozeß ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 1972 rechtzeitig am 7. September 1972 Berufung eingelegt, die Berufung Jedoch erst am 16. Oktober 1972, also nach Ablauf der Begründungsfrist, begründet. Das Oberlandesgericht hat deshalb ihre Berufung als unzulässig verworfen. Den daraufhin rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie ist unbegründet.
Die Fristversäumung ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin darauf zurückzuführen, daß der . im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten als Angestellter tätige Rechtsanwalt	dem	der	Prozeßbevollmächtigte	am
5. Oktober 1972 die Sache zur rechtzeitigen Erledigung zugeschrieben hatte, die §§ 223 Abs. 2 ZPO, 200 Abs. 2
 
Nr. 6 GVG übersehen und das im Fristenkalender zutreffend für den 9. Oktober 1972 vermerkte Fristende auf den 16. Oktober 1972 hatte abändern lassen. Daß Rechtsanwalt
 die Versäumung damit verschuldet hat, bedarf keiner weiteren Erörterung. Demgemäß bekämpft die Klägerin insoweit mit ihrer sofortigen Beschwerde auch nur die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sie sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO das Verschulden Rechtsanwalt BflBI zurechnen lassen müsse, weil er als ihr "Vertreter” im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Darin ist dem Berufungsgericht jedoch zu folgen.
Als "Vertreter" der Partei gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ein Rechtsanwalt, der, obwohl beim Prozeßgericht nicht zugelassen, als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist; denn der Grundsatz, daß das Verschulden eines Vertreters der Partei ohne Entlastungsmöglichkeit wie eigenes zuzurechnen ist, würde ausgehöhlt, wenn es der Prozeßbevollmächtigte in der Hand hätte, die selbständige Bearbeitung der Sache einem anderen zu übertragen und damit sich und seine Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu ziehen (so zuletzt noch BGH, Beschl. v.
5. 10. 72 - VII ZB 13/72 = VersR 1973, 38). Im vorliegenden Falle hatte Rechtsanwalt BflBdie Beruf lang sbegründung entworfen, um später Änderungs- und Ergänzungswünsche der Klägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten einzuarbeiten.
Am 5. Oktober 1972 hatte der Prozeßbevollmächtigte die Verantwortung für die rechtzeitige abschließende Überarbeitung und Einreichung auf ihn "delegiert", weil er selbst vom Nachmittag dieses Tages bis einschließlich Sonntag, den 8. Oktober 1972 außerhalb des Büros in Anspruch genommen war. Das hat Rechtsanwalt BflB an
- b -
Eides Statt versichert. Dieser Delegation der Verantwortung auf ihn entsprach es - wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt -, daß das Büropersonal seine Weisung, das Fristende vom 9. auf den 15. Oktober 1972 umzutragen, widerspruchslos befolgt hat. Damit war seine Stellung seit dem 5. Oktober 1972 eine so selbständige, daß Sinn und Zweck des § 232 Abs. 2 ZPO es erfordern, auch ihn als "Vertreter” der Klägerin anzusehen und ihr sein Verschulden zuzurechnen.
Die Klägerin macht demgegenüber insbesondere geltend, Rechtsanwalt BflB sei bei den Informationsbesprechungen nicht zugegen gewesen, habe nur ausnahmsweise mit der Klägerin telefoniert oder Briefe an sie entworfen und nur beim Schlußtermin vor dem Landgericht den Prozeßbevollmächtigten begleitet. Sie meint, daraus ergebe sich, daß er in dieser Sache nicht selbständig und eigenverantwortlich tätig gewesen sei. Das mag für die Zeit vor dem 5. Oktober 1972 zutreffen, nicht aber für die hier maßgebliche Zeit danach. Ausschlaggebend ist, ob dem ange-stellten Anwalt in demjenigen Zeitraum die selbständige Bearbeitung des Rechtsstreits anvertraut war, in dem es auf die Wahrving der Frist ankam. Das war hier der Fall. Infolgedessen bestand kein Grund, der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen (§ 233 Abs. 1 ZPO).
 
Auf die vom Berufungsgericht gleichfalls bejahte Frage, ob auch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin selbst ein Verschulden trifft, kommt es danach nicht mehr an.
Stimpel
 Dr. Bauer
 Liesecke
Dr. Tidow
 Dr. Schulze