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BGH · 3 U 1/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 3 U 1/56

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 17« Februar 1956 - 3 U 1/56 -aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen- Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz nicht als ordnungsmässige BerufungsBegründung angesehen und die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen* der der Beklagten am 28- Februar 1956 zugestellt worden istDie durch ihren Prozeßbevollmächtigten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist beim Oberlendesgericht am 8« März 1956 eingegangen Sie ist rechtzeitig t§§ 569? Der angefochtene Beschluß sieht die Berufungs'begrün-dung deshalb als unzulässig an* weil der von dem Prozeßbe-vollmächtigten der Beklagten als Berufungsbegründung einge-reichte Schriftsatz sich nach seinem Inhalt im wesentlichen als eine bloße Bezugnahme auf ein vom Inhaber der beklagten m Firma selbst verfasstes, zur Unterrichtung des Anwalts bestimmtes Schreiben und im übrigen als eine bloße Wiederholung des gesamten erstinstanzlichen Verteidigungsvorbringens darstelle •> Eine solche Berufungsbegründungs schrift entspreche, so meint das Berufungsgericht, nicht der Vorschrift des § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO, Die Berufungsbegründung vom 3» Pebruar 1956 enthält den Berufungsantrag und in der Begründung dieses Antrages unter Aufrechterhaltung des Vorbringens in erster Instanz die wörtliche Wiedergabe eines Informationsschreibens der Beklagten, in der diese unter Wiederholung und Ergänzung des Vortrags erster Instanz den Sachverhalt mit Eeweisan-trägen darstellt, aus dem die Beklagte ihre Einwände gegen die Klageforderung herleitet• Die Ausführungen sind in sich verständlich und stehen im erkennbaren Zusammenhang mit dem im Urteil des Landgerichts behandelten Streitstoff0 Daß der Anwalt der Beklagten bei der Wiedergabe der Information die Redewendungen des Inhabers der Beklagten in der Ich-Form beibehalten hat, läßt noch nicht den Schluß zu, daß er insoweit für dieses Vorbringen nicht die anwaltliche Verantwortung übernehmen wollte und daß er die Information ohne Prüfung verwertet hats Seine Schlußausführungen in der Berufungsbegründung, der Kläger habe seine Zusicherungen nicht eingehalten und deshalb sei die Beklagte nicht zur Zahlung der mit der Klage geforderten Beträge verpflichtet, lassen im Gegenteil erkennen, daß der Anwalt diese Folgerungen aus der vorhergehenden Darstellung des Sachverhalts zieht und die Information der Beklagten auch auf ihren sachgemäßen Inhalt geprüft hat« Der vorliegende Fall liegt somit anders als der Sachverhalt, über den der IV» Zivilsenat des Bundes-geil chtshofs in;* seinem Beschluß vom 210 Mai 1954 - IV ZB 28/54-(JR 1954, 4635 ZZPvl954, 474) entschieden hat« Darauf, ob das Vorbringen der Beklagten schlüssige Einwendungen gegen die Klageforderung enthält, kommt es in diesem Zusammenhänge nicht an.

Zitierte Normen: § 569 ZPO
InformationmBerufungsgerichtAnwaltInhaltBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

IX ZB 4. ?6
M at a» *
Beschluss
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Pelze und Trachten, Inhaber Kurt K
Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin*
Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Pro
IIc Instanzs
m
gegen
>/Ts .
den Stadtsekretär Gustav	i*1	Wöl
 WalflHB Straße 0,
Kläger, Berufungsheklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßhevollmächtigter Rechtsanwalt Pr»	m
II. Instanz t
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5c April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Bis Selowsky, Br, Haidinger, Br» Fischer, Artl und Br«, Haager beschlossen?
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 17« Februar 1956 - 3 U 1/56 -aufgehoben und die Sache zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen-
G r ü n d eg
 Bie Beklagte hat gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wiesbaden vom 28«, November 1955, dao angeblich am 5** Bezember 1955 zugestellt worden ist, am
~ 2 -
4 Januar 1956 Berufung eingelegt und diese nach Ablehnung von zwei Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist mi -c einem beim Berufungsgericht am 3 Februar 1956 eingegangenen Schriftsatz begründet. Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz nicht als ordnungsmässige BerufungsBegründung angesehen und die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen* der der Beklagten am 28- Februar 1956 zugestellt worden istDie durch ihren Prozeßbevollmächtigten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist beim Oberlendesgericht am 8« März 1956 eingegangen Sie ist rechtzeitig t§§ 569? 57V Abs 2 ZPO) und nach § 519 b Abs 2 Satz 2 ZPO in Verb mit § 54Y Ziff 1 ZPO zulässig, weil nach dieser Vor- ^ schrift gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig .wäre. Es bestehen auch keine Bedenken, daß der Prozeßbevoil-inächtigte der Beklagten die sofortige Beschwerde unterzeichnet hat, da er sie beim Berufungsgericht eingelegt hat (ständige Rechtspr* des BG-HJ,
Der angefochtene Beschluß sieht die Berufungs'begrün-dung deshalb als unzulässig an* weil der von dem Prozeßbe-vollmächtigten der Beklagten als Berufungsbegründung einge-reichte Schriftsatz sich nach seinem Inhalt im wesentlichen als eine bloße Bezugnahme auf ein vom Inhaber der beklagten m Firma selbst verfasstes, zur Unterrichtung des Anwalts bestimmtes Schreiben und im übrigen als eine bloße Wiederholung des gesamten erstinstanzlichen Verteidigungsvorbringens darstelle •> Eine solche Berufungsbegründungs schrift entspreche, so meint das Berufungsgericht, nicht der Vorschrift des § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO,
Dieser Rechtsansicht kann nicht beigetreten werden. Es ist nicht schlechthin unzulässig, daß der Rechtsanwalt in Prozessen, in denen sich die Partei durch einen Anwalt vertreten lassen muß, bei den von ihm verfassten Schriftsätzen
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Informationen seiner Partei wörtlich verwendete Erforderlich ist allerdings auch in einem solchen Palle, daß er sie auf ihren sachgemässen Inhalt geprüft hat und die anwaltliche Verantwortung für sie übernimmt.
Die Berufungsbegründung vom 3» Pebruar 1956 enthält den Berufungsantrag und in der Begründung dieses Antrages unter Aufrechterhaltung des Vorbringens in erster Instanz die wörtliche Wiedergabe eines Informationsschreibens der Beklagten, in der diese unter Wiederholung und Ergänzung des Vortrags erster Instanz den Sachverhalt mit Eeweisan-trägen darstellt, aus dem die Beklagte ihre Einwände gegen die Klageforderung herleitet• Die Ausführungen sind in sich verständlich und stehen im erkennbaren Zusammenhang mit dem im Urteil des Landgerichts behandelten Streitstoff0 Daß der Anwalt der Beklagten bei der Wiedergabe der Information die Redewendungen des Inhabers der Beklagten in der Ich-Form beibehalten hat, läßt noch nicht den Schluß zu, daß er insoweit für dieses Vorbringen nicht die anwaltliche Verantwortung übernehmen wollte und daß er die Information ohne Prüfung verwertet hats Seine Schlußausführungen in der Berufungsbegründung, der Kläger habe seine Zusicherungen nicht eingehalten und deshalb sei die Beklagte nicht zur Zahlung der mit der Klage geforderten Beträge verpflichtet, lassen im Gegenteil erkennen, daß der Anwalt diese Folgerungen aus der vorhergehenden Darstellung des Sachverhalts zieht und die Information der Beklagten auch auf ihren sachgemäßen Inhalt geprüft hat« Der vorliegende Fall liegt somit anders als der Sachverhalt, über den der IV» Zivilsenat des Bundes-geil chtshofs in;* seinem Beschluß vom 210 Mai 1954 - IV ZB 28/54-(JR 1954, 4635 ZZPvl954, 474) entschieden hat« Darauf, ob das Vorbringen der Beklagten schlüssige Einwendungen gegen die Klageforderung enthält, kommt es in diesem Zusammenhänge nicht an. Dies kann daher dahingestellt bleiben. Die *. Berufüngsbegründung war vielmehr ohne Rücksicht hierauf als zulässig anzuseheno
 Deshalb war der sofortigen Beschwerde der Beklagten stattzugehen, der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überlassen war*
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Br.Selowsky Dr.Haidinger Dr»Fischer Artl	Dr,Haager
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