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BGH · ii zb 4/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zb 4/68

Auf den Pristablauf hingewiesen, hat er die Berufungobegründung eingereicht und Wieder-* einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Oktober 1968 ointragen lassen und die Akten wieder an sich genommen, um an der Berufungsbegründung weiterzuarbeiten. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Hat ein Prozeßbevollmächtigter Verlängerung der Be-rufungobegründungsfrist beantragt, so erfordert es seine Sorgfaltspflicht, sich vor Fristablauf zu vergewissern, ob die Verlängerung tatsächlich bewilligt ist (vgl. In jeden Falle hat er sicherzustellen, daß beim Ausbleiben einer Nachricht des Berufungsgerichts auch dann angefragt wird, wenn er selbst - aus welchen Gründen immer - hieran nicht denkt oder nicht dazu kommt. Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daß die Notierung einer besonderen Frist im Terminkalender auf den 19* September 1968 ein geeignetes Mittel gewesen wäre, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abzuwenden. Der Pro-zeßbevollmäohtigte des Beklagten wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dingo durch die Notierung einer Kontrollfrist veranlaßt worden, beim Berufungsgericht nach der Erledigung seines Antrags anzufragen oder anfragen zu lassen, und hätte bei der Antwort, daß sein Antrag Überhaupt nicht eingegangen sei, Gelegenheit gehabt, sofort einen neuen Antrag zu stellen oder die schon zu dem größten Teil geschriebene Berufungsbegründung bevorzugt fertigzustellen und einzureichen. Ihm ist daher zu Recht nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gev;ährt worden.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
4im 073
ii zb 4/68	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 desJfelerme io tors Kurt B B0000weg 00,
Beklagten und Beschwerdeführerc,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Kaufmann Gerhard [Straße 0fc
 Kläger und Besehwerdegegnor,
2
Der II. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 19. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Lieseclco, Dr. Schulze, Pieck und Stimpol
 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats dos Kammergerichts in Berlin vom 31. Oktober 1968 werden auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagte hat seine Berufung gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. April 1968 nicht bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 19- September 1968 begründet. Auf den Pristablauf hingewiesen, hat er die Berufungobegründung eingereicht und Wieder-* einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er behauptet, sein Prozoßbevollmächtigtor habe am 13. September 1968 schriftsätzlich geboten, die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 2. Oktober 1968 zu verlängern, eine Rotfrist auf den 1. Oktober 1968 ointragen lassen und die Akten wieder an sich genommen, um an der Berufungsbegründung weiterzuarbeiten. Nur wegen seiner ganz ungewöhnlichen Belastung während der folgenden Tage habe er versäumt, rechtzeitig beim Berufungsgericht anzufragen, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegeben worden sei.
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen.
 
Die dagegen am 18» und 29» November 1968 eingelegten
 sofortigen Beschwerden sind unbegründet.
Hat ein Prozeßbevollmächtigter Verlängerung der Be-rufungobegründungsfrist beantragt, so erfordert es seine Sorgfaltspflicht, sich vor Fristablauf zu vergewissern, ob die Verlängerung tatsächlich bewilligt ist (vgl. u.a.
 BGHZ 10, 307, BGH IM ZPO § 233 (Ff) Nr. 8 und BGH VersR 1967, 803). Das gilt auch dann, wenn in den letzten lagen vor Fristablauf besonders viel Arbeit auf ihm lastet. In jeden Falle hat er sicherzustellen, daß beim Ausbleiben einer Nachricht des Berufungsgerichts auch dann angefragt wird, wenn er selbst - aus welchen Gründen immer - hieran nicht denkt oder nicht dazu kommt. Br kann nicht darauf vertrauen, daß der erste Fristverlängerungsantrag nie abgelehnt werde. Einmal liegt es im Ermessen des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, ob er die Begründungsfrist verlängern will (3HG ZPO § 233 (Ff) Nr. 8). Zum anderen bedarf es 3iner Anfrage nach dem Schicksal des Verlängerungsantrages auch deshalb, weil die Fristverlängerung erst wirksam wii?d, wenn sie den Parteien mitgeteilt wird (BGH VersR 1967, 803).
Alles das hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten berücksichtigen müssen. Indem er das unterlassen hat, hat er schuldhaft seine Sorgfaltspflioht verletzt. Das ist für die Fristversäumung auch ursächlich geworden. Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daß die Notierung einer besonderen Frist im Terminkalender auf den 19* September 1968 ein geeignetes Mittel gewesen wäre, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abzuwenden. Der Pro-zeßbevollmäohtigte des Beklagten wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dingo durch die Notierung einer Kontrollfrist veranlaßt worden, beim Berufungsgericht nach der Erledigung
 seines Antrags anzufragen oder anfragen zu lassen, und hätte bei der Antwort, daß sein Antrag Überhaupt nicht eingegangen sei, Gelegenheit gehabt, sofort einen neuen Antrag zu stellen oder die schon zu dem größten Teil geschriebene Berufungsbegründung bevorzugt fertigzustellen und einzureichen.
Der Beklagte muß sich das Verschulden seines Prozeß-bevollmächtigten zurechnen lassen. Er ist mithin nicht durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten. Ihm ist daher zu Recht nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gev;ährt worden.
2)r. Kuhn	Liese eke	hr.	Schulze
 Fleck
Stimpel