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BGH · n zb 4/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n zb 4/72

- Prozeßbevollmächtigter II* Instanz und Strei der Beklagten: Rechtsanwalt und Notar Dr. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh beschlossen: Für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Erben vom 15« August 1972 Die Sache ist daher trotz des vorliegenden Rechtsmittels noch beim Oberlandesgericht anhängig. Stimpel Dr. Schulze Fleck Richter am BGH Bundschuh/

RechtsmittelInstanzOberlandesgerichtKlägerErbe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n zb 4/72 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Bauhütte fflHBstraße Dipl.-Ing.
H(
GmbH, Bi ;reten durch ihren Alte F!
-H|
Geschäftsführer Straße
 Beklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II* Instanz und Strei
 der Beklagten:	Rechtsanwalt	und	Notar	Dr.

gegen
 die Erben des verstorbenen Rentners Walter Kl -HMB, FfliH^fcstraße
 Kläger,
Prozeßbevollmächtigte II. Dr. Karl	Alexander
 Instanz: Rechtsanwälte und Dr. M.
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2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh
 beschlossen:
Für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Erben	vom 15« August 1972
ist das Oberlandesgericht zuständig.
Gründe :
Der mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Beschluß vom 19- Juni 1972 ist nach Mitteilung des Oberlandesgeriehts vom 8. Januar 1974 bisher nicht zugestellt und infolgedessen noch nicht rechtlich wirksam geworden (§ 329 Abs. 3> § 519 b Abs. 2 Halbs. 2 ZPO). Die Sache ist daher trotz des vorliegenden Rechtsmittels noch beim Oberlandesgericht anhängig. Die Möglichkeit, das Rechtsmittel gleichwohl als wirksam zu behandeln, die Zustellung nachholen zu lassen und alsdann über das Rechtsmittel zu entscheiden (vgl. für den Fall fehlender Zustellung nach § 310 Abs. 2 ZPO: BGHZ 32, 370, 374;
BGH Urt. v. 18. 9. 63 - V ZR 192/61, NJW 1964, 248) entfällt hier vorerst mit Rücksicht auf den Tod des
 
bisherigen Klägers und den namens seiner Erben gestell ten Aussetzungsantrag. Das Oberlandesgericht wird daher zunächst über diesen Antrag zu entscheiden haben.
Stimpel Dr. Schulze Fleck Richter am BGH Bundschuh/
Dr. Kellermann kann wegen Erkrankung nicht unterschreiben.
Stimpel